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   EuG, 30.04.1998 - T-214/95   

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EuG, 30.04.1998 - T-214/95 (https://dejure.org/1998,309)
EuG, Entscheidung vom 30.04.1998 - T-214/95 (https://dejure.org/1998,309)
EuG, Entscheidung vom 30. April 1998 - T-214/95 (https://dejure.org/1998,309)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Luftverkehr - Staatliche Beihilfe - Geringer Betrag - Wettbewerbsverzerrung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Het Vlaamse Gewest (Flämische Region) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absätze 2 und 4
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Klage einer Regionalbehörde, die ...

  • EU-Kommission

    Het Vlaamse Gewest (Flämische Region) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Luftverkehr - Staatliche Beihilfe - Geringe Höhe - Wettbewerbsverzerrung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Begründung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfe der Flämischen Region zugunsten eines belgischen Luftverkehrsunternehmens; Auszahlung eines zinslosen Darlehens als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe; Rechtspersönlichkeit der Flämischen Region; Verzerrung des Wettbewerbs durch ...

  • Judicialis

    Entscheidung 95/466/EG; ; EGV Art. 92 Abs. 1; ; EGV Art. 92 Abs. 3 c; ; EGV Art. 190; ; EGV Art. 173 Abs. 4; ; Leitlinien vorgesehenen beschleunigten Genehmigungsverfahren für geri... ngfügige Beihilfen Nr. 50

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über eine Beihilfe der flämischen Region zugunsten des belgischen Luftfahrtunternehmens Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (VLM)

 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Stärkt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muß dieser als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).

    Um feststellen zu können, daß eine Beihilfe den Wettbewerb verfälsche und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige, müsse die Kommission klar und unzweideutig nachweisen, daß die Beihilfe dem Begünstigten einen Vorteil verschafft habe, der es ihm ermöglicht habe, seine Position im innergemeinschaftlichen Handel gegenüber seinen Konkurrenten zu stärken (Urteil Philip Morris/Kommission, bereits in Randnr. 50 genannt).

    In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages wird der Kommission ein Ermessen eingeräumt, da er vorsieht, daß die dort aufgeführten Beihilfen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden "können", soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (vgl. Urteil Philip Morris/Kommission, bereits in Randnr. 50 genannt, Randnr. 17).

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.

    In der Begründung brauchen jedoch nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 190 des Vertrages genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Auch eine relativ geringfügige Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn wie im vorliegenden Fall in der Branche, in der das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).

    Müßte sie nämlich in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darlegen, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990,I-307, Randnr. 33).

  • EuGH, 21.03.1997 - C-95/97

    Région wallonne / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Insoweit geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6).

    Da sie nach dem nationalen belgischen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie aber als juristische Person im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anzusehen (Beschlüsse Wallonische Region/Kommission, Randnr. 11, und Regione Toscana/Kommission, Randnr. 11; siehe auch die Schlußanträge von Generalanwalt Lenz zu dem bereits in Randnr. 25 genannten Urteil Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, 1581, 1582).

  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich nämlich daraus, daß sie die streitige Beihilfe gewährt habe, und falle insofern mit dem des belgischen Staates zusammen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 inder Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469).

    Ihre Lage kann nicht mit der des Comité de développement et de promotion du textile et de l'habillement in dem Verfahren, das zu dem bereits in Randnummer 24 genannten Urteil DEFI/Kommission führte, verglichen werden.

  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in ihrer Eigenschaft als eigenständige juristische Person, die zur Gewährung der streitigen Beihilfe befugt sei, ebenso wie das Königreich Belgien, an das sich die angefochtene Entscheidung richte, im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages unmittelbar und individuell betroffen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 62/87 und 72/87, Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573).

    Da sie nach dem nationalen belgischen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie aber als juristische Person im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anzusehen (Beschlüsse Wallonische Region/Kommission, Randnr. 11, und Regione Toscana/Kommission, Randnr. 11; siehe auch die Schlußanträge von Generalanwalt Lenz zu dem bereits in Randnr. 25 genannten Urteil Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, 1581, 1582).

  • EuGH, 01.10.1997 - C-180/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Insoweit geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6).

    Da sie nach dem nationalen belgischen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie aber als juristische Person im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anzusehen (Beschlüsse Wallonische Region/Kommission, Randnr. 11, und Regione Toscana/Kommission, Randnr. 11; siehe auch die Schlußanträge von Generalanwalt Lenz zu dem bereits in Randnr. 25 genannten Urteil Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, 1581, 1582).

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Es reicht aus, daß sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 41, und die dort genannte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache Siemens/Kommission, bereits in Randnr. 43 genannt, Randnr. 31).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    In der Begründung brauchen jedoch nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 190 des Vertrages genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).
  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

    Auszug aus EuG, 30.04.1998 - T-214/95
    Die Klägerin bringt vor, nach ständiger Rechtsprechung müsse die gemäß Artikel 190 des Vertrages erforderliche Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen habe, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich sei, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben könne (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, und die dort genannte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, Randnr. 52).
  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 18.09.1995 - T-471/93

    Anforderungen an die Begründung einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Dies wurde z. B. in Rechtssachen entschieden, die die Gewährung öffentlicher Beihilfen durch Einheiten unterhalb der staatlichen Ebene betrafen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, 62/87 und 72/87, EU:C:1988:132, Rn. 6 und 8, vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, EU:T:1998:77, Rn. 29, und vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission, T-462/13, EU:T:2015:902, Rn. 34).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Was die Begründung des in Rede stehenden Punktes betrifft, ist auf die oben in den Randnummern 278 bis 281 zitierte Rechtsprechung sowie darauf hinzuweisen, dass die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest zu erwähnen hat (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 64).

    Eine solche Beweispflicht der Kommission würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verletzung der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG gewähren, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits als Vorhaben anmelden (Urteile des Gerichts Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67, CETM/Kommission, Randnr. 103, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II-261, Randnr. 85).

    Was die Begründetheit der Entscheidung der Kommission in der vorliegenden Frage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine relativ geringfügige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, wenn in dem Sektor, in dem das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 27, sowie Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 49).

    Stärkt außerdem eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 50, und CETM/Kommission, Randnr. 86).

    Schließlich verfälschen Beihilfen, mit denen die begünstigten Unternehmen ganz oder teilweise von Kosten befreit werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebes oder ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen, grundsätzlich den Wettbewerb (siehe Urteile Siemens/Kommission, Randnrn. 48 und 77, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 43).

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Zwar können sich die Gemeinschaftsorgane nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung ihres Ermessens durch nicht in Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) vorgesehene Maßnahmen, insbesondere durch Mitteilungen, selbst binden, sofern diese Maßnahmen Regeln enthalten, denen sich die von diesen Organen zu verfolgende Politik entnehmen lässt, und nicht von Normen des Vertrages abweichen (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 53, vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 61, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn.
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