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   EuG, 06.07.2022 - T-631/20   

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https://dejure.org/2022,16586
EuG, 06.07.2022 - T-631/20 (https://dejure.org/2022,16586)
EuG, Entscheidung vom 06.07.2022 - T-631/20 (https://dejure.org/2022,16586)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 2022 - T-631/20 (https://dejure.org/2022,16586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    MZ / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 Beamte der Funktionsgruppe Administration im Fachgebiet Steuern - Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache, in der die Prüfungen abgehalten werden - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Einrede der ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Beamte; Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 Beamte der Funktionsgruppe Administration im Fachgebiet Steuern; Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache, in der die Prüfungen abgehalten werden; Nichtaufnahme in die Reserveliste; Einrede der ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    So werden dem weiten Gestaltungsspielraum, über den die Unionsorgane bei der Organisation ihrer Dienststellen und insbesondere bei der Festlegung der Kriterien für die Fähigkeiten, die für die zu besetzenden Stellen gefordert werden, und den Bedingungen und Modalitäten der Organisation von Auswahlverfahren entsprechend den Kriterien und im Interesse des Dienstes durch Art. 1d des Beamtenstatuts zwingende Grenzen gesetzt, so dass Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache durch eine Beschränkung der Sprachenregelung eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen nur zulässig sein können, sofern die Einschränkung objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Unionsrichters, die Sprachenregelung von Auswahlverfahren, wie die in der streitigen Bekanntmachung in Rede stehende, konkret zu prüfen, da sich nur so ermitteln lässt, welche Sprachkenntnisse von den Organen bei speziellen Aufgaben objektiv im dienstlichen Interesse verlangt werden können, und damit, ob eine etwaige Beschränkung der Sprachen, die verwendet werden können, um sich an den Auswahlverfahren zu beteiligen, objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 94).

    Genauer gesagt muss der Unionsrichter selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    So werden dem weiten Gestaltungsspielraum, über den die Unionsorgane bei der Organisation ihrer Dienststellen und insbesondere bei der Festlegung der Kriterien für die Fähigkeiten, die für die zu besetzenden Stellen gefordert werden, und den Bedingungen und Modalitäten der Organisation von Auswahlverfahren entsprechend den Kriterien und im Interesse des Dienstes durch Art. 1d des Beamtenstatuts zwingende Grenzen gesetzt, so dass Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache durch eine Beschränkung der Sprachenregelung eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen nur zulässig sein können, sofern die Einschränkung objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Unionsrichters, die Sprachenregelung von Auswahlverfahren, wie die in der streitigen Bekanntmachung in Rede stehende, konkret zu prüfen, da sich nur so ermitteln lässt, welche Sprachkenntnisse von den Organen bei speziellen Aufgaben objektiv im dienstlichen Interesse verlangt werden können, und damit, ob eine etwaige Beschränkung der Sprachen, die verwendet werden können, um sich an den Auswahlverfahren zu beteiligen, objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 94).

    Genauer gesagt muss der Unionsrichter selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.09.2016 - T-353/14

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    Dieser Artikel enthält allerdings keine Angaben zu den Kriterien, die berücksichtigt werden können, um die Wahl dieser Sprache unter den Amtssprachen einzuschränken, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der geänderten Fassung aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 85 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts geht zwar hervor, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gegebenenfalls die Sprachkenntnisse angegeben werden können, die "aufgrund der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten" erforderlich sind, diese Bestimmung stellt aber keineswegs eine allgemeine Ermächtigung dar, die es erlaubt, die Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Anzahl von Amtssprachen aus den in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 genannten Sprachen zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 86 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.06.2021 - T-202/17

    Calhau Correia de Paiva/ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass sich die Kenntnisse der Bewerber in der zweiten Sprache unvermeidlich und notwendigerweise in den Prüfungen widerspiegeln, mit denen die allgemeinen Kompetenzen und die Fachkompetenzen, wie im in Rede stehenden Auswahlverfahren vorgesehen, geprüft werden sollen und die sie in dieser Sprache ablegen müssen (Urteil vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission, T-202/17, Rechtsmittel anhängig EU:T:2021:323, Rn. 55).

    Sollte der letztgenannte Grund also fehlen, kann das auf die Natur des Auswahlverfahrens gestützte Argument für sich genommen die Beschränkung der Zahl der Sprachen, die als zweite Sprache des Auswahlverfahrens gewählt werden können, nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission, T-202/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:323, Rn. 98 [nicht veröffentlicht]).

  • EuG, 05.09.2019 - T-313/15

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    Dieser Artikel enthält allerdings keine Angaben zu den Kriterien, die berücksichtigt werden können, um die Wahl dieser Sprache unter den Amtssprachen einzuschränken, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der geänderten Fassung aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 85 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts geht zwar hervor, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gegebenenfalls die Sprachkenntnisse angegeben werden können, die "aufgrund der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten" erforderlich sind, diese Bestimmung stellt aber keineswegs eine allgemeine Ermächtigung dar, die es erlaubt, die Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Anzahl von Amtssprachen aus den in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 genannten Sprachen zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 86 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.09.2021 - T-554/19

    Spanien/ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    Nach der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Personen, die von den Unionsorganen nach einem Auswahlverfahren wie dem hier in Rede stehenden eingestellt werden, sofort einsatzbereit und damit in der Lage sind, rasch die Aufgaben zu übernehmen, die ihnen die genannten Organe übertragen wollen (vgl. Urteil vom 8. September 2021, Spanien/Kommission, T-554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es als legitim anzusehen, dass ein Organ bestrebt ist, Personen einzustellen, die die Sprache bzw. die Sprachen, die in dem beruflichen Umfeld, in das sie eingegliedert werden sollen, so gut wie möglich wirksam verwenden und verstehen können (vgl. Urteil vom 8. September 2021, Spanien/Kommission, T-554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    Hinsichtlich der ersten Voraussetzung, die auf die Feststellung abzielt, ob die angefochtene Entscheidung in unmittelbarer Anwendung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen die individuelle Entscheidung beruht oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit einer solchen individuellen Entscheidung stehen (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 277 AEUV nicht dazu dient, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage anzufechten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    Hinsichtlich der ersten Voraussetzung, die auf die Feststellung abzielt, ob die angefochtene Entscheidung in unmittelbarer Anwendung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen die individuelle Entscheidung beruht oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit einer solchen individuellen Entscheidung stehen (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 277 AEUV nicht dazu dient, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage anzufechten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2017 - T-609/16

    PB / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    Die Kommission macht unter Berufung auf die aus dem Urteil vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission (T-609/16, EU:T:2017:910), hervorgegangene Rechtsprechung geltend, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Beschränkung als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

    Nach der von der Kommission angeführten Rechtsprechung ist jedenfalls nur dann, wenn kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem auf die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gestützten Klagegrund besteht, dieser für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission, T-609/16, EU:T:2017:910, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.11.2006 - T-135/05

    Campoli / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-631/20
    Dieses Erfordernis setzt jedoch nur voraus, dass die Rügen des Klägers geeignet sind, eine Aufhebung zu stützen, die ihm einen Vorteil verschaffen kann, d. h. im vorliegenden Fall, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit im Ergebnis der Partei, die sie erhoben hat, einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T-135/05, EU:T:2006:366, Rn. 132).
  • EuGH, 30.06.1983 - 85/82

    Schloh / Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-670/19

    Carbajo Ferrero / Parlament

  • EuG, 10.06.2020 - T-131/19

    Oosterbosch/ Parlament

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuGöD, 11.07.2007 - F-105/05

    Wils / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt -Anhebung des

  • EuGH, 17.12.2020 - C-601/19

    BP / FRA

  • EuG, 05.09.2018 - T-671/16

    Villeneuve / Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines

  • EuGH, 19.06.1975 - 79/74

    Küster / Parlament

  • EuG, 22.04.2004 - T-343/02

    Schintgen / Kommission

  • EuGöD, 24.06.2013 - F-144/11

    Mateo Pérez / Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-761/17

    UR/ Kommission

  • EuG, 24.03.2021 - T-277/19

    BK/ EASO

  • EuG, 10.04.2024 - T-38/23

    IB/ EUIPO

    À titre liminaire, il y a lieu de rappeler que le recours, même formellement dirigé contre une décision de rejet de la réclamation, a pour effet de saisir le Tribunal de l'acte faisant grief contre lequel la réclamation a été présentée, sauf dans l'hypothèse où le rejet de la réclamation a une portée différente de celle de l'acte contre lequel la réclamation a été formée (voir arrêt du 6 juillet 2022, MZ/Commission, T-631/20, EU:T:2022:426, point 20 et jurisprudence citée).

    En pareille hypothèse, la légalité de la décision attaquée doit donc être examinée en prenant en considération la motivation figurant dans la décision de rejet de la réclamation, cette motivation étant censée coïncider avec ledit acte (voir, en ce sens, arrêt du 6 juillet 2022, MZ/Commission, T-631/20, EU:T:2022:426, point 21 et jurisprudence citée).

  • EuG, 14.12.2022 - T-312/21

    SY/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines

    Nach Art. 1d Abs. 6 Satz 1 des Statuts sind jedoch Einschränkungen des Diskriminierungsverbots möglich, sofern sie durch "objektive und vertretbare Gründe [ge]rechtfertig[t]" sind und legitimen Zielen von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik dienen (Urteil vom 6. Juli 2022, MZ/Kommission, T-631/20, EU:T:2022:426, Rn. 62).

    So werden dem weiten Gestaltungsspielraum, über den die Unionsorgane bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, insbesondere bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Voraussetzungen und der Modalitäten der Durchführung des Auswahlverfahrens, durch Art. 1d des Beamtenstatuts zwingende Grenzen gesetzt, so dass Ungleichbehandlungen nur zulässig sein können, sofern sie objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf die tatsächlichen dienstlichen Anforderungen verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2022, MZ/Kommission, T-631/20, EU:T:2022:426, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.02.2024 - T-563/22

    VP/ Cedefop

    Deuxièmement, en ce qui concerne les conclusions dirigées contre la décision de rejet de la réclamation, il y a lieu de rappeler que le recours, même formellement dirigé contre le rejet de la réclamation, a pour effet de saisir le Tribunal de l'acte faisant grief contre lequel la réclamation a été présentée, sauf dans l'hypothèse où le rejet de la réclamation a une portée différente de celle de l'acte contre lequel la réclamation a été formée (voir, en ce sens, arrêt du 6 juillet 2022, MZ/Commission, T-631/20, EU:T:2022:426, point 20 et jurisprudence citée).
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