Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11126
BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19 (https://dejure.org/2020,11126)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2020 - 1 StR 344/19 (https://dejure.org/2020,11126)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 (https://dejure.org/2020,11126)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,11126) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 28 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB
    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal); Einziehung (erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Verbrauchs- bzw. Warensteuern)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, § 19 ... Abs. 2 Satz 1 AlkStG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AlkStG, § 24 Abs. 1 Satz 2 AlkStG, § 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG, § 24 Abs. 2 Satz 3 AlkStG, § 24 Abs. 2 AlkStG, Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG, Richtlinie 92/12/EWG, § 24 Abs. 1, 2 AlkStG, § 23 TabStG, §§ 73 ff. StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 1 Abs. 1 Satz 3 AlkStG, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 28 Abs. 1 StGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 AlkStG, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen; Transport von Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland; Pflichtwidrige unterlassene Abgabe einer ...

  • rewis.io

    Einziehung von Taterträgen bei Verbrauch- und Warensteuern: Erlangtes Etwas

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen; Transport von Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland; Pflichtwidrige unterlassene Abgabe einer ...

  • rechtsportal.de

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 73 Abs. 1
    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen; Transport von Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland; Pflichtwidrige unterlassene Abgabe einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung von Taterträgen bei Verbrauch- und Warensteuern: Erlangtes Etwas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholschmuggel - und die Strafbarkeit in der Spedition

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholschmuggel, Zigarettenschmuggel - und die Einziehung beim Transporteur

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholschmuggel - und die Strafbarkeit des LKW-Fahrers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 250
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20).

    Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 25).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Selbst wenn die Regelungen in der neuen Systemrichtlinie (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, Abl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) insoweit weiter sein sollten, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Wortlaut der nationalen Regelungen in § 149 Abs. 1 und 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 und 2 AlkStG maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18 Rn. 32 sowie EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - C-42/17 Rn. 51 f., 59).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    a) Da es sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der von dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., BGHSt 63, 282, 285 f.), der als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet, wäre auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    In diesen Fällen hat der Täter die Steuerersparnis nach § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 16).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19

    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger;

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Grundsätzlich erlangt ein Tatbeteiligter daher nicht ohne weiteres die Gesellschaft durch die rechtswidrige Tat zugeflossenen Vermögenswerte, auch wenn er legale Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 ? 3 StR 294/19 Rn. 18-43).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Grundsätzlich erlangt ein Tatbeteiligter daher nicht ohne weiteres die Gesellschaft durch die rechtswidrige Tat zugeflossenen Vermögenswerte, auch wenn er legale Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 ? 3 StR 294/19 Rn. 18-43).
  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 25).
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Selbst wenn die Regelungen in der neuen Systemrichtlinie (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, Abl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) insoweit weiter sein sollten, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Wortlaut der nationalen Regelungen in § 149 Abs. 1 und 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 und 2 AlkStG maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18 Rn. 32 sowie EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - C-42/17 Rn. 51 f., 59).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB scheidet lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14 jeweils mwN).
  • BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14

    Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB scheidet lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14 jeweils mwN).
  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09

    Verbrauchsteuerrecht: "Beziehen" einer Ware setzt tatsächliche Sachherrschaft

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes nicht zur Einziehung (vgl. etwa zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern: BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.; vgl. zu den Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10 und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 14).
  • BGH, 09.07.2020 - 1 StR 567/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    a) Im Rahmen der Strafzumessung wird die neuere Rechtsprechung des Senats, die das Landgericht bei seiner Entscheidung noch nicht kennen konnte, zu berücksichtigen sein, wonach es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, das als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 20 und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 33).

    Die weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB würde nach der Rechtsprechung des Senats lediglich dann ausscheiden, wenn die jeweilige Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 33 mwN).

  • BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter

    Nach alledem ist unerheblich, dass die Angeklagten als geschäftsführende (§ 34 Abs. 1 AO) und am Gewinn beteiligte Gesellschafter - anders als etwa ein an der Veräußerung nicht beteiligter Fahrer eines Lastkraftwagens mit unversteuerten Zigaretten (dazu BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschlüsse vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10) - durchaus wirtschaftlich betrachtet die Ersparnis im Ergebnis jeweils anteilig über die Veräußerungen in ihrem Privatvermögen realisierten.
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19

    Einziehung (kein erlangter Vermögensvorteil durch Steuerhinterziehung durch

    Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 22 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19).

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 12 ff. mwN; Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23 für die Hinterziehung von Verbrauchsteuern sowie Einfuhrabgaben).

  • FG Düsseldorf, 15.11.2023 - 4 K 812/23

    Kaffeesteuerentlastung: Lieferung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten -

    Da W. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die in Rede stehende Menge von ... kg Kaffee, die unter 3.1 und 3.2 der Anlage zum angefochtenen Steuerbescheid aufgeführt ist, nicht in der Menge von ... kg Kaffee enthalten sei, die unter 2.1 der Anlage zum angefochtenen Steuerbescheid aufgeführt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob in der Person der C. nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 KaffeeStG als Bezieherin zuvor Kaffeesteuer entstanden ist (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19, NStZ-RR 2020, 250 Randnr. 14; Bongartz in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Randnr. E 34).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht