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   EGMR, 15.12.2009 - 43212/05   

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https://dejure.org/2009,22552
EGMR, 15.12.2009 - 43212/05 (https://dejure.org/2009,22552)
EGMR, Entscheidung vom 15.12.2009 - 43212/05 (https://dejure.org/2009,22552)
EGMR, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 43212/05 (https://dejure.org/2009,22552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Metin Kaplan

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zu prüfen ist, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: "(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über (...) eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird." Er erinnert daran, dass ein Auslieferungserlass seiner ständigen Rechtsprechung zufolge ausnahmsweise ein Problem im Zusammenhang mit Artikel 6 aufwerfen kann, sofern der Betroffene eine offenkundige Rechtsverweigerung habe erfahren müssen oder hierfür ein Risiko bestünde ( Soering ./. Vereinigtes Königreich , 7. Juli 1989, Rdnr. 113, Serie A Bd. 161, und Mamatkoulov und Askarov ./. Türkei [GK], Nr. 46827/99 und 46951/99, Rdnrn. 90-91, CEDH 2005-I).
  • EGMR, 13.05.1980 - 6694/74

    ARTICO c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention nicht darauf abzielt, theoretische oder illusorische Rechte zu garantieren, sondern konkrete und effektive Rechte (sinngemäß Artico ./. Italien, 13. Mai 1980, Serie A Bd. 37, Rdnr. 33).
  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Bei der Prüfung, ob die Gefahr einer Rechtsverweigerung im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, müssen in der Tat vorrangig die Umstände herangezogen werden, die dem in Rede stehenden Staat zum Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder sein sollten, auch wenn dies den Gerichtshof nicht daran hindert, spätere Auskünfte zu berücksichtigen, die es ermöglichen, das Vorgehen des betroffenen Vertragsstaates bei seiner Beurteilung der Begründetheit der von einem Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen zu bekräftigen oder zu entkräften (siehe sinngemäß Cruz Varas u.a. ./. Schweden , 20. März 1991, Rdnrn. 75-76, Serie A Bd. 201, o.a. Rechtssache Mamatkoulov und Askarov , Rdnr. 69).
  • EGMR, 07.03.2000 - 43844/98

    Dubliner Übereinkommen, Dublinverfahren, Großbritannien, Sri Lanka, sichere

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Was die Abschiebung einer Person aufgrund des Dubliner Übereinkommens anbelangt, so war der Gerichtshof übrigens der Ansicht, dass die mittelbare Abschiebung einer Person in ein Durchgangsland, das auch ein Vertragsstaat ist, keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates hat, der dafür sorgen muss, dass der Betroffene keiner Behandlung im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wird, wenn er dessen Ausweisung anordnet ( T.I. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 43844/98, CEDH 2000-III, und K.R.S. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 32733/08, 2. Dezember 2008).
  • EGMR, 16.10.2001 - 71555/01

    EINHORN c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Was schließlich die Gefahr einer lebenslangen Freiheitsstrafe anbelangt, so war das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Einhorn ./. Frankreich (Nr. 71555/01, CEDH 2001-XI) der Ansicht, dass eine lebenslange Strafe mit der Konvention an sich nicht unvereinbar ist.
  • EGMR, 02.12.2008 - 32733/08

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, Großbritannien, Refoulement, Iran,

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Was die Abschiebung einer Person aufgrund des Dubliner Übereinkommens anbelangt, so war der Gerichtshof übrigens der Ansicht, dass die mittelbare Abschiebung einer Person in ein Durchgangsland, das auch ein Vertragsstaat ist, keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates hat, der dafür sorgen muss, dass der Betroffene keiner Behandlung im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wird, wenn er dessen Ausweisung anordnet ( T.I. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 43844/98, CEDH 2000-III, und K.R.S. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 32733/08, 2. Dezember 2008).
  • EGMR, 10.08.2006 - 24668/03

    OLAECHEA CAHUAS v. SPAIN

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Schließlich hat der Gerichtshof auch die Möglichkeit bedacht, den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen ( Peñafiel Salgado ./. Spanien (Entsch.), Nr. 65964/01, 16. April 2002, 01aechea Cahuas ./. Spanien , Nr. 24668/03, Rdnr. 43, 10.
  • EGMR, 16.04.2002 - 65964/01

    PENAFIEL SALGADO contre l'ESPAGNE

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Schließlich hat der Gerichtshof auch die Möglichkeit bedacht, den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen ( Peñafiel Salgado ./. Spanien (Entsch.), Nr. 65964/01, 16. April 2002, 01aechea Cahuas ./. Spanien , Nr. 24668/03, Rdnr. 43, 10.
  • EGMR, 17.02.2009 - 48514/06

    GASAYEV c. ESPAGNE

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Der Gerichtshof hat, nachdem er die Rügen in Bezug auf die Gefahr einer Misshandlung eingehend geprüft hat, seinerseits darauf hingewiesen, dass er der Tatsache Bedeutung beimisst, dass dieses Land ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten (siehe u.a. Tomic../. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 17837/03, 14. Oktober 2003, unter 1. [Kroatien], Hukic ./. Schweden (Entsch.), Nr. 17416/05, 27 September 2005 [Bosnien und Herzegowina], Jeltsujeva ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 39858/04, 1. Juni 2006 [Russland], Limoni u.a. ./. Schweden (Entsch.), Nr. 6576/05, 4. Oktober 2007 [Serbien], Gasayev ./. Spanien (Entsch.), Nr. 48514/06, 17. Februar 2009 [Russland]).
  • EGMR, 27.09.2005 - 17416/05

    HUKIC v. SWEDEN

    Auszug aus EGMR, 15.12.2009 - 43212/05
    Der Gerichtshof hat, nachdem er die Rügen in Bezug auf die Gefahr einer Misshandlung eingehend geprüft hat, seinerseits darauf hingewiesen, dass er der Tatsache Bedeutung beimisst, dass dieses Land ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten (siehe u.a. Tomic../. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 17837/03, 14. Oktober 2003, unter 1. [Kroatien], Hukic ./. Schweden (Entsch.), Nr. 17416/05, 27 September 2005 [Bosnien und Herzegowina], Jeltsujeva ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 39858/04, 1. Juni 2006 [Russland], Limoni u.a. ./. Schweden (Entsch.), Nr. 6576/05, 4. Oktober 2007 [Serbien], Gasayev ./. Spanien (Entsch.), Nr. 48514/06, 17. Februar 2009 [Russland]).
  • EGMR, 14.10.2003 - 17837/03

    TOMIC v. THE UNITED KINGDOM

  • EKMR, 17.03.1989 - 14514/89

    G.D. v. SWITZERLAND

  • EGMR, 01.06.2006 - 39858/04

    JELTSUJEVA v. THE NETHERLANDS

  • EKMR, 02.12.1986 - 12543/86

    K. AND F. v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 04.10.2007 - 6576/05

    LIMONI AND OTHERS v. SWEDEN

  • EKMR, 05.07.1994 - 24132/94

    H.P.L. contre l'AUTRICHE

  • EKMR, 11.09.1995 - 28152/95

    POPESCU ET CUCU contre la FRANCE

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Prognose entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan - NVwZ 2005, 1043 und vom 15. Dezember 2009 - Nr. 43212/05, Kaplan - ) und ist durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG mit dem darin enthaltenen Kriterium ausreichender Schutzgewährleistung abgedeckt.
  • VG Chemnitz, 15.12.2014 - A 4 K 1251/11
    Übergriffe selbst gegenüber exponierten Kurden nach einer Rückkehr sind vielmehr seit Jahren nicht mehr bekannt geworden (Lagebericht vom 15.7.2014 S. 34), und vorliegend ist die Signatarstaateigenschaft der Türkei in der EMRK klägerschützend zu berücksichtigen (s. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - IOC 5/09 - ; EGMR, Urt. v. 15.12.2009 - no. 43212/05 -).
  • EGMR, 08.10.2013 - 56102/12

    AKTAS v. GERMANY

    Angesichts dieser Überlegungen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass er im Falle einer Auslieferung in die Türkei tatsächlich Gefahr laufe, einer Artikel 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. auch K. gegen Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43212/05, 15. Dezember 2009).
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