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   BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18   

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https://dejure.org/2020,3122
BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18 (https://dejure.org/2020,3122)
BAG, Entscheidung vom 26.02.2020 - 7 ABR 20/18 (https://dejure.org/2020,3122)
BAG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 (https://dejure.org/2020,3122)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § ... 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 118 Abs. 1 BetrVG, §§ 106, 107 BetrVG, Richtlinie 2002/14/EG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 109 Abs. 1 BetrVG, § 133 BGB, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 106 BetrVG, § 106 Abs. 1 BetrVG, § 17 Abs. 1 AktG, § 106 Abs. 3 BetrVG, § 109 BetrVG, § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG, § 106 Abs. 2 BetrVG, §§ 106 ff. BetrVG, § 118 Abs. 2 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Keine Beteiligungsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses im Beschlussverfahren; Unternehmensbezogene Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei gemeinsamem Betrieb zweier Unternehmen; Tendenzschutz für karitative Unternehmen; Keine Rechte des Wirtschaftsausschusses bezüglich ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

  • Betriebs-Berater

    Bildung des Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 83 Abs. 3
    Keine Beteiligungsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses im Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beschwerdebefugnis des Wirtschaftsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - und die Auslegung der Sachanträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tendenzschutz im Gemeinschaftsbetrieb - und die Bildung eines Wirtschaftsausschusses

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmensbezogene Bildung eines Wirtschaftsausschusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 960
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    An der begehrten Feststellung hat die Antragstellerin auch ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, da der Betriebsrat sich des Rechts, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, berühmt und er auch bereits einen Wirtschaftsausschuss bestellt hat (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 14) .

    Zwar erfolgt die Bildung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 17) .

    In bestimmten Sonderkonstellationen kann die Gruppe der Trägerunternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs hinsichtlich der Voraussetzungen des § 106 BetrVG jedoch wie ein Unternehmen zu behandeln sein (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 31 ff.) .

    Die Bildung des Wirtschaftsausschusses erfolgt grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 17) .

    Sind mehrere Unternehmen in einem Konzern oder in anderer Weise verbunden, kommt es ausschließlich auf das Unternehmen an, dessen Tendenzeigenschaft jeweils gesondert zu prüfen ist (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 26 mwN) .

    (a) Mischunternehmen, die teils tendenzgeschützten, teils nicht tendenzgeschützten Bestimmungen dienen, unterfallen nur dann dem Tendenzschutz, wenn die tendenzgeschützte Bestimmung im Unternehmen überwiegt (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 33) .

    Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes ist nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, sondern auch auf die übrigen Mitarbeiter, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, zB indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 33 mwN) .

    In diesen Fällen wird im Rahmen einer analogen Anwendung des § 106 BetrVG die Zahl der Arbeitnehmer aller an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 32 mwN) .

    Da die Gruppe der Trägerunternehmen wie ein Unternehmen behandelt wird, ist in diesen Fällen ausnahmsweise der Tendenzschutz bei Gemeinschaftsbetrieben, die von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen werden, nach den für Mischunternehmen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 31 mwN) .

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass bei Tendenzunternehmen oder -betrieben ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann (vgl. ausf. BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 37 ff.) .

    Eine mögliche Unvereinbarkeit von § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit der Richtlinie 2002/14/EG oder mit Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) führte nicht zur Unbeachtlichkeit der Vorschrift (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 41 ff.) .

    (1) Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 19 mwN) .

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12

    Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    Zudem hat sich die Antragstellerin bezüglich der Antragstellung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 (- 1 ABR 93/12 -) bezogen.

    Diesen Antrag hat das Bundesarbeitsgericht für unzulässig gehalten, weil die Frage, ob der Betrieb der Arbeitgeberin unmittelbar oder überwiegend karitativen Bestimmungen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient, allenfalls eine (nicht feststellungsfähige) Vorfrage eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO betrifft (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 14 mwN) .

    Vielmehr ist der Antrag auf die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis des Betriebsrats gerichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden oder nicht (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 16 mwN) .

    Durch die Entscheidung über den Antrag wird auch für die Zukunft geklärt, ob von dem Betriebsrat - bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen - ein Wirtschaftsausschuss bestellt werden darf oder nicht (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 16 mwN) .

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2016 (- 1 ABR 10/14 - BAGE 154, 322) nichts anderes.

    Lediglich für diese Fallkonstellation hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass nur bei dem herrschenden Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist, wenn dieses mit einem in seinem alleinigen Eigentum stehenden abhängigen Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) einen Gemeinschaftsbetrieb führt (BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 13, aaO) .

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11

    Betriebsverfassungsrecht: Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    Eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Rechtsmittelbefugnis nicht begründen (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 14, BAGE 141, 367; 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 11) .

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 141, 367) .

  • BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 42/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - Unterweisung zum

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    Eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Rechtsmittelbefugnis nicht begründen (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 14, BAGE 141, 367; 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 11) .

    Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16 - Rn. 17; 8. November 2011- 1 ABR 42/10 - Rn. 12) .

  • LAG Hessen, 10.10.2017 - 4 TaBV 20/17

    § 106 BetrVG

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    Die Rechtsbeschwerde des Wirtschaftsausschusses gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 4 TaBV 20/17 - wird als unzulässig verworfen.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 4 TaBV 20/17 - aufgehoben.

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    Welche Unterrichtungsrechte dem Wirtschaftsausschuss zustehen, ist ebenso wenig Gegenstand des Antrags (zur Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG vgl. BAG 12. Februar 2019 - 1 ABR 37/17 - Rn. 14, BAGE 165, 330) wie die personelle Besetzung des Wirtschaftsausschusses (vgl. zur Unternehmensangehörigkeit iSd. § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Gemeinschaftsunternehmen Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 107 Rn. 10; Richardi/Maschmann in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 1 Rn. 84; Salamon NZA 2017, 891, 894; vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 23 ff., BAGE 144, 330) .
  • BAG, 12.02.2019 - 1 ABR 37/17

    Unterrichtung Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    Welche Unterrichtungsrechte dem Wirtschaftsausschuss zustehen, ist ebenso wenig Gegenstand des Antrags (zur Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG vgl. BAG 12. Februar 2019 - 1 ABR 37/17 - Rn. 14, BAGE 165, 330) wie die personelle Besetzung des Wirtschaftsausschusses (vgl. zur Unternehmensangehörigkeit iSd. § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Gemeinschaftsunternehmen Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 107 Rn. 10; Richardi/Maschmann in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 1 Rn. 84; Salamon NZA 2017, 891, 894; vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 23 ff., BAGE 144, 330) .
  • BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94

    Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    wird vom Landesarbeitsgericht auch zu prüfen sein, ob die Führungsvereinbarung als atypische Willenserklärung dahingehend auszulegen ist - wie der Betriebsrat meint -, dass die Antragstellerin mit dieser Vereinbarung auf einen etwaigen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG in Bezug auf die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in ihrem Unternehmen verzichtet hat, wofür nach dem Wortlaut wenig spricht (zur Dispositivität des Tendenzschutzes karitativer Unternehmen vgl. BAG 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - zu B II 4 b mwN; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 118 Rn. 43) .
  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

    Auszug aus BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

  • BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 5/11

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 20.06.2018 - 7 ABR 48/16

    Betriebsrat - Freistellungswahl - Postnachfolgeunternehmen

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 469/11

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - Betriebliche Übung

  • BAG, 08.03.1983 - 1 ABR 44/81

    Betriebsverfassung - Wirtschaftsausschuss

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 21 Sa 1900/19

    24-Stunden-Betreuung - Arbeitnehmerentsendung - gesetzlicher Mindestlohn - orde

    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des oder der Prozessgegner*in zu berücksichtigen (vergleiche zum Ganzen BAG (Bundesarbeitsgericht) 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 16 mwN (mit weiteren Nachweisen)).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23

    Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von einem Betriebsrat

    beschäftigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - Rn.24; BAG, 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12; BAG, 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 28) entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.

    Allein die Beteiligung eines tendenzgeschützten Unternehmens an einem gemeinsamen Betrieb schließt die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht grundsätzlich aus (vgl. BAG, 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 26).

    Lediglich dann, wenn die den gemeinsamen Betrieb tragenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und im Rahmen einer analogen Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller an dem gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt wird, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger, und der gemeinsame Betrieb von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen wird, kann sich der Tendenzschutz nach den für Mischunternehmen entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BAG, 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn.31) auf den gemeinsamen Betrieb auswirken (vgl. BAG, 26. Februar 2020- 7 ABR 20/18 - Rn. 28).

  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 13/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Versetzung - Feststellungsinteresse

    Der Antrag genügt auch dann nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, wenn man ihn zu Gunsten der Arbeitgeberin dahin auslegt (vgl. zur Antragsauslegung: BAG 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 16; 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, BAGE 153, 271 jew. mwN) , festzustellen, dass dem Betriebsrat bei den unter Ziffer 1 a) bis c) des ursprünglichen Hauptantrags genannten Zuordnungen der Mitarbeiter an neue Dienstorte kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 iVm. § 95 Abs. 3 BetrVG zusteht.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2021 - 21 TaBV 504/21

    Tendenzunternehmen - Unternehmenszweck - Wirtschaftsausschuss

    Am Verfahren sind lediglich der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin zu beteiligen, nicht jedoch der Wirtschaftsausschuss, denn der Wirtschaftsausschuss übt lediglich Hilfsbefugnisse für den (Gesamt)Betriebsrat aus und hat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse (vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. (Randnummer) 11 f. (folgende)).

    Durch die Entscheidung über den Antrag wird auch für die Zukunft geklärt, ob der Gesamtbetriebsrat - bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen - befugt ist, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden (vergleiche BAG 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 19 mwN (mit weiteren Nachweisen)).

  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 23/20

    Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung - Globalantrag

    Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung (vgl. zur Antragsauslegung BAG 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 16; 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, BAGE 153, 271; 15. Mai 2012 - 3 AZR 469/11 - Rn. 26 mwN) .
  • LAG Hessen, 31.08.2022 - 18 Sa 130/22

    Auslegung von Prozesserklärungen Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch

    Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BAG Beschluss vom 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - NZA 2020, 960, Rz. 16; BAG Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 469/11 - juris, Rz. 26).
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