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   BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21   

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BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21 (https://dejure.org/2022,8583)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 (https://dejure.org/2022,8583)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 (https://dejure.org/2022,8583)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1; EMRK Art. 3; GRC Art. 4
    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • rewis.io

    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; EUGrdRCh, Art 4
    Afghanistan: Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte ...

  • rechtsportal.de

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistan im Asylverfahren; Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot; Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Abschiebeschutz bei bestehender Existenzsicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot - und die Berücksichtigung von Rückkehrhilfen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung auch ohne dauerhaft gesicherte Existenz im Herkunftsland

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abschiebungsschutz eingeschränkt

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückkehrhilfen gegen alsbaldige Verelendung - Wie nachhaltig muss die Rückkehrförderung bei Abschiebungsverboten sein?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 227
  • NVwZ 2022, 1561
 
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Wird zitiert von ... (233)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union darauf abstellt, dass es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 87), bezieht sich dies auf die Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den aufgrund der unter anderem mit der Anerkennungs- und Aufnahmerichtlinie übernommenen Verpflichtungen ein deutlich gesteigertes Maß an Gewährleistungen besteht und es - jedenfalls bei Dublin-Rücküberstellungen - um die Dauer des Asylverfahrens geht.

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Soweit im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung Abschiebungsschutz bei einer extremen Gefahrenlage nur ausnahmsweise dann beansprucht werden kann, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 23), bedeutet dies zwar nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen.

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 08. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 23).

    Bei den Ansprüchen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die der Kläger verfolgt, handelt es sich um einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 9), sodass im Falle der Versagung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Blick zu nehmen wäre.

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine "schwerwiegende, schnelle und irreversible" (EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183) Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Von diesen Grundsätzen, die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen werden (s. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 26 f.; OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A - juris Rn. 19 f.), ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, soweit es feststellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch schlechte humanitäre Verhältnisse, die keinem Akteur zuzuordnen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen können (UA S. 8 ff.), Betroffene sich dabei aber auf verfügbare finanzielle Hilfen verweisen lassen müssen (UA S. 66).

    Auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Rückkehrhilfen stellten bestenfalls eine anfängliche Unterstützung dar, die eine vorübergehende Bedarfsdeckung gewährleisteten, sie seien aber nicht so angelegt, dass der über kein Netzwerk verfügende Rückkehrer innerhalb des durch sie zu überbrückenden Zeitraums eine eigene Existenz aufbauen könnte, um so auf Dauer menschenwürdig zu existieren (UA S. 67, unter Verweis auf VGH Mannheim, Urteile vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 437 und vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 486) ist mit den vom Senat aufgestellten Maßstäben zu den Anforderungen an Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (vgl. oben Rn. 17) nicht vereinbar.

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 139; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38; VG Freiburg, Urteil vom 5. März 2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62; VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 - 21 L 153/21.A - juris Rn. 62 ff., 150).

    Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 139; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38; VG Freiburg, Urteil vom 5. März 2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62; VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 - 21 L 153/21.A - juris Rn. 62 ff., 150).

    Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.).

    Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.).

    Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.).

  • VG Freiburg, 05.03.2021 - A 8 K 3716/17

    Klage auf internationalen Schutz, auf die Feststellung eines nationalen

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • BVerfG, 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21

    Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan bis zur Entscheidung über die noch

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 06.02.2001 - 44599/98

    BENSAID c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist,

  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - 13 A 341/18

    Drohen eines Schadens für einen Asylbewerber als Zivilperson bei Rückkehr

  • BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

  • VG Köln, 04.03.2021 - 21 L 153/21
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Angesichts der seit dem Regimewechsel weiteren gravierenden Verschlechterung der ohnehin nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Lage in Afghanistan ist der erkennende Senat - auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 19 ff. aufgezeigten Maßstäbe - der Auffassung, dass auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (cc)).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

    Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 29).

    Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16).

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 sowie Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und vom 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 02.10.2019 - C-93/18 - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 32).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch Verwertung des eigenen Vermögens (z.B. den Verkauf eines im Bundesgebiet angeschafften Kraftfahrzeugs), eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen, sei es die öffentliche Hand in Form der Gewährung von Rückkehrhilfen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.).

    Geriete dieser "schnell" oder "alsbald" nach der Rückkehr in den Zielstaat in eine solche Situation, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, ist die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 20, vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 34 , vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris Rn. 13 ).

    Diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung anschließt, ist auch auf andere (als gesundheitliche) Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK übertragbar, weil sie allgemein zum Erfordernis einer konkreten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 20).

    Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 21; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 139; BayVGH, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38; VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62; VG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 - 21 L 153/21.A - juris Rn. 62 ff., 150).

    Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 21; ähnlich VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 67 f.).

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25).

    Je länger der Zeitraum der durch eigenes Vermögen, Rückkehrhilfen, sonstige Hilfeleistungen und eigene Erwerbstätigkeit des Betroffenen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25; im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; BayVGH, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38).

    Der erkennende Senat hat mit - inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 10.21 - juris) aufgehobenem - Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 105 die Auffassung vertreten, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, wobei derartige Umstände insbesondere dann gegeben sein können, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er hinreichende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.

    Im Falle der freiwilligen Rückkehr gewährte finanzielle Hilfen, auf deren Inanspruchnahme sich der Ausländer grundsätzlich auch im Rahmen der Prüfung, ob ein an eine staatliche Zwangsmaßnahme anknüpfendes Abschiebungsverbot vorliegt, verweisen lassen muss (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25 und vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris S. 40), stehen anders als in der Vergangenheit derzeit nicht zur Verfügung.

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 11 LB 198/20

    Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students

    Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13; dasselbe Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 31; dasselbe, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 89; dasselbe, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 72; OVG NW, Urt. v. 10.5.2021 - 9 A 1489/20.A. - juris Rn. 224).

    Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13; dasselbe Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urt. v. 11.6.2020 - 17189/11 - BeckRS 2020, 11873 Rn. 113; derselbe, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 173; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13).

    Anders als im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG eine Verletzung von Art. 3 EMRK allerdings auch in Betracht, wenn die Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht von einem "verfolgungsmächtigen" Akteur i.S.d. § 3 c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 131).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage haben, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urt. v. 29.1.2013 - 60367/10 - BeckRS 2013, 202126 Rn. 74 ff., 88 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15).

    Schlechte humanitäre Verhältnisse können daher nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15; dasselbe, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 134; OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 97).

    Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15).

    In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15).

    Das bereits oben im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK angeführte erforderliche "Mindestmaß an Schwere" kann dabei in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 16).

    Maßgeblich ist letztlich eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. EGMR, Urt. v. 5.11.2019 - 32218/17- NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 11; VGH BW, Urt. v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 29), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 29).

    Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17; dasselbe, Beschl. v. 17.1.2022 - 1 B 48/21 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 113).

    Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 13; dasselbe, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 38 u. Urt. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 30).

  • VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 2687/22

    Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung in Nigeria; Relevanz des Verhaltens der

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13; Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22).

    Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. EGMR, Urt. v. 09.01.2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14).

    Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12).

    Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16).

    Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17).

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; Beschl. v. 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und Beschl. v. 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17).

    Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Zielstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25).

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