Rechtsprechung
   EuG, 14.03.2014 - T-293/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3888
EuG, 14.03.2014 - T-293/11 (https://dejure.org/2014,3888)
EuG, Entscheidung vom 14.03.2014 - T-293/11 (https://dejure.org/2014,3888)
EuG, Entscheidung vom 14. März 2014 - T-293/11 (https://dejure.org/2014,3888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,3888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsbeschluss - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Holcim (Deutschland) AG und Holcim Ltd gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsbeschluss - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Auskunftsverlangens der Kommission in Wettbewerbssachen; Vorliegen einer begrenzten Begründungspflicht für Auskunftsbeschlüsse zur Ermittlung von Wettbewerbsverstößen; Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl zwischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsverlangen der Kommission in Wettbewerbssachen; begrenzte Begründungspflicht für Auskunftsbeschlüsse zur Ermittlung von Wettbewerbsverstößen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl zwischen Auskunftsverlangen und Auskunftsbeschluss; unbegründete ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Auskunftsverlangen der Kommission in Wettbewerbssachen muss rechtlich hinreichend begründet sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt weitgehend die Rechtmäßigkeit der von der Kommission an Unternehmen der Zementbranche gerichteten Auskunftsverlangen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 2363 endgültig der Kommission vom 30. März 2011, mit dem der Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates unter Androhung von Zwangsgeldern die Erteilung von Auskünften im Rahmen eines ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung regelt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst die wesentlichen Bestandteile der Begründung eines Auskunftsbeschlusses (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 77).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 81).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 42).

    Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 81).

    Eine Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, die es der Kommission grundsätzlich verböte, von einem Unternehmen Auskünfte über einen Zeitraum, in dem es den Wettbewerbsregeln der Union nicht unterlag, zu verlangen, obwohl solche Auskünfte erforderlich wären, um einen etwaigen Verstoß gegen diese Regeln ab dem Zeitpunkt, ab dem es ihnen unterlag, nachzuweisen, wäre daher geeignet, dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, und liefe der Verpflichtung der Kommission zuwider, alle maßgeblichen Anhaltspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 45).

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 40).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 42).

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 77).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 40).

    Zwar haben Unternehmen eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren sie alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten müssen (Urteile Orkem/Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 27, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 72), doch kann diese Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung nicht so weit gehen, Auskünfte aufzubereiten, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden.

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 81).

    Das Gericht hat im Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt (Rn. 425), jedoch betont, dass Auskunftsverlangen, die auf die Erlangung von Informationen aus einem bereits im Besitz der Kommission befindlichen Schriftstück gerichtet sind, nicht als durch die Erfordernisse der Untersuchung gerechtfertigt angesehen werden können.

    Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 81).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Diese Wahl unterliegt jedoch der vom Unionsrichter vorzunehmenden Kontrolle anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Rn. 147).

    In Anbetracht des Ansatzes, der in der Rechtsprechung bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf eine durch Beschluss angeordnete Nachprüfung bevorzugt wird, muss eine solche Kontrolle der zwischen einem einfachen Auskunftsverlangen und einem Beschluss zu treffenden Wahl von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung abhängen (Urteile National Panasonic/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 77, und France Télécom/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 147).

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Diese Wahl unterliegt jedoch der vom Unionsrichter vorzunehmenden Kontrolle anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Rn. 147).

    In Anbetracht des Ansatzes, der in der Rechtsprechung bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf eine durch Beschluss angeordnete Nachprüfung bevorzugt wird, muss eine solche Kontrolle der zwischen einem einfachen Auskunftsverlangen und einem Beschluss zu treffenden Wahl von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung abhängen (Urteile National Panasonic/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 77, und France Télécom/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 147).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Daher darf sie an ein Unternehmen Fragen richten, die voraussetzen, dass die verlangten Daten in eine bestimmte Form gebracht werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Schlussanträge von Generalanwalt Darmon zum Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, 3301, Nr. 55).
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    In Anbetracht der weitgehenden Nachprüfungs- und Ermittlungsbefugnisse der Kommission ist es ihre Sache, die Erforderlichkeit der Auskünfte zu beurteilen, die sie von den betroffenen Unternehmen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, Slg. 1982, 1575, Rn. 17, und Orkem/Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 15).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Rn. 81).
  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-293/11
    Diese Wahl unterliegt jedoch der vom Unionsrichter vorzunehmenden Kontrolle anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Rn. 147).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-279/95

    Langnese-Iglo / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

  • EuG, 12.07.2007 - T-266/03

    CB / Kommission

  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Ainsi, il est satisfait à l'exigence d'une corrélation entre la demande de renseignements et l'infraction présumée, dès lors que, à ce stade de la procédure, ladite demande peut être légitimement considérée comme présentant un rapport avec l'infraction présumée, en ce sens que la Commission puisse raisonnablement supposer que le renseignement l'aidera à déterminer l'existence de l'infraction alléguée (arrêt du 14 mars 2014, Holcim (Deutschland) et Holcim/Commission (T 293/11, non publié, EU:T:2014:127, point 110).

    D'une part, il résulte d'une jurisprudence bien établie qu'il appartient à la Commission d'apprécier si un renseignement est nécessaire en vue de pouvoir déceler une infraction aux règles de concurrence [voir arrêt du 14 mars 2014, Holcim (Deutschland) et Holcim/Commission, T-293/11, non publié, EU:T:2014:127, point 110 et jurisprudence citée].

  • EuG, 29.10.2020 - T-452/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Ainsi, il est satisfait à l'exigence d'une corrélation entre la demande de renseignements et l'infraction présumée, dès lors que, à ce stade de la procédure, ladite demande peut être légitimement considérée comme présentant un rapport avec l'infraction présumée, en ce sens que la Commission puisse raisonnablement supposer que le renseignement l'aidera à déterminer l'existence de l'infraction alléguée (arrêt du 14 mars 2014, Holcim (Deutschland) et Holcim/Commission (T-293/11, non publié, EU:T:2014:127, point 110).

    D'une part, il résulte d'une jurisprudence bien établie qu'il appartient à la Commission d'apprécier si un renseignement est nécessaire en vue de pouvoir déceler une infraction aux règles de concurrence [voir arrêt du 14 mars 2014, Holcim (Deutschland) et Holcim/Commission, T-293/11, non publié, EU:T:2014:127, point 110 et jurisprudence citée].

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht