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   BGH, 12.07.2017 - 2 StR 160/16   

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https://dejure.org/2017,27223
BGH, 12.07.2017 - 2 StR 160/16 (https://dejure.org/2017,27223)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2017 - 2 StR 160/16 (https://dejure.org/2017,27223)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 (https://dejure.org/2017,27223)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB
    Schwerer Raub: Mitgeführter Schlüssel als sonstiges Werkzeug zur Überwindung des Widerstands des Opfers

  • IWW

    § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfüllen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei Einsatz eines Schlüssels; Annahme der Bedrohung durch ein Messer bei tatsächlicher Benutzung eines Schlüssels; Schlüssel als ein "sonstiges Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

  • rewis.io

    Schwerer Raub: Mitgeführter Schlüssel als sonstiges Werkzeug zur Überwindung des Widerstands des Opfers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei Einsatz eines Schlüssels; Annahme der Bedrohung durch ein Messer bei tatsächlicher Benutzung eines Schlüssels; Schlüssel als ein "sonstiges Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

  • rechtsportal.de

    Erfüllen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei Einsatz eines Schlüssels; Annahme der Bedrohung durch ein Messer bei tatsächlicher Benutzung eines Schlüssels; Schlüssel als ein "sonstiges Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

  • datenbank.nwb.de

    Schwerer Raub: Mitgeführter Schlüssel als sonstiges Werkzeug zur Überwindung des Widerstands des Opfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Schwerer Raub wegen 14 EUR: Wenn mit einem Schlüssel gedroht wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schlüssel als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    14 Euro geraubt! - Der Täter wandert wegen schweren Raubs ins Gefängnis, weil er eine Seniorin mit einem Schlüssel bedrohte

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Schwerer Raub (tatbestandsqualifizierendes Drohungsmittel)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwerer Raub: Wie gefährlich ist ein Schlüssel?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Diebstahl unter Drohung mit einem Schlüssel stellt schweren Raub dar - Schlüssel kann ernsthafte Verletzungen hervorrufen und ist somit objektiv gefährlich

Besprechungen u.ä. (4)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schlüssel-Fall

    § 250 StGB
    Schwerer Raub, Schlüssel als gefährliches Werkzeug, Mitursächlichkeit der Täuschung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 52, 123, 241, 242, 243, 249, 250, 253, 255 StGB

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schlüssel als Raubmittel?

  • examenspodcast.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Schlüssel als Scheinwaffe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 90
  • NStZ 2017, 581
  • NStZ-RR 2018, 34
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 2 StR 160/16
    Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703).

    Ein Schlüssel ist - anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) - ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen.

  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 2 StR 160/16
    Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 175/96

    Waffe - Berücksichtigung objektiver Umstände - Holzstück - Offensichtliche

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 2 StR 160/16
    Ein Schlüssel ist - anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) - ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen.
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 2 StR 160/16
    Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703).
  • BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23

    Schwerer Raub (Scheinwaffen: offensichtlich ungefährlich, Luftpumpe, Einsatz als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).

    Insbesondere durch ihren Einsatz als Schlagwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen hätte mit ihr erheblich auf den Körper eines anderen eingewirkt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 8, zu einem Schlüssel).

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