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   EuG, 16.06.2021 - T-481/20   

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EuG, 16.06.2021 - T-481/20 (https://dejure.org/2021,17185)
EuG, Entscheidung vom 16.06.2021 - T-481/20 (https://dejure.org/2021,17185)
EuG, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - T-481/20 (https://dejure.org/2021,17185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Magnetec/ EUIPO (CoolTUBE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke CoolTUBE - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • Wolters Kluwer

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 25).

    In Anbetracht des Umfangs des einer Marke durch die Verordnung 2017/1001 verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 23 und 27).

    Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 28).

    Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41, und vom 17. Januar 2019, Equity Cheque Capital Corporation/EUIPO [DIAMOND CARD], T-91/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:17, Rn. 34).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich nimmt der Umstand, dass ein Zeichen eine Werbebotschaft ist, als solcher dem fraglichen Zeichen nicht die Unterscheidungskraft, wenn dieses Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57).

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Im Übrigen genügt nach der Rechtsprechung ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entfallen zu lassen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 23. September 2020, Tetra/EUIPO - Neusta next [Wave], T-869/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:447, Rn. 17).

    Dass die angemeldete Marke aus Bestandteilen gebildet sein mag, die auf bestimmte Merkmale der in der Anmeldung bezeichneten Waren hinzuweisen geeignet sind, und dass diese Bestandteile sprachüblich miteinander kombiniert sind, genügt - unterstellt, dies träfe zu - nicht, um die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu begründen, es sei denn, es wird aufgezeigt, dass das in Rede stehende Zeichen in seiner Gesamtheit es den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, die Waren des Anmelders von denen seiner Mitbewerber zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, EUROCOOL, T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 43).

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, die nach dem Erlass der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer erfolgt, grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auswirken kann; nur über diese Entscheidung wird vor dem Gericht gestritten (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart), T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Mozart, T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Nach der Rechtsprechung ist nämlich jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 40).
  • EuG, 17.01.2019 - T-91/18

    Equity Cheque Capital Corporation/ EUIPO (DIAMOND CARD) - Unionsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41, und vom 17. Januar 2019, Equity Cheque Capital Corporation/EUIPO [DIAMOND CARD], T-91/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:17, Rn. 34).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-214/19

    achtung !/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Folglich kann die Klägerin zum Nachweis der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit Erfolg ein auf deren Mehrdeutigkeit gestütztes Argument anführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C-214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 35).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer anders als der Prüfer nicht davon ausgegangen ist, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe, von dem die Zeichen erfasst sind, die zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweisen, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.09.2020 - T-869/19

    Tetra/ EUIPO - Neusta next (Wave) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Im Übrigen genügt nach der Rechtsprechung ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entfallen zu lassen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 23. September 2020, Tetra/EUIPO - Neusta next [Wave], T-869/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:447, Rn. 17).
  • EuG, 12.01.2005 - T-334/03

    Deutsche Post EURO EXPRESS / HABM (EUROPREMIUM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-481/20
    Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer anders als der Prüfer nicht davon ausgegangen ist, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe, von dem die Zeichen erfasst sind, die zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweisen, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.02.2024 - T-92/23

    Timothy Jacob Jensen Studios/ EUIPO (DESIGNERS TRUST)

    À cet égard, il importe de rappeler que la pluralité de significations de la marque demandée est un élément pertinent qu'il y a lieu de prendre en considération dans le cadre de l'article 7, paragraphe 1, sous b), du règlement 2017/1001 [arrêt du 16 juin 2021, Magnetec/EUIPO (CoolTUBE), T-481/20, non publié, EU:T:2021:373, point 37].
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