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   BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10   

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https://dejure.org/2011,1371
BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10 (https://dejure.org/2011,1371)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10 (https://dejure.org/2011,1371)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10 (https://dejure.org/2011,1371)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 BRAO, § 59c BRAO, § 1 HGB, § 105 HGB, § 161 HGB
    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105
    Keine wirksame Gründung einer GmbH & Co. KG zum Betrieb einer Rechtsanwaltssozietät

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft; Beruf des Rechtsanwalts als Handelsgewerbe bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Zweitberuf; Einordnung eines Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe nach ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 161 HGB, § 2 BRAO
    Keine Anwalts-KG - und damit auch keine GmbH & Co. KG für Anwälte

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft; Beruf des Rechtsanwalts als Handelsgewerbe bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Zweitberuf; Einordnung eines Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe nach ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbH & Co. KG, Handelsgeschäft, Inhaber Handelsgewerbe, Kommanditgesellschaft

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rechtsanwalts-GmbH Co. KG? - Von der Weisheit des Rechts, der Gesetze und der Gerichte

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    GmbH & Co KG als Rechtsform für die Freien Berufe?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann eine Rechtsanwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG betrieben werden? (IBR 2011, 1198)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3036
  • ZIP 2011, 1664
  • DB 2011, 2027
  • AnwBl 2011, 774
  • NZG 2011, 1063
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10
    Wenn der Gesetzgeber - angesichts der seit jeher bestehenden besonderen Rolle der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und wesentlicher Bestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. nur BVerfGE 63, 266, 282 ff.; 110, 226, 251 f.; 113, 29, 49) - die gewerblich geprägte Rechtsform der Handelspersonengesellschaften den Rechtsanwälten bisher nicht für ihre Berufsausübung zur Verfügung gestellt hat, weil der Beruf des Rechtsanwalts offenbar nach seiner Auffassung weniger gewerblich geprägt ist als der anderer Berufe, verletzt dies nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10
    Wenn der Gesetzgeber - angesichts der seit jeher bestehenden besonderen Rolle der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und wesentlicher Bestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. nur BVerfGE 63, 266, 282 ff.; 110, 226, 251 f.; 113, 29, 49) - die gewerblich geprägte Rechtsform der Handelspersonengesellschaften den Rechtsanwälten bisher nicht für ihre Berufsausübung zur Verfügung gestellt hat, weil der Beruf des Rechtsanwalts offenbar nach seiner Auffassung weniger gewerblich geprägt ist als der anderer Berufe, verletzt dies nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10
    Wenn der Gesetzgeber - angesichts der seit jeher bestehenden besonderen Rolle der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und wesentlicher Bestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. nur BVerfGE 63, 266, 282 ff.; 110, 226, 251 f.; 113, 29, 49) - die gewerblich geprägte Rechtsform der Handelspersonengesellschaften den Rechtsanwälten bisher nicht für ihre Berufsausübung zur Verfügung gestellt hat, weil der Beruf des Rechtsanwalts offenbar nach seiner Auffassung weniger gewerblich geprägt ist als der anderer Berufe, verletzt dies nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einem obiter dictum gemeint, einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei es nicht verwehrt, neben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten auch andere Tätigkeiten auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, NJW 2011, 3036).
  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 2/13

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit

    Übt die Gesellschaft sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Tätigkeiten aus, soll sich die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe grundsätzlich nach dem Gesamtbild des Betriebs, d.h. danach richten, was den Schwerpunkt darstellt bzw. welche Tätigkeit wesentlich und prägend ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 Rn. 9 mwN; BayObLG, NZG 2002, 718; Oetker/Körber, HGB, 3. Aufl., § 1 Rn. 46; Keßler in Heidel/Schall, HGB, § 1 Rn. 24; BeckOK HGB/Schwartze, § 1 Rn. 28; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 1 Rn. 39; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 1 Rn. 15; einschränkend etwa Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 1 Rn. 28).

    Ebenso im Einklang mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat das Beschwerdegericht die Eintragungsfähigkeit der Steuerberatungs KG nach § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB abgelehnt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 Rn. 11 mwN; Potsch, NZG 2012, 329, 330; Tersteegen, NZG 2010, 651, 652; a.A. Arens, DStR 2011, 1825, 1826; K. Schmidt, DB 2009, 271, 273 und DB 2011, 2477, 2478).

    In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Fall bildete die von den betroffenen Rechtsanwälten beabsichtigte Treuhandtätigkeit in der von ihnen gegründeten GmbH & Co. KG gerade keinen Schwerpunkt der Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 Rn. 8 f.).

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht (im Gegensatz zu BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 Rn. 25) angenommen, dass es der GmbH & Co. KG freistehe, statt als Rechtsanwalts GmbH & Co. KG "im Rahmen der berufsrechtlichen Anforderungen eine Zulassung als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-Kommanditgesellschaft zu erhalten, wenn sie sich wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das Handelsregister eintragen lässt" (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 2280/11, ZIP 2012, 367 Rn. 16 aE).

    f) Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG im Hinblick auf das Urteil des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 bedarf es nicht.

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Dem Rechtsanwalt steht es frei, seinen Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen- etwa als Einzelanwalt, Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft - auszuüben (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 14), wobei ihm auch mehrere Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung zur Verfügung stehen.
  • OLG Dresden, 06.12.2012 - 12 W 865/12

    Berufsrecht: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungs-GmbH & Co. KG

    Eine Steuerberatungsgesellschaft betreibt daher nach den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit der schwerpunktmäßigen Tätigkeit bei Einordnung eines gemischten Betriebs (vgl.: BGH, Urteil vom 02.06.1999, Az.: VIII ZR 220/98, nach juris: NJW 1999, 2967; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 2012, § 1 Rz. 20, 28) nur dann ein Handelsgewerbe, wenn sie die Steuerberatungsleistungen neben einer gewerblichen Tätigkeit, die sie schwerpunktmäßig ausübt, erbringt, d.h. neben schwerpunktmäßiger Treuhandtätigkeit (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 18.07.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 18/60, nach juris: NZG 2011, 1063 ; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., 2012, § 105 Rz. 3); diese stellt ein Gewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB dar (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., 2012, § 1 Rz. 17; Potsch, Haftungsrisiken von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, NZG 2012, 329, 330) und ist mit dem Berufsbild des Steuerberaters vereinbar (vgl. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG).

    Daher ist es nicht möglich, Gesellschaften durch "Hinwegdecken" ihrer überwiegenden freiberuflichen Tätigkeit und damit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamtbildes bei gemischten Betrieben als eintragungsfähig anzusehen (vgl.: BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 18.07.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 18/60, nach juris: NZG 2011, 1063; a.A.: Arens, Eintragungsfähigkeit von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG im Handelsregister, DStR 2011, 1825).

    Gesellschaften, in der sich Angehörige eines freien Berufs zusammengeschlossen haben, um der freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen, fallen hingegen nicht unter diese Regelung (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 18.07.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 18/10, nach juris: NZG 2011, 1063; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2008, § 105 Rz. 22; Tersteegen, Fehlende Eintragungsfähigkeit einer Freiberufler-GmbH & Co. KG ins Handelsregister am Beispiel der Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG, NZG 2010, 651).

    Die insbesondere von Karsten Schmidt (Die Anwalts GmbH & Co. KG: Kraftprobe des Berufsrechts oder des § 105 Abs. 2 HGB, DB 2011, 2477 und Plädoyer für die freiberufliche (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft, DB 2009, 271 m.w.N.) vertretene Auffassung, § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB stelle insoweit einen Auffangtatbestand für alle zu einem gesetzlichen Zweck gegründeten Gesellschaften und damit auch für Zusammenschlüsse von Freiberuflern dar, widerspricht dem Wortlaut von § 105 Abs. 2 HGB; sie ist auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu vereinbaren (vgl. auch: BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 18.07.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 18/10, nach juris: NZG 2011, 1063).

    Es wurde weiter ausgeführt, nur eine mit dem Wirtschaftsprüferberuf vereinbare Treuhandtätigkeit könne die Möglichkeit einer Eintragung im Handelsregister begründen, da die Ausübung des Wirtschaftsprüferberuf kein Gewerbe sei, die Eintragung sollte damit nicht ohne Rücksicht auf den konkreten Umfang der Treuhandtätigkeit erfolgen (vgl. auch: BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 18.07.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 18/10, nach juris: NZG 2011, 1063; Potsch, a.a.O.; Tersteegen, Fehlende Eintragungsfähigkeit einer Freiberufler GmbH & Co. KG ins Handelsregister am Beispiel der Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfer GmbH & Co. KG, NZG 2010, 651).

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 18/14

    Treuhandgesellschaft - Wettbewerbsverstoß: Irreführende, standeswidrige Werbung

    Die Treuhandtätigkeit gehört seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 43/84, BGHZ 94, 65, 70; Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 141/91, BGHZ 120, 157, 159; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (BrfG) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 8 bis 10; Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 2/13, BGHZ 202, 92 Rn. 21).

    (5) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung, das heißt auch eine solche Treuhandtätigkeit, die gegenüber der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Vordergrund steht, mit Blick auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zulässig wäre, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 3036 Rn. 22).

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Ausübung der Tätigkeit

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, jede von einem Berufsangehörigen gewünschte Rechtsform für die Ausübung der freiberuflich auszuübenden ärztlichen oder psychotherapeutischen Heilkunde zur Verfügung zu stellen (vgl BGH vom 18.7.2011, NJW 2011, 3036, 3038 zur Unzulässigkeit der Gestaltung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als GmbH & Co KG) .
  • OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21

    Beschwerde gegen die Feststellung einer Fiskuserbschaft; Funktionell zuständiger

    Bei den beiden Gesellschaften handelt es sich schon aufgrund ihrer Rechtsform ersichtlich nicht um Rechtsanwaltsgesellschaften im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG, denn solche können nicht in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zugelassen werden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10 -, NJW 2011, S. 3036; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 2280/11 -, NJW 2012, S. 993).
  • OLG Zweibrücken, 21.01.2016 - 3 W 136/15

    Handelsregisterverfahren: Aussetzung zur Vorlage an das Landesverfassungsgericht

    Vielmehr steht es der Gesellschaft frei, auch nichtgewerbliche, insbesondere freiberufliche Tätigkeiten zu entfalten, wenngleich der Verband durch die (gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG konstitutiv wirkende) Handelsregistereintragung qua Rechtsform auch in diesen Fällen als Handelsgesellschaft gilt (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und deshalb den Regelungen für (gewerblich tätige) Kaufleute unterliegt (§§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 und 2 HGB); anders verhält es sich nur für den zum Streitfall entgegengesetzten Fall, dass eine freiberufliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft ausgeübt werden soll (BGH, Urteil vom 18. Juli 2011, Az. AnwZ (Brfg) 18/10, nach Juris; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2280/11; nach Juris).
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