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   EuG, 05.02.2015 - T-473/12, T-500/12   

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https://dejure.org/2015,984
EuG, 05.02.2015 - T-473/12, T-500/12 (https://dejure.org/2015,984)
EuG, Entscheidung vom 05.02.2015 - T-473/12, T-500/12 (https://dejure.org/2015,984)
EuG, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - T-473/12, T-500/12 (https://dejure.org/2015,984)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Staatliche Beihilfe - Irische Fluggaststeuer - Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aer Lingus / Kommission

    Staatliche Beihilfe - Irische Fluggaststeuer - Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aer Lingus / Kommission

    Staatliche Beihilfe - Irische Fluggaststeuer - Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass Irland von den begünstigten Fluggesellschaften einen Betrag von acht Euro je Fluggast zurückfordern muss, teilweise für nichtig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Flugreisesteuer: Beschluss der EU-Kommission zur Rückforderung eines Betrags von 8 EUR je Fluggast von begünstigen Gesellschaften teilweise nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begünstigung von Fluggesellschaften

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Vorteils bei der Rückforderung von Beihilfen

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Ermittlung des Rückforderungsbetrags einer Beihilfe

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Aer Lingus / Kommission

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 107 Abs 1 ; EGV 659/99 Art 14

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfe - Irische Fluggaststeuer - Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 362
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    106 Die Kommission ist der Auffassung, dass, würde man der Ansicht der Klägerin folgen, dies dazu führen würde, dass sie selbst oder die nationalen Behörden verpflichtet wären, in jedem Einzelfall die Auswirkungen der Beihilfe auf die Begünstigten je nach deren subjektiven Entscheidungen abzuschätzen, was der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und dem Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C-148/04, Slg, EU:C:2005:774), zuwiderliefe.

    Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. Urteil Unicredito Italiano, oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2005:774, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bedeutet die Wiederherstellung der früheren Lage, dass so weit wie möglich eine Rückkehr zu der Lage erfolgt, die bestanden hätte, wenn die fraglichen Transaktionen ohne Gewährung der Steuersenkung durchgeführt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Unicredito Italiano, oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2005:774, Rn. 114 bis 117).

    Die Wiederherstellung der früheren Lage erlaubt lediglich, dass im Stadium der Rückforderung der Beihilfe durch die nationalen Behörden gegebenenfalls eine steuerliche Vorzugsbehandlung berücksichtigt wird, die ohne rechtswidrige Beihilfe nach mit dem Unionsrecht vereinbaren nationalen Vorschriften im Zusammenhang mit der tatsächlich durchgeführten Transaktion gewährt worden wäre (Urteil Unicredito Italiano, oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2005:774, Rn. 118 bis 119).

    110 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die begünstigten Unternehmen anders als in der Rechtssache, in der das von der Kommission angeführte Urteil Unicredito Italiano (oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2005:774) ergangen ist, im vorliegenden Fall nicht für eine nicht durch eine Beihilfe gestützte Transaktion hätten entscheiden können.

    113 Außerdem bestand die Beihilfe in der Rechtssache, in der das Urteil Unicredito Italiano (oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2005:774) ergangen ist, in einer Steuervergünstigung in Form einer Senkung des Satzes der Körperschaftsteuer auf 12, 5 % für Banken, die Zusammenschlüsse oder ähnliche Umstrukturierungen vornahmen, und zwar in fünf aufeinanderfolgenden Steuerjahren und unter bestimmten Bedingungen.

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    Die Kommission hat unter Berufung auf das Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:2001:598) die Ansicht vertreten, dass eine Reduzierung des normalen Steuersatzes selbst dann einen selektiven Vorteil für die Fluggesellschaften, die die Steuer zum reduzierten Satz zu entrichten hätten, darstellen könne, wenn die Steuer den Rechtsvorschriften zufolge an die Verbraucher weitergegeben werden müsse.

    120 Außerdem ist anzumerken, dass sich auf der Grundlage des von der Kommission im 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Urteils Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:2001:598) zwar vertreten lässt, dass die Anwendung einer Steuer mit einem reduzierten Steuersatz den steuerpflichtigen Unternehmen selbst dann einen selektiven Vorteil verschaffen kann, wenn sie nach den Rechtsvorschriften verpflichtet sind, die Steuer auf ihre Kunden abzuwälzen; aus diesem Urteil ergibt sich jedoch nicht, dass bei einer Mehrzahl von Empfängern der Beihilfebetrag den Unternehmen, die diese Steuer auf ihre Kunden abwälzen, vollständig anzurechnen wäre.

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    104 Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, muss die Rückforderung einer Beihilfe nämlich auf die finanziellen Vorteile beschränkt sein, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfe an den Empfänger ergeben, und zu diesen Vorteilen in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission, T-308/00 RENV, Slg, EU: T: 2013: 30, Rn. 138).

    122 Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Kunden der zur Zahlung der ATT verpflichteten Fluggesellschaften keine Unternehmen im Sinne des Unionsrechts sind, so dass von ihnen keine Beihilfe zurückgefordert werden konnte, kann nicht die Pflicht der Kommission in Frage stellen, die Empfänger einer Beihilfe, d. h. die Unternehmen, die davon tatsächlich profitiert haben, genau zu bestimmen (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg, EU:C:2003:387, Rn. 55) und die Rückforderung der Beihilfe auf die finanziellen Vorteile zu beschränken, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfe an die Empfänger ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU: T: 2013: 30, Rn. 138).

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    85 Jedoch muss die Kommission, wenn sie über die Anordnung der Rückforderung eines bestimmten Betrags entscheidet, entsprechend ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung der Unterlagen im Rahmen von Art. 108 AEUV den Wert der dem Unternehmen zugutegekommenen Beihilfe so genau ermitteln, wie es die Umstände des Falls ermöglichen (vgl. Urteil vom 29. März 2007, Scott/Kommission, T-366/00, Slg, EU: T: 2007: 99, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andererseits ist die Kommission nicht befugt, als Ausdruck ihrer Missbilligung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes die Rückforderung eines den Wert der vom Begünstigten erhaltenen Beihilfe übersteigenden Betrags anzuordnen (Urteil Scott/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU: T: 2007: 99, Rn. 95).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    Die Rückforderung eines Betrags von 8 Euro je Fluggast von den Fluggesellschaften ist daher nicht erforderlich, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, Slg, EU:C:2011:814, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    118 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, allein im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und der zu dessen Durchführung erlassenen Maßnahmen und nicht im Hinblick auf eine etwaige frühere Entscheidungspraxis der Kommission zu beurteilen ist (Urteile vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a. /Kommission, C-57/00 P und C-61/00 P, Slg, EU:C:2003:510, Rn. 52 und 53, und vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg, EU: T: 2005: 219, Rn. 177).
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    118 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, allein im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und der zu dessen Durchführung erlassenen Maßnahmen und nicht im Hinblick auf eine etwaige frühere Entscheidungspraxis der Kommission zu beurteilen ist (Urteile vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a. /Kommission, C-57/00 P und C-61/00 P, Slg, EU:C:2003:510, Rn. 52 und 53, und vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg, EU: T: 2005: 219, Rn. 177).
  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    122 Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Kunden der zur Zahlung der ATT verpflichteten Fluggesellschaften keine Unternehmen im Sinne des Unionsrechts sind, so dass von ihnen keine Beihilfe zurückgefordert werden konnte, kann nicht die Pflicht der Kommission in Frage stellen, die Empfänger einer Beihilfe, d. h. die Unternehmen, die davon tatsächlich profitiert haben, genau zu bestimmen (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg, EU:C:2003:387, Rn. 55) und die Rückforderung der Beihilfe auf die finanziellen Vorteile zu beschränken, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfe an die Empfänger ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU: T: 2013: 30, Rn. 138).
  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    126 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen bei der Auslegung ihres verfügenden Teils zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, EU:C:2014:175, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.02.2015 - T-473/12
    Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Begünstigten den als rechtswidrige Beihilfe erhaltenen Betrag zurückgezahlt und somit den Vorteil, den sie auf dem Markt gegenüber ihren Mitbewerbern besaßen, verloren haben und wenn die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg, EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 13. Februar 2012, Budapesti Erm/Kommission, T-80/06 und T-182/09, EU: T: 2012: 65, Rn. 107).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

  • EuG, 13.02.2012 - T-80/06

    Das Gericht bestätigt, dass der Strombezugsvertrag zwischen der Gesellschaft

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Europäische Kommission in der Rechtssache C-164/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T-473/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Aer Lingus, EU:T:2015:78), und in der Rechtssache C-165/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Ryanair, EU:T:2015:73) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht den von der Aer Lingus Ltd bzw. der Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair), erhobenen Klagen teilweise stattgegeben und Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABI. 2013, L 119, S. 30, im Folgenden: streitiger Beschluss) insoweit für nichtig erklärt hat, als mit diesem Artikel die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile 15 Mit am 1. November (Rechtssache T-473/12) bzw. am 15. November 2012 (Rechtssache T-500/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben Aer Lingus und Ryanair jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    16 In der Rechtssache T-473/12 machte Aer Lingus zur Stützung ihrer Klage fünf Klagegründe geltend: Der erste beruhte auf einem der Kommission insoweit unterlaufenen Rechtsfehler, als sie in dem streitigen Beschluss den niedrigeren ATT-Satz als "staatliche Beihilfe" eingestuft habe, mit dem zweiten Klagegrund wurde eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht, weil mit dem streitigen Beschluss die Rückforderung der Beihilfe angeordnet worden sei, der dritte Klagegrund war auf einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der Kommission gestützt, die es versäumt habe, die Abwälzung der ATT auf die Fluggäste bei der Qualifizierung der Maßnahme als Beihilfe und bei der Quantifizierung des Vorteils zu berücksichtigen, der vierte Klagegrund beruhte auf einem Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung durch die Anordnung der Rückforderung in dem streitigen Beschluss und mit dem fünften Klagegrund wurde eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

    In den vorliegenden verbundenen Rechtssachen begehrt die Kommission die teilweise Aufhebung der Urteile des Gerichts vom 5. Februar 2015 in den Rechtssachen T-473/12, Aer Lingus/Kommission (EU:T:2015:78, im Folgenden: Urteil Aer Lingus), und T-500/12, Ryanair/Kommission (EU:T:2015:73, im Folgenden: Urteil Ryanair) (im Folgenden bei gemeinsamer Nennung: angefochtene Urteile).

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht den zweiten Klagegrund und einen Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-473/12 sowie die zweite Rüge des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12 nicht geprüft hat.

    Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen sind der dritte und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 sowie der zweite und der dritte Klagegrund - soweit vom Gericht geprüft - in der Rechtssache T-500/12, denen das Gericht in den angefochtenen Urteilen stattgegeben hat, als unbegründet zurückzuweisen.

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-473/12, den das Gericht nicht geprüft hat, hatte Aer Lingus geltend gemacht, dass die Kommission bei der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe den Anspruch der dem höheren ATT-Satz unterliegenden Fluggesellschaften auf Rückzahlung der unter Verstoß gegen Art. 56 AEUV, die Verordnung Nr. 1008/2008 und Art. 108 Abs. 3 AEUV zu viel entrichteten ATT hätte berücksichtigen müssen.

    Nach alledem wären der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 und der zweite Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12, wenn sie vom Gerichtshof geprüft würden, meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

    Sollte der Gerichtshof beschließen, nach Aufhebung der Urteile die Rechtssachen T-473/12 und T-500/12 selbst zu entscheiden, schlage ich vor, beide Klagen insgesamt abzuweisen und Aer Lingus sowie Ryanair zur Tragung der vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • EuG, 30.11.2022 - T-101/18

    Bau neuer Kernreaktoren: Das Gericht hat die Klage Österreichs gegen die von der

    Bei der Begründungspflicht handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 5. Februar 2015, Aer Lingus/Kommission, T-473/12, EU:T:2015:78, Rn. 33 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

    Pour déterminer le bénéficiaire d'une aide d'État, il convient d'identifier les entreprises qui ont eu la jouissance effective de celle-ci (arrêts du 3 juillet 2003, Belgique/Commission, C-457/00, EU:C:2003:387, point 55 ; du 29 avril 2004, Allemagne/Commission, C-277/00, EU:C:2004:238, point 75, et du 5 février 2015, Aer Lingus/Commission, T-473/12, EU:T:2015:78, point 122).
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