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   BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18   

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https://dejure.org/2020,48749
BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18 (https://dejure.org/2020,48749)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2020 - IV R 4/18 (https://dejure.org/2020,48749)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - IV R 4/18 (https://dejure.org/2020,48749)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 1, EStG § ... 5a Abs 4 S 3 Nr 2, EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 3, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 155, ZPO § 86, ZPO § 239, ZPO § 246, AO § 179 Abs 1, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2013
    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Teil des laufenden Gesamthandsgewinns; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft, deren Klagebefugnis ausnahmsweise allein auf Schutz der eigenen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 4 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 5a Abs 4 S 3 Nr 2 EStG 2009, § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 EStG 2009, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 3 FGO
    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Teil des laufenden Gesamthandsgewinns; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft, deren Klagebefugnis ausnahmsweise allein auf Schutz der eigenen ...

  • IWW

    § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 des Einkom... mensteuergesetzes, § 5a EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 5a Abs. 4 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG, § 6 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 16 EStG, § 34 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG, § 5a Abs. 1 EStG, § 155 FGO, § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, § 135 Abs. 3 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 239 ZPO, § 246 ZPO, § 246 Abs. 1 ZPO, § 86 ZPO, § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, § 135 Abs. 1, Abs. 3, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung des Unterschiedsbetrages zwischen Teil- und Buchwert bei einem unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienenden Wirtschaftsgut in einer Gesamthandsgemeinschaft; Rechtsfolgen der Vollbeendigung der ...

  • rewis.io

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Teil des laufenden Gesamthandsgewinns; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft, deren Klagebefugnis ausnahmsweise allein auf Schutz der eigenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung des Unterschiedsbetrages zwischen Teil- und Buchwert bei einem unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienenden Wirtschaftsgut in einer Gesamthandsgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Teil des laufenden Gesamthandsgewinns; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft, deren Klagebefugnis ausnahmsweise allein auf Schutz der eigenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betrag aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Teil des

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, EStG § 5a Abs 4 S 1, EStG § 6 Abs 3, UmwStG § 24, AO § 182 Abs 1 S 1
    Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag, Zurechnung, Gesellschafterwechsel, Einbringung, Rechtsnachfolge, Bindungswirkung, Feststellung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 ; EStG § 5a Abs 4 S 1 ; EStG § 6 Abs 3 ; UmwStG § 24 ; AO § 182 Abs 1 S 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 697
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    b) Der Eintritt des prozessualen Rechtsnachfolgers ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 239 ZPO zu beurteilen (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 18, m.w.N.).

    Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (z.B. BFH-Beschluss vom 17.10.2013 - IV R 25/10, Rz 23; BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 18 ff., m.w.N.).

    cc) Macht der Prozessbevollmächtigte von der Aussetzungsmöglichkeit (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 21, m.w.N.).

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    bb) Die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich allerdings nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17.10.2013 - IV R 25/10, Rz 20, und BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 71/06, juris, unter III.1.b).

    Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (z.B. BFH-Beschluss vom 17.10.2013 - IV R 25/10, Rz 23; BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 18 ff., m.w.N.).

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    Dies folgt insbesondere daraus, dass sich die Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht auf ausgeschiedene Gesellschafter erstreckt, da diese keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführer der Gesellschaft mehr haben (z.B. BFH-Urteil vom 26.10.1989  - IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333; BFH-Beschluss vom 19.06.1990 - VIII B 3/89, BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068; BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363).

    Denn die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO normierte Klagebefugnis der Personengesellschaft beruht nicht nur auf dem Gesellschaftsrecht, sondern schützt auch die eigene steuerrechtliche Sphäre der Personengesellschaft und wird zudem durch verfahrensökonomische Überlegungen gestützt (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363).

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 71/06

    Klagebefugnis bei Vollbeendigung der klagenden Personengesellschaft während des

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    bb) Die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich allerdings nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17.10.2013 - IV R 25/10, Rz 20, und BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 71/06, juris, unter III.1.b).

    Allein der Umstand, dass der Beigeladene früher Gesellschafter war und sich demnach die "Zwangsvertretungsmacht" des geschäftsführenden Gesellschafters gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO mit all ihren denkbaren negativen prozessualen Folgen ursprünglich auch auf ihn als "Vertretenen" erstreckt hat, kann die Belastung mit dem Kostenrisiko nach seinem Ausscheiden nicht (mehr) legitimieren (BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 71/06, juris, unter III.1.b).

  • BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters;

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    Diese Rechtsgrundsätze hat der Senat zwischenzeitlich im Urteil vom 29.04.2020 - IV R 17/19 bestätigt.

    Dabei umfasst der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG, wie der Senat zwischenzeitlich wiederholt entschieden hat, jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (BFH-Urteile in BFHE 266, 305, und vom 29.04.2020 - IV R 17/19).

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    Das Verfahren der beiden anderen Kläger wurde abgetrennt und zwischenzeitlich mit Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305) entschieden.

    Dabei umfasst der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG, wie der Senat zwischenzeitlich wiederholt entschieden hat, jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (BFH-Urteile in BFHE 266, 305, und vom 29.04.2020 - IV R 17/19).

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 aufgehoben, soweit es der Klage der Klägerin stattgegeben hat.

    Mit Urteil vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 gab es der Klage der KG statt und änderte den Gewinnfeststellungs-Änderungsbescheid 2013 vom 19.07.2016 antragsgemäß dahin, dass für die Beigeladene zu 1.

  • BFH, 08.03.1996 - VIII R 92/89

    Folgen eines Änderungsbescheides auf die Wirksamkeit des ursprünglichen

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    Unrichtig wird die Vorentscheidung danach u.a. dann, wenn in der Revisionsinstanz das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung für die Klage entfällt (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 - GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378; BFH-Urteil vom 08.03.1996 - VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776; vgl. ferner BFH-Urteil vom 18.08.2015 - V R 39/14, BFHE 251, 125, BStBl II 2017, 755).
  • BFH, 18.08.2015 - V R 39/14

    Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    Unrichtig wird die Vorentscheidung danach u.a. dann, wenn in der Revisionsinstanz das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung für die Klage entfällt (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 - GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378; BFH-Urteil vom 08.03.1996 - VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776; vgl. ferner BFH-Urteil vom 18.08.2015 - V R 39/14, BFHE 251, 125, BStBl II 2017, 755).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 3/78

    Revisionsverfahren - Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
    Unrichtig wird die Vorentscheidung danach u.a. dann, wenn in der Revisionsinstanz das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung für die Klage entfällt (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 - GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378; BFH-Urteil vom 08.03.1996 - VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776; vgl. ferner BFH-Urteil vom 18.08.2015 - V R 39/14, BFHE 251, 125, BStBl II 2017, 755).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

  • BFH, 19.06.1990 - VIII B 3/89

    Notwendige Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, dessen

  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

  • BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 61/16

    Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren

  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Keine selbständige Besteuerungsgrundlage sind hingegen die Beträge aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG (BFH-Urteil vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 26).

    Auch wenn dieser Betrag aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags Teil des laufenden Gesamthandsgewinns ist, wird er nicht nach Quote verteilt (BFH-Urteil vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 24, 27).

  • BFH, 12.12.2023 - VIII R 17/20

    Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden

    Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet hingegen lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keine Rechtswirkungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rz 14;vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25).
  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 58/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Hiergegen legte der Kläger am fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen IV R 4/18 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren.

    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Danach scheide auch derjenige i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ( Urteil des BFH vom 01.10.2020, IV R 4/18 , Rn. 27, BFH/NV 2021, 581).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 59/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen IV R 4/18 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren.

    Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Danach scheide auch derjenige i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ( Urteil des BFH vom 01.10.2020, IV R 4/18 , Rn. 27, BFH/NV 2021, 581).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen IV R 4/18 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren.

    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Danach scheide auch derjenige i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ( Urteil des BFH vom 01.10.2020, IV R 4/18 , Rn. 27, BFH/NV 2021, 581).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 42/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen IV R 4/18 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren.

    Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Danach scheide auch derjenige i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ( Urteil des BFH vom 01.10.2020, IV R 4/18 , Rn. 27, BFH/NV 2021, 581).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen IV R 4/18 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren.

    Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Danach scheide auch derjenige i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ( Urteil des BFH vom 01.10.2020, IV R 4/18 , Rn. 27, BFH/NV 2021, 581).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 57/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen IV R 4/18 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren.

    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Danach scheide auch derjenige i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ( Urteil des BFH vom 01.10.2020, IV R 4/18 , Rn. 27, BFH/NV 2021, 581).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen IV R 4/18 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren.

    Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Danach scheide auch derjenige i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge (Urteil des BFH vom 01.10.2020, IV R 4/18, Rn. 27, BFH/NV 2021, 581 ).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 , vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 ; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 ) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar (Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 , Rn. 74).

  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

    Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (z.B. BFH-Urteile vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25, m.w.N.; vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, Rz 14).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 109/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • BFH, 23.11.2021 - VIII R 14/19

    Zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG

  • BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten

  • BFH, 05.09.2023 - VIII R 31/20

    Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 46/21

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrages (§ 5a Abs. 4 EStG) bei Tod

  • FG Hamburg, 08.01.2020 - 6 V 270/19

    Aufhebung der Vollziehung: Gewerbesteuerliche Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

  • BFH, 23.03.2023 - IV B 31/22

    Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung nicht selbständig anfechtbar

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 48/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.04.2022

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

  • FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19

    Tonnagesteuer - Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags i.S.v. § 5a Abs. 4 Satz 1

  • FG Hamburg, 14.06.2022 - 2 K 89/21

    Abgabenordnung: Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 AO

  • FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 247/16
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