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   ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14   

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ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14 (https://dejure.org/2014,51771)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14 (https://dejure.org/2014,51771)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 31. Oktober 2014 - 28 Ca 12594/14 (https://dejure.org/2014,51771)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichterstreckung des allgemeinen Direktionsrechts eines Arbeitgebers auf die Wahl des Verkersmittels seines Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1136
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 19.01.1956 - 2 AZR 80/54

    Wirksame Kündigung - Wortwahl - Maßgebliches Verhalten - Deklaratorische Äußerung

    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    dazu statt vieler nur BAG 19.1.1956 - 2 AZR 80/54 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1 = MDR 1956, 394 = ArbuR 1957, 123 [2.]: "Freilich ist dabei nicht der Standpunkt des Kündigenden, sondern der des Kündigungsempfängers entscheidend; es kommt darauf an, wie die Erklärung vom Kündigungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufgefasst werden muss (...); 1.4.1981 - 7 AZR 997/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

    - "Juris"-Rn. 18]: "Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht den Erklärungsinhalt ausgelegt hat; allein hierfür aber wäre es nach der von der Revision angeführten Entscheidung des BAG vom 19.1.1956 (AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1) auf den Empfängerhorizont angekommen".S. dazu statt vieler nur BAG 19.1.1956 - 2 AZR 80/54 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1 = MDR 1956, 394 = ArbuR 1957, 123 [2.]: "Freilich ist dabei nicht der Standpunkt des Kündigenden, sondern der des Kündigungsempfängers entscheidend; es kommt darauf an, wie die Erklärung vom Kündigungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufgefasst werden muss (...); 1.4.1981 - 7 AZR 997/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

    148) S. dazu statt vieler nur BAG 19.1.1956 - 2 AZR 80/54 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1 = MDR 1956, 394 = ArbuR 1957, 123 [2.]: "Freilich ist dabei nicht der Standpunkt des Kündigenden, sondern der des Kündigungsempfängers entscheidend; es kommt darauf an, wie die Erklärung vom Kündigungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufgefasst werden muss (...); 1.4.1981 - 7 AZR 997/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

    - "Juris"-Rn. 18]: "Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht den Erklärungsinhalt ausgelegt hat; allein hierfür aber wäre es nach der von der Revision angeführten Entscheidung des BAG vom 19.1.1956 (AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1) auf den Empfängerhorizont angekommen".

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    dazu (noch zur Vorgängervorschrift des § 106 Satz 1 GewO in § 315 Abs. 1 BGB) nur BAG 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111 = AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = NZA 2003, 483 = BB 2003, 1283 = DB 2003, 830 [B.II.3 c. - "Juris"-Rn. 40]: "Die in § 315 Abs. 1 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich durch die Grundrechte ... mitbestimmt (...).

    Kollidiert das Recht des Arbeitgebers, im Rahmen seiner gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die auch für die Beklagte als juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistet ist (...), den Inhalt der Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers näher zu konkretisieren, so ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 315 BGB einem grundrechtskonformen Ausgleich der Rechtspositionen zuzuführen".S. dazu (noch zur Vorgängervorschrift des § 106 Satz 1 GewO in § 315 Abs. 1 BGB) nur BAG 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111 = AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = NZA 2003, 483 = BB 2003, 1283 = DB 2003, 830 [B.II.3 c. - "Juris"-Rn. 40]: "Die in § 315 Abs. 1 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich durch die Grundrechte ... mitbestimmt (...).

    160) S. dazu (noch zur Vorgängervorschrift des § 106 Satz 1 GewO in § 315 Abs. 1 BGB) nur BAG 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111 = AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = NZA 2003, 483 = BB 2003, 1283 = DB 2003, 830 [B.II.3 c. - "Juris"-Rn. 40]: "Die in § 315 Abs. 1 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich durch die Grundrechte ... mitbestimmt (...).

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln".

    Dabei fällt es, soweit das geschriebene Gesetzesrecht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten nicht abschließend ausgestaltet hat, den Fachgerichtsbarkeiten zu, "diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren".S. statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln".

    159) S. statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln".

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

    ... a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

    168) S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 997/78
    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    dazu statt vieler nur BAG 19.1.1956 - 2 AZR 80/54 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1 = MDR 1956, 394 = ArbuR 1957, 123 [2.]: "Freilich ist dabei nicht der Standpunkt des Kündigenden, sondern der des Kündigungsempfängers entscheidend; es kommt darauf an, wie die Erklärung vom Kündigungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufgefasst werden muss (...); 1.4.1981 - 7 AZR 997/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

    - "Juris"-Rn. 18]: "Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht den Erklärungsinhalt ausgelegt hat; allein hierfür aber wäre es nach der von der Revision angeführten Entscheidung des BAG vom 19.1.1956 (AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1) auf den Empfängerhorizont angekommen".S. dazu statt vieler nur BAG 19.1.1956 - 2 AZR 80/54 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1 = MDR 1956, 394 = ArbuR 1957, 123 [2.]: "Freilich ist dabei nicht der Standpunkt des Kündigenden, sondern der des Kündigungsempfängers entscheidend; es kommt darauf an, wie die Erklärung vom Kündigungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufgefasst werden muss (...); 1.4.1981 - 7 AZR 997/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

    148) S. dazu statt vieler nur BAG 19.1.1956 - 2 AZR 80/54 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 1 = MDR 1956, 394 = ArbuR 1957, 123 [2.]: "Freilich ist dabei nicht der Standpunkt des Kündigenden, sondern der des Kündigungsempfängers entscheidend; es kommt darauf an, wie die Erklärung vom Kündigungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufgefasst werden muss (...); 1.4.1981 - 7 AZR 997/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

  • ArbG Berlin, 05.05.2006 - 28 Ca 6409/06
    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    hierzu eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    Genau dies ist bei Arbeitnehmern, die sich überobligatorischen Direktiven des Arbeitgebers ausgesetzt sehen, der Fall: Zwar haben sie sich seinen Weisungen unterworfen, aber eben nur in jenen Grenzen, die ihm (u.a.) im ,billigen Ermessen' gesetzt sind".S. hierzu eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    146) S. hierzu eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit -

    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    dazu statt vieler deutlich etwa Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG 20.7.1989 [2 AZR 114/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 10 [vor I.]: "Der vorl. Sachverhalt enthält eine exemplarische Konstellation: Ausgesprochen wurde vorrangig eine fristlose Kündigung wegen beharrl.

    Pflichtenprogramms zu würdigen"; ders.NZA 1989, 161, 164 [vor IV.]: "Da von einem schrankenlosen Direktionsrecht nicht ausgegangen werden darf (...), muss der genaue Inhalt der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht festgestellt werden".S. dazu statt vieler deutlich etwa Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG 20.7.1989 [2 AZR 114/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 10 [vor I.]: "Der vorl. Sachverhalt enthält eine exemplarische Konstellation: Ausgesprochen wurde vorrangig eine fristlose Kündigung wegen beharrl.

    137) S. dazu statt vieler deutlich etwa Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG 20.7.1989 [2 AZR 114/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 10 [vor I.]: "Der vorl. Sachverhalt enthält eine exemplarische Konstellation: Ausgesprochen wurde vorrangig eine fristlose Kündigung wegen beharrl.

  • BAG, 13.04.2010 - 9 AZR 36/09

    Versetzung - anderer Arbeitsort - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    In der betrieblichen Praxis finden sich weiterhin deutliche Spuren solcher absoluten Kündigungsgründe"; s. als eindrucksvollen Beleg den Fall in BAG 13.4.2010 - 9 AZR 36/09 - AP § 307 BGB Nr. 45 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 47 = DB 2010, 2805, wo der Streit der Parteien um die Verbindlichkeit einer Versetzung (hier: von Bielefeld nach München) zum Kündigungskonflikt gedieh und dort als Frage der "Arbeitsverweigerung" gedeutet (s. Rnrn. 4, 5, 8 und 11 im "Juris"-Tatbestand) und ausgetragen wurde.S. zu gewissen Nachwirkungen im betrieblichen Denken selbst noch in jüngster Zeit nur Wolfhard Kohte, Anm. LAG Hamm [18.9.2009 - 13 Sa 640/09] juris PRArbR 22/2010 Anm. 3 [C.]: "Diese damalige Entscheidung des BAG[gemeint: BAG 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 - NZA 1985, 288; d.U.] richtete sich gegen die lange Zeit übliche Tradition ,absoluter Kündigungsgründe', die durch § 123 GewO seit 1891 vorgegeben und fast 100 Jahre später vom BAG aufgegeben worden war.

    In der betrieblichen Praxis finden sich weiterhin deutliche Spuren solcher absoluten Kündigungsgründe"; s. als eindrucksvollen Beleg den Fall in BAG 13.4.2010 - 9 AZR 36/09 - AP § 307 BGB Nr. 45 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 47 = DB 2010, 2805, wo der Streit der Parteien um die Verbindlichkeit einer Versetzung (hier: von Bielefeld nach München) zum Kündigungskonflikt gedieh und dort als Frage der "Arbeitsverweigerung" gedeutet (s. Rnrn. 4, 5, 8 und 11 im "Juris"-Tatbestand) und ausgetragen wurde.

    In der betrieblichen Praxis finden sich weiterhin deutliche Spuren solcher absoluten Kündigungsgründe"; s. als eindrucksvollen Beleg den Fall in BAG 13.4.2010 - 9 AZR 36/09 - AP § 307 BGB Nr. 45 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 47 = DB 2010, 2805, wo der Streit der Parteien um die Verbindlichkeit einer Versetzung (hier: von Bielefeld nach München) zum Kündigungskonflikt gedieh und dort als Frage der "Arbeitsverweigerung" gedeutet (s. Rnrn. 4, 5, 8 und 11 im "Juris"-Tatbestand) und ausgetragen wurde.

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

    - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

    129) S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
    zum Beispiel BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 - AP § 626 BGB Nr. 130 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50 = NZA 1997, 487 [II.4 a.]: "Das BAG hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (...).

    Im Gegenteil: Das Bundesarbeitsgericht hat zumindest seit 1988 (...) deutlich herausgestellt, auch im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung gelte das Prognoseprinzip (ebenso BVerfG21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - [...] zu C.I.3 a, aa.]); der Kündigungszweck sei zukunftsbezogen ausgerichtet, weil mit der verhaltensbedingten Kündigung das Risiko weiterer Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden solle; entscheidend sei, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe oder ob das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirke (...)".S. zum Beispiel BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 - AP § 626 BGB Nr. 130 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50 = NZA 1997, 487 [II.4 a.]: "Das BAG hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (...).

    136) S. zum Beispiel BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 - AP § 626 BGB Nr. 130 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50 = NZA 1997, 487 [II.4 a.]: "Das BAG hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (...).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls

  • LAG Hamm, 18.09.2009 - 13 Sa 640/09

    Unwirksame fristlose Kündigung wegen Verzehr von Brotaufstrich

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • LAG Berlin, 28.11.1997 - 6 Sa 75/97

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Fluggastabfertigerin bei

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

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