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   EuG, 18.09.2014 - T-317/12   

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https://dejure.org/2014,25538
EuG, 18.09.2014 - T-317/12 (https://dejure.org/2014,25538)
EuG, Entscheidung vom 18.09.2014 - T-317/12 (https://dejure.org/2014,25538)
EuG, Entscheidung vom 18. September 2014 - T-317/12 (https://dejure.org/2014,25538)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Holcim (Romania) / Kommission

    Außervertragliche Haftung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Verschuldenshaftung - Weigerung der Kommission, Informationen bekannt zu geben und jegliche Transaktion im Zusammenhang mit angeblich gestohlenen Emissionszertifikaten zu verbieten ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Holcim (Romania) / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die angebliche Verletzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 für ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Mit Urteil vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission (20/88, Slg. 1989, 1553, Rn. 15) entschied der Gerichtshof, dass die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV in bestimmten Fällen von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein kann, die gegeben sind, um von den nationalen Behörden die Befriedigung von Ansprüchen zu erlangen, vorausgesetzt, diese nationalen Klagemöglichkeiten stellen wirksam den Schutz der einzelnen Beteiligten insofern sicher, als sie geeignet sind, den Ersatz des geltend gemachten Schadens herbeizuführen.

    Zwar sind diese Fälle im Urteil Roquette frères/Kommission, Rn. 73 oben (Rn. 15), nicht näher behandelt.

    Daher ist es ausgeschlossen, die vorliegende Klage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Urteils Roquette frères/Kommission, Rn. 73 oben (Rn. 15), als unzulässig zurückzuweisen.

  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter, wenn zum einen eine Person von zwei Schadensersatzklagen wegen des gleichen Schadens die eine gegen eine nationale Behörde vor einem nationalen Gericht und die andere gegen eine Einrichtung oder ein Organ der Union vor dem Unionsrichter erhebt und zum anderen eine Gefahr besteht, dass aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung dieses Schadens durch die beiden angerufenen Gerichte diese Person unzureichend oder übermäßig entschädigt wird, vor der Entscheidung über den Schaden abwarten, bis das nationale Gericht mit einer verfahrensbeendenden Entscheidung über die bei ihm erhobene Klage entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission, 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Slg. 1967, 332, 358, vom 30. November 1967, Becher/Kommission, 30/66, Slg. 1967, 386, 405, und des Gerichts vom 13. Dezember 2006, É.

    Im Übrigen äußerte sich der Gerichtshof in der Rechtssache, die dem Urteil Kampffmeyer u. a./Kommission, Rn. 79 oben (Slg. 1967, 354) zugrunde lag, vor der Aussetzung des Verfahrens zum Vorliegen eines "Amtsfehlers, der die Haftung der Gemeinschaft begründen kann".

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Insbesondere genügt eine Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht haben soll, diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich erstens das vorgeworfene Verhalten, zweitens Art und Umfang des angeblich erlittenen Schadens und drittens die Gründe, aus denen nach Auffassung der Klägerin ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und diesem Schaden besteht, bestimmen lassen (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, Slg. 2010, II-211, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist es nicht unerlässlich, als Zulässigkeitsvoraussetzung in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben, und erst recht nicht, die Höhe des begehrten Schadensersatzes zu beziffern, da dies in jedem Fall bis zum Stadium der Erwiderung möglich ist, sofern sich der Kläger auf besondere, die Verspätung rechtfertigende Umstände beruft und die Tatsachen angibt, die eine Beurteilung von Art und Umfang des Schadens erlauben, damit der Beklagte sich verteidigen kann (vgl. Urteil Arcelor/Parlament und Rat, Rn. 55 oben, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    In seinem Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission (C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Rn. 175 und 176), stellte der Gerichtshof fest, dass "das eventuelle Bestehen eines Grundsatzes der Haftung für rechtmäßiges Handeln oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt, insbesondere wenn es normativer Art ist", sich nicht aus der vergleichenden Prüfung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ableiten lasse.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Wertungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Rn. 40 und 42 bis 44, sowie vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Rn. 52 bis 55).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Wertungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Rn. 40 und 42 bis 44, sowie vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Rn. 52 bis 55).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Konkret trägt die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission (C-237/98 P, Slg. 2000, I-4549, Rn. 18) vor, die verschuldensunabhängige Haftung der Union sei gegeben, wenn der geltend gemachte Schaden eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern im Verhältnis zu anderen Unternehmern unverhältnismäßig beeinträchtige und über die wirtschaftlichen Risiken hinausgehe, die Tätigkeiten in dem betroffenen Sektor innewohnten, ohne dass der Rechtsakt, der den geltend gemachten Schaden verursacht habe, durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt sei.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Nach ständiger Rechtsprechung soll der Grundsatz der Rechtssicherheit die Voraussehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, 1rland/Kommission, C-199/03, Slg. 2005, I-8027, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Jedoch wies der Gerichtshof im Urteil vom 25. März 2010, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission (C-414/08 P, Slg. 2010, I-2559, Rn. 141) nach der Feststellung, dass er es dahingestellt lassen könne, ob "die Haftung der Union für einen durch rechtmäßiges Handeln verursachten Schaden unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles" ausgelöst werden könne, darauf hin, dass das Gericht rechtsfehlerfrei einen Klagegrund habe zurückweisen können, der sich auf die Haftung der Union wegen rechtmäßigen Handelns beziehe, da der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden "jedenfalls" keinen außergewöhnlichen und speziellen Charakter aufweise.
  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

    Auszug aus EuG, 18.09.2014 - T-317/12
    Andererseits muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, Slg. 2008, II-2849, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

  • EuGH, 29.09.2011 - C-82/10

    Kommission / Irland

  • EuG, 10.07.2012 - T-587/10

    Interspeed / Kommission

  • EuGH, 30.11.1967 - 30/66

    Becher / Kommission

  • EuG, 28.11.2013 - T-424/12

    Gaumina / EIGE

  • EuGH, 14.07.1967 - 24/66
  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    In einem Urteil vom 18. September 2014, Holcim (Romania)/Kommission (T-317/12, EU:T:2014:782, Rn. 73 bis 77), hat das Gericht festgestellt, dass sich die Fälle einer Unzulässigkeit aufgrund Nicht-Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten auf den Fall beschränken, in dem es dem Unionsrichter aufgrund der Nicht-Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten verwehrt ist, Art und Umfang des vor ihm geltend gemachten Schadens zu bestimmen, so dass die Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 in ihrer Auslegung durch die oben in den Rn. 215 und 216 angeführten Rechtsprechung nicht erfüllt sind.

    Dagegen ist es ihm möglich, auch vor der Entscheidung des nationalen Richters festzustellen, ob das dem beklagten Organ vorgeworfene Verhalten eine außervertragliche Haftung der Union auslösen kann (vgl. Urteil vom 18. September 2014, Holcim [Romania]/Kommission, T-317/12, EU:T:2014:782, Rn. 80).

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

    Dans un arrêt du 18 septembre 2014, Holcim (Romania)/Commission (T-317/12, EU:T:2014:782, points 73 à 77), le Tribunal a précisé que les cas d'irrecevabilité dus au non-épuisement des voies de recours internes se limitaient à l'hypothèse dans laquelle le non-épuisement de ces voies de recours interdisait au juge de l'Union d'identifier le caractère et le quantum du préjudice invoqué devant lui, tant et si bien que les exigences de l'article 44, paragraphe 1, sous c), du règlement de procédure du 2 mai 1991, telles qu'interprétées par la jurisprudence citée aux points 214 et 215 ci-dessus, n'étaient pas satisfaites.

    En revanche, il lui est possible, avant même que le juge national ne statue, de déterminer si le comportement reproché à l'institution défenderesse est de nature à engager la responsabilité extracontractuelle de l'Union [voir, en ce sens, arrêt du 18 septembre 2014, Holcim (Romania)/Commission, T-317/12, EU:T:2014:782, point 80].

  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil vom 18. September 2014, Holcim [Romania]/Kommission, T-317/12, EU:T:2014:782, Rn. 55).
  • EuG, 14.04.2015 - T-527/09

    Ayadi / Kommission

    Pour autant que l'argumentation de la Commission vise l'invocation d'un moyen nouveau tiré d'une erreur d'appréciation des faits, le Tribunal rappelle que, selon une jurisprudence constante, un moyen, ou un argument, qui constitue l'ampliation d'un moyen énoncé antérieurement, directement ou implicitement, dans la requête introductive d'instance et qui présente un lien étroit avec celui-ci doit être déclaré recevable [voir arrêt du 11 juillet 2013, Ziegler/Commission, C-439/11 P, Rec, EU:C:2013:513, point 46 et jurisprudence citée ; voir également arrêt du 18 septembre 2014, Holcim (Romania)/Commission, T-317/12, Rec, EU:T:2014:782, point 218 et jurisprudence citée].
  • EuG, 09.09.2020 - T-565/18

    P. Krücken Organic/ Kommission - Institutionelles Recht - Schadensersatzklage -

    Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, ist, ob das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43, und vom 18. September 2014, Holcim [Romania]/Kommission, T-317/12, EU:T:2014:782, Rn. 87).
  • EuG, 23.09.2015 - T-206/14

    Hüpeden / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Für den Fall, dass das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem es um innerstaatliche Klagen - gerichtet auf Zahlung von Zinsen auf die erstatteten Antidumpingzölle - und um die vorliegende Schadensersatzklage vor dem Unionsrichter - gerichtet auf Ersatz des Schadens, der daraus entstanden sein soll, dass Bankzinsen für Kredite gezahlt worden seien, die wegen der Liquiditätsverluste aufgrund der Zahlung dieser Zölle aufgenommen worden seien - geht, und ungeachtet des Urteils vom 18. September 2014, Holcim (Rumänien)/Kommission (T-317/12, Slg, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2014:782, Rn. 73 bis 77), das die Fälle der Unzulässigkeit wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs beschränkt hat, ist jedenfalls festzustellen, dass die fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs durch die Klägerin nicht zur Unzulässigkeit ihrer Klage führen kann.
  • EuG, 23.09.2015 - T-205/14

    Schroeder / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Für den Fall, dass das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem es um innerstaatliche Anträge - gerichtet auf Zahlung von Zinsen auf die erstatteten Antidumpingzölle - und um die vorliegende Schadensersatzklage vor dem Unionsrichter - gerichtet auf Ersatz des Schadens, der daraus entstanden sein soll, dass Bankzinsen für Kredite gezahlt worden seien, die wegen der Liquiditätsverluste aufgrund der Zahlung dieser Zölle aufgenommen worden seien - geht, und ungeachtet des Urteils vom 18. September 2014, Holcim (Rumänien)/Kommission (T-317/12, Slg, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2014:782, Rn. 73 bis 77), das die Fälle der Unzulässigkeit wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs beschränkt hat, ist jedenfalls festzustellen, dass die fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs durch die Klägerin nicht zur Unzulässigkeit ihrer Klage führen kann.
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