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   EuG, 12.07.2019 - T-291/17   

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EuG, 12.07.2019 - T-291/17 (https://dejure.org/2019,19512)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2019 - T-291/17 (https://dejure.org/2019,19512)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - T-291/17 (https://dejure.org/2019,19512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Transdev u.a./ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 durchgeführte Beihilferegelung - Von der Region Île-de-France gewährte Investitionsbeihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriffe "bestehende ...

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    Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 durchgeführte Beihilferegelung - Von der Region Île-de-France gewährte Investitionsbeihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriffe "bestehende ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Unionsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es dem Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht (vgl. Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 278 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 279).

    Zwar braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, doch muss sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 280).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Da zweitens die Märkte der Mitgliedstaaten der Union für öffentlichen Verkehr vor 1995, dem Zeitpunkt, auf den in dem die Öffnung dieser Märkte betreffenden Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), abgestellt werde, dem Wettbewerb entzogen gewesen seien, könne die Kommission nicht die Ansicht vertreten, dass die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen bereits zum Zeitpunkt ihrer Einführung Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt hätten und dass sie daher keine bestehenden Beihilfen nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v Satz 1 der Verordnung 2015/1589 sein könnten.

    Sie sind insbesondere der Ansicht, die gemäß den streitigen Beschlüssen gewährten Beihilfen seien nicht geeignet gewesen, ein Beihilfesystem im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darzustellen, als sie zum ersten Mal gewährt worden seien, da die Märkte für öffentlichen Verkehr der Mitgliedstaaten der Union erst ab 1995, dem Zeitpunkt, auf den in dem die Öffnung dieser Märkte betreffenden Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), abgestellt werde, für den Wettbewerb geöffnet gewesen seien.

    Die Tatsache, dass sich aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ergebe, dass bestimmte Mitgliedstaaten ihre Märkte im Jahr 1995 für den Wettbewerb geöffnet hätten, schließe nicht aus, dass Frankreich die seinen bereits ab 1993 geöffnet habe.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht, wenn die Kommission, wie im angefochtenen Beschluss, die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe feststellt, die nationalen Gerichte verpflichtet, dem Begünstigten dieser Beihilfe die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum aufzugeben, in dem die in Rede stehenden Beihilfen rechtswidrig gezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51, 52 und 55, sowie vom 16. Oktober 2014, Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie/Kommission, T-129/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:895, Rn. 39).

    Gegebenenfalls hat das nationale Gericht gemäß der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung ausschließlich nach nationalem Recht möglicherweise die Befugnis, die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen, unbeschadet des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, diese Beihilfe später erneut durchzuführen, oder Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfe verursachten Schäden stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 55).

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist der Zeitpunkt der Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht allein zu dem Zweck zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Maßnahme, die vor der Liberalisierung keine Beihilfe darstellte, danach als bestehende Beihilfe eingestuft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

    Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist nämlich dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines Termins für die Liberalisierung, der sich aus dem Inkrafttreten einer europäischen Regelung ergibt, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass eine Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft werden kann, wenn aufgrund des Kriteriums der Entwicklung des Marktes nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme auf einem Markt getroffen wurde, der vor dem Zeitpunkt der Liberalisierung der betreffenden Tätigkeit durch das Unionsrecht bereits ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    In den Rn. 34 und 35 seines Urteils vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C-368/04, EU:C:2006:644), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Verordnung 2015/1589 zwar Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle bei der Kommission anhängigen Verwaltungsverfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen anwendbar sind, dass diese Verordnung jedoch die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt und keine Vorschrift über die Befugnisse und Verpflichtungen der nationalen Gerichte enthält, für die weiter die Bestimmungen des EG-Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten.
  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Eine solche Änderung kann sich insbesondere durch die Liberalisierung eines Marktes ergeben, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war (vgl. entsprechend Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 188).
  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Was die Frage angeht, ob die in Rede stehende Beihilferegelung als bestehende Beihilferegelung nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 oder gemäß der Rechtsprechung einzustufen ist, wonach eine Beihilferegelung für einen Markt, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war, bei der Liberalisierung dieses Marktes als bereits bestehende Beihilferegelung anzusehen ist (Urteil vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, EU:T:2000:151, Rn. 143), ist darauf hinzuweisen, dass das Sapin-Gesetz, durch das der Markt des Personenlinienverkehrs im gesamten französischen Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Île-de-France liberalisiert wurde, im Jahr 1993, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses CR 34-94, erlassen wurde, und dass der letztgenannte Zeitpunkt nach der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Analyse, die oben in Rn. 74 wiedergegeben wird, mit dem Zeitpunkt der Einführung der in Rede stehenden Regelung zusammenfällt.
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Zudem hat die Kommission auch in Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest zu erwähnen (Urteile vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 15, vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission, C-329/93, C-62/95 und C-63/95, EU:C:1996:394, Rn. 52, sowie vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, EU:T:1998:77, Rn. 64).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Zudem hat die Kommission auch in Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest zu erwähnen (Urteile vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 15, vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission, C-329/93, C-62/95 und C-63/95, EU:C:1996:394, Rn. 52, sowie vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, EU:T:1998:77, Rn. 64).
  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-291/17
    Bei der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe gebietet die Begründungspflicht, dass die Gründe angegeben werden, aus denen die Kommission diese Maßnahme unter den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV subsumiert (Urteil vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148, Rn. 36).
  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.10.2014 - T-129/13

    Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem

  • EuG, 14.09.2015 - T-420/13

    Brouillard / Gerichtshof

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