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   EuGH, 10.12.2002 - C-312/00 P   

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EuGH, 10.12.2002 - C-312/00 P (https://dejure.org/2002,658)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2002 - C-312/00 P (https://dejure.org/2002,658)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - C-312/00 P (https://dejure.org/2002,658)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen - Anpassung des Zollkontingents im Notfall - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Camar und Tico

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Camar Srl und Tico Srl.

    Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 30
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die untrennbar mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden sind

  • EU-Kommission

    Kommission / Camar und Tico

  • Wolters Kluwer

    Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Regelung für den Handel mit Drittländern; Pflicht der Kommission zur Ergreifung von Maßnahmen zur Überwindung von Versorgungsschwierigkeiten; Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen; Anpassung des ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 16 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 30; ; Verordnung Nr. 3290/94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die untrennbar mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat), in dem das Gericht festgestellt hat, dass es die Kommission rechtswidrig unterlassen hat, gemäß Artikel 30 der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Camar Srl mit Sitz in Florenz (Italien), Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini Donà, M. Paolin und S. Donà, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Tico Srl mit Sitz in Padua (Italien), Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini Donà, M. Paolin und S. Donà, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-117/98 Rat der Europäischen Union , vertreten durch F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-260/97, Französische Republik , vertreten durch C. Vasak und G. de Bergues als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97, und Italienische Republik , vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-79/96, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie dessen Aufhebung beantragt.

    In diesem Zusammenhang machte die Klägerin die Maßnahmen, die die Kommission nach den Wirbelstürmen Debbie, Iris, Luis und Marilyn getroffen hatte, als Präzedenzfälle geltend." Die Klagen vor dem Gericht Die Rechtssache T-79/96.

    In der Rechtssache T-79/96 beantragte die Camar Srl (im Folgenden: Camar), festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) verstoßen hat, dass sie für das Wirtschaftsjahr 1996 nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich waren, damit die Klägerin die sich aus der Krise in Somalia ergebenden Versorgungsschwierigkeiten überwinden kann; zu diesen Maßnahmen hatte Camar die Kommission im Rahmen eines nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) eingeleiteten Untätigkeitsverfahren aufgefordert.

    Die Rechtssache T-260/97.

    In der Rechtssache T-260/97 beantragte Camar, die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 für nichtig zu erklären, mit der diese ihren Antrag abgelehnt hatte, gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die ihr als Marktbeteiligte der Gruppe B für die Jahre 1997 ff. zu erteilenden Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen bis zum Wiedererreichen ihrer normalen Referenzmengen auf der Grundlage der Mengen von Bananen zu ermitteln, die sie in den Jahren 1988 bis 1990 vermarktet hatte (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Juli 1997).

    Die Rechtssache T-117/98.

    In der Rechtssache T-117/98 beantragten Camar und die Tico Srl (im Folgenden: Tico) die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der diese ihren Antrag abgelehnt hatte, das Zollkontingent für das erste und das zweite Quartal 1998 unter Berücksichtigung der Einfuhren des Jahres 1996 aus Somalia gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 anzupassen, da sich die verfügbare Menge an somalischen Bananen wegen des Klimaphänomens "El Niño", durch das die Bananenanbaugebiete in Somalia in der Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1998 geschädigt worden seien, verringert habe.

    In der Rechtssache T-79/96 hat die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen verstoßen, indem sie gegenüber der Klägerin nicht die nach diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

    2. In der Rechtssache T-260/97 wird die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt.

    3. In der Rechtssache T-117/98 wird die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der der von den Klägerinnen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt.

    4. In den Rechtssachen T-79/96 und T-117/98 wird die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen.

    5. In der Rechtssache T-260/97 wird die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin aufgrund der Entscheidung vom 17. Juli 1997 entstanden ist, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde.

    6. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in den Rechtssachen T-79/96 und T-117/98.7.

    Die Kommission trägt 90 % der Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-260/97.8.

    Der Rat trägt 10 % der Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-260/97.9.

    Auf einen Antrag der Kommission gemäß Artikel 85 der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2000 wie folgt über die Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden, die Camar in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 anhängig gemacht hatte: "1.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der Camar Srl in der Rechtssache T-79/96 R. 2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-260/97 R und 90 % der Kosten der Camar Srl in dieser Rechtssache.

    3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T-260/97 R. 4. Die Camar Srl trägt 10 % ihrer Kosten in der Rechtssache T-260/97 R. 5. Die Italienische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-79/96 R. 6. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-260/97 R.".

    Gemäß Artikel 77 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Februar 2001 das Verfahren in der Rechtssache T-260/97 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes, mit dem abschließend über das vorliegende Rechtsmittel entschieden wird, ausgesetzt.

    Die Begründungserwägungen in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97.

    In den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 hat das Gericht vorab in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Camar sowohl mit ihrem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit (T-79/96) als auch mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung (T-260/97) die Feststellung erreichen wolle, dass die Kommission, sei es durch Unterlassung im ersten Fall, sei es durch ausdrückliche Weigerung im zweiten Fall, gegen ihre Verpflichtung zum Tätigwerden gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verstoßen habe.

    In den Randnummern 152 und 153 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, nach alledem hätten der erste Klagegrund in der Rechtssache T-79/96 und die ersten drei Klagegründe in der Rechtssache T-260/97 Erfolg, und hat dann, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen, in der Rechtssache T-79/96 dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, die nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und in der Rechtssache T-260/97 dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 stattgegeben.

    In der Rechtssache T-260/97 hat das Gericht auch der gegen die Kommission gerichteten Schadensersatzklage stattgegeben.

    Die Begründungserwägungen in der Rechtssache T-117/98.

    Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 hat das Gericht in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten, wenn wie im vorliegenden Fall eine ablehnende Entscheidung der Kommission den Erlass einer Verordnung betreffe, die Rechtssubjekte diese Entscheidung nur dann im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten, wenn sie bewiesen, dass die betreffende Verordnung zwar nicht an sie gerichtet gewesen wäre, sie aber unmittelbar und individuell betroffen hätte.

    Daher hat das Gericht in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 für zulässig erklärt.

    Zur Begründetheit hat das Gericht zunächst in Randnummer 161 des angefochtenen Urteils festgestellt, mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-117/98 machten Camar und Tico geltend, dass angesichts der Auswirkungen des Klimaphänomens "El Niño" auf die somalische Produktion im letzten Quartal 1997 und in den beiden ersten Quartalen 1998 die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 erfüllt gewesen seien.

    Das Gericht hat somit den auf den Verstoß gegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestützten Klagegrund als stichhaltig angesehen und deshalb den in der Rechtssache T-117/98 gestellten Nichtigkeitsantrag für begründet erklärt, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen.

    Die Kommission beantragt: - das angefochtene Urteil aufzuheben; - die Klage in der Rechtssache T-79/96 für unbegründet zu erklären; - die Klage auf Nichtigerklärung und Schadensersatz in der Rechtssache T-260/97 für unbegründet zu erklären; - die Klage in der Rechtssache T-117/98 für unbegründet oder unzulässig zu erklären; - Camar und Tico die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    Die Französische Republik, die dem Verfahren in der Rechtssache T-79/96 zur Unterstützung der Anträge der Kommission und in der Rechtssache T-260/97 zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission als Streithelferin beigetreten war, beantragt: - das angefochtene Urteil aufzuheben; - daher die Klagen in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 für unbegründet zu erklären; - Camar und Tico die Kosten aufzuerlegen.

    Die Italienische Republik, die dem Verfahren in der Rechtssache T-79/96 zur Unterstützung der Anträge von Camar als Streithelferin beigetreten war, beantragt: - das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Mit einem dieser Rechtsmittelgründe wirft sie dem Gericht hinsichtlich der Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 einen Verstoß gegen zwei Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 vor.

    Mit den beiden anderen Rechtsmittelgründen, die sich auf die Rechtssache T-117/98 beziehen, rügt sie, dass das Gericht gegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnung des Erlasses einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung und gegen die zweite der in Randnummer 27 dieses Urteils erwähnten Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung verstoßen habe.

    Zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 (Rechtssachen 79/96 und T-260/97) Vorbringen der Beteiligten.

    Die Kommission leitet daraus ab, dass das angefochtene Urteil nicht nur aufzuheben sei, soweit mit ihm der Untätigkeits- und der Nichtigkeitsklage in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 stattgegeben worden sei, sondern auch insoweit, als mit ihm in der Rechtssache T-260/97 die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt worden sei, den Camar aufgrund der Entscheidung vom 17. Juli 1997 erlitten habe.

    Folglich kann auch dem Antrag, die Untätigkeits- und die Nichtigkeitsklage in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 für unbegründet zu erklären, nicht stattgegeben werden.

    Was den Antrag angeht, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm die Kommission zum Ersatz des von Camar in der Rechtssache T-260/97 geltend gemachten Schadens verurteilt wird, so ergibt sich aus dem Vorstehenden ebenfalls, dass der Rechtsmittelgrund, mit dem die Kommission beanstandet, dass diese Verurteilung auf einer fehlerhaften Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 beruhe, zurückzuweisen ist.

    Da die anderen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hier unstreitig erfüllt sind, hat das Gericht zu Recht der Schadensersatzklage gegen die Kommission in der Rechtssache T-260/97 stattgegeben.

    Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnung des Erlasses einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung (Rechtssache T-117/98) Vorbringen der Beteiligten.

    Im Hinblick auf die Beurteilung der Begründetheit dieser Rüge ist zunächst zu bemerken, dass die Beteiligten nicht die Feststellung des Gerichts in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils beanstanden, wonach die ablehnende Entscheidung der Kommission, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-117/98 gewesen sei, den Erlass einer Verordnung betreffe und die Rechtssubjekte folglich nur dann die Nichtigkeit dieser Entscheidung geltend machen könnten, wenn sie bewiesen, dass die betreffende Verordnung sie unmittelbar und individuell betroffen hätte.

    Soweit mit dem angefochtenen Urteil in der Rechtssache T-117/98 der Klage auf Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998 über den von Camar und Tico aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestellten Antrag stattgegeben worden ist, ist dieses Urteil aufzuheben, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der Rechtsmittelgrund, mit dem die Verletzung einer Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gerügt wird, begründet ist.

    Da Camar und Tico keinen anderen Umstand geltend gemacht haben als den, aufgrund dessen das Gericht die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 bejaht hat, genügt insoweit die Feststellung, dass aus den Randnummern 72 bis 79 dieses Urteils hervorgeht, dass diese Klage als unzulässig abzuweisen ist.

    Da Camar und Tico in der Rechtssache T-117/98 unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihnen die Kosten des Verfahrens in dieser Rechtssache aufzuerlegen.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat) wird aufgehoben, soweit mit ihm in der Rechtssache T-117/98 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 1998 stattgegeben worden ist, mit der diese den von der Camar Srl und der Tico Srl aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gestellten Antrag abgelehnt hatte.

    3. Die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 wird als unzulässig abgewiesen.

    4. Die Camar Srl und die Tico Srl tragen die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-117/98.5.

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Das Gericht hat zunächst in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils vorweg daran erinnert, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) bereits zur Auslegung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 geäußert habe.

    In den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils fuhr das Gericht wie folgt fort: "150 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Kommission in Frage gestellt, dass Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil T. Port ausgelegt habe, sie nur dann zum Tätigwerden verpflichte, wenn die Bananeneinführer in Schwierigkeiten gerieten, die nicht nur untrennbar mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden seien, sondern auch ihre Existenz bedrohten.

    Zum anderen war die Bezugnahme auf die existenzielle Bedrohung des Marktbeteiligten durch die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage vorgegeben (vgl. Urteil T. Port, Randnr. 23).".

    Wie nämlich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil T. Port (Randnr. 31) entschieden hat, muss die Steigerung der Erzeugung von Gemeinschaftsbananen, wenn sie berücksichtigt werden soll, um den im Verlauf eines Jahres eingetretenen Rückgang der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auszugleichen, eine Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Bedarfsvorausschätzung desselben Jahres sein, nicht aber im Vergleich zur Erzeugung des vorangegangenen Jahres.

    Sie legen im Übrigen das Urteil T. Port insofern anders aus, als mit dessen Randnummer 43 ihrer Ansicht nach nicht darauf hingewiesen werden soll, dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 das Vorliegen einer existenziellen Bedrohung der betroffenen Marktbeteiligten ist, sondern damit Artikel 30 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung einander gegenübergestellt werden sollen.

    Auf den Einwand der Kommission und der französischen Regierung, dass nur Schwierigkeiten, die für das betroffene Unternehmen existenzbedrohend seien, ein Tätigwerden der Kommission aufgrund von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 rechtfertigen könnten, ist zu entgegnen, dass das Gericht, nachdem es in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils die Schwierigkeiten von Camar als "ernsthafte Schwierigkeiten" im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert hatte, in den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dem Urteil T. Port könne nicht entnommen werden, dass es sich um existenzielle Schwierigkeiten für das Unternehmen handeln müsse.

    In der Rechtssache, die jenem Urteil zugrunde lag, hatte der Gerichtshof nämlich auf eine Vorlagefrage zu antworten, mit der geklärt werden sollte, ob Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Kommission "zur Regelung von Härtefällen verpflichtet, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 404/93] zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist (vgl. Urteil T. Port, Randnrn.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Soweit der Rat dem Gericht vorwirft, um die Haftung der Kommission zu bejahen, habe es sich auf seine Rechtsprechung gestützt, wonach im Bereich der Verwaltungsakte jede Rechtsverletzung einen Verstoß darstelle, der die Haftung der Gemeinschaft auslösen könne, ist darauf hinzuweisen, dass das vom Gerichtshof auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelte System u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung trägt (vgl. Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 43, sowie Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 40) .

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch anerkennt, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, sowie Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn.

    In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, sowie Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 43).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn diese Maßnahme sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

    Wie die Kommission, der Rat und die französische Regierung ausgeführt haben, bedeutet jedoch der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnr. 52).

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn diese Maßnahme sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-96/01

    Galileo Company und Galileo International / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Camar und Tico können nicht deshalb als von der Verordnung Nr. 404/93 individuell betroffen angesehen werden, weil sie als die wichtigsten Importeure von Bananen aus Somalia möglicherweise größere Vorteile aus ihr gezogen hätten als andere Marktbeteiligte, denn es steht dem Verordnungscharakter einer Bestimmung nicht entgegen, dass sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 24, und Beschluss vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-442/99

    Cordis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Wie der Gerichtshof weiterhin entschieden hat, setzt Artikel 30 voraus, dass die von der Kommission zu erlassenden besonderen Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und dass sie hierzu erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-442/99 P, Cordis/Kommission, Slg. 2001, I-6629, Randnr. 12).
  • EuGH, 02.10.2001 - C-449/99

    EIB / Hautem

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Der Gerichtshof ist aber zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat (vgl. u. a. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21, und vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C-449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I-6733, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Jedoch ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
    Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuGH, 05.05.1977 - 101/76

    Koniklijke Scholten Honig / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-127/95

    Norbrook Laboratories

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

    Es ist allerdings daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58, und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

    40 und 42 bis 44), vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico (C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnrn.

    Vielmehr betrifft das Urteil Kommission/Camar und Tico die außervertragliche Haftung aufgrund einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Übergangsmaßnahmen im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) abgelehnt worden war.

    43 und 46, Kommission/Camar und Tico, Randnrn.

    31 - Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 40, Kommission/Camar und Tico, Randnr. 52, Kommission/Fresh Marine, Randnr. 24, und Kommission/CEVA und Pfizer, Randnr. 62.

    59 - Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Gemeinschaftsrechtsprechung die Rechtsfehler, die das Gericht begangen hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können, wenn die Urteilsformel sich aus anderen Rechts gründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47, Kommission/Camar und Tico, Randnr. 57, und vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 60).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    49 und 66, vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 194, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).
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