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   EuG, 13.07.2005 - T-260/97   

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https://dejure.org/2005,15274
EuG, 13.07.2005 - T-260/97 (https://dejure.org/2005,15274)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2005 - T-260/97 (https://dejure.org/2005,15274)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - T-260/97 (https://dejure.org/2005,15274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schadensbemessung

  • Europäischer Gerichtshof

    Camar / Rat und Kommission

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schadensbemessung

  • EU-Kommission

    Camar Srl gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren zur Festsetzung der Höhe eines mit Urteil des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 festgestellten Schadensersatzanspruches; Bezifferung eines Schadens durch die fehlerhafte Anwendung des Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 404/93 Art. 30; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 18; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 17 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 20; ; EG Art. 232

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    80 Um die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen zu untermauern, weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, Randnr. 79) festgestellt habe, dass statistische und geschäftliche Daten bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden könnten.

    Daher sei soweit wie möglich die tatsächliche Situation des Schadensopfers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schadensersatz mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhänge, die naturgemäß nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.

    86 Unter Hinweis auf die Urteile vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) und vom 27. Januar 2000 (Mulder u. a./Rat und Kommission) schlägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall auf den entgangenen Gewinn abzustellen, der in der Differenz zwischen den Einkünften bestehe, die die Klägerin während des in Rede stehenden Zeitraums (die Jahre 1997 und 1998) aus dem Bananenhandel erzielt hätte, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, und den tatsächlichen Einkünften aus diesem Handel während dieses Zeitraums zuzüglich der Einkünfte, die sie während dieses Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt habe oder hätte erzielen können.

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    98 Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 82).

    114 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) Folgendes ausgeführt: "Was die Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist -wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zu berücksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des [betreffenden] Zeitraums ... die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.".

    Er hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, dass besondere Umstände eine andere Wertung hinsichtlich der bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigenden Elemente rechtfertigen können, wobei er jedoch das Kriterium der Bezifferung des entgangenen Gewinns der Kläger auf der Grundlage des Betrages der Nichtvermarktungsprämie abgelehnt hat, weil "[d]iese Prämie ... die Gegenleistung für die Nichtvermarktungsverpflichtung dar[stellt] und ... in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden [steht], den die Kläger ... erlitten haben" (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 34).

    Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von seiner Komplexität und der Verzögerung, die es für die Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin mit sich bringen würde, ebenfalls zu einem zwangsläufig ungenauen Ergebnis führen, da dabei wirtschaftliche Tätigkeiten mit zum großen Teil hypothetischem Charakter bewertet würden (in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    85 Die Kommission regt dagegen an, der Bemessung des streitigen Schadens die ständige Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach der Ersatz des Schadens das Schadensopfer soweit wie möglich in die Lage zurückversetzen solle, in der es sich befunden hätte, wenn es den Schaden nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    135 Von diesem Datum, und nicht vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an, bis zur Zahlung seien auf die neu bewertete Summe Verzugszinsen zu berechnen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 43).

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    144 Da die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar war (vgl. insoweit vorstehende Randnrn. 87 bis 92), können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über den Ersatz des Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung (vgl. die in der vorstehenden Randnr. 135 zitierte Rechtsprechung und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-343, Randnr. 24).

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    wegen Feststellung der Höhe des Schadensersatzes, zu dessen Zahlung an die Klägerin die Kommission verurteilt worden war, nachdem ihre Entscheidung vom 17. Juli 1997, mit der sie den von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) gestellten Antrag auf Erlass von Übergangsmaßnahmen abgelehnt hatte, mit Zwischenurteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) für nichtig erklärt worden war,.

    22 Mit Urteil vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) (im Folgenden: Urteil vom 8. Juni 2000), das u. a. in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag vom 21. Januar 1997 abgelehnt wurde, für nichtig erklärt und die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung entstanden war.

    Die Kommission trägt 90 % der Kosten des auf das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) folgenden Abschnitts des vorliegenden Verfahrens.

    Der Rat trägt 10 % der Kosten des auf das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) folgenden Abschnitts des vorliegenden Verfahrens.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    25 Die Kommission hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. Juni 2000 eingelegt (Rechtssache C-312/00 P).

    26 Gemäß Artikel 77 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Februar 2001 das Verfahren in der Rechtssache T-260/97 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt, mit dem abschließend über das Rechtsmittel in der Rechtssache C-312/00 P entschieden würde.

    27 Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P (Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355) hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen, soweit es sich gegen den Teil des Urteils vom 8. Juni 2000 richtete, der die Rechtssache T-260/97 betraf.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    Die Klägerin verweist hierzu auf Randnummer 86 des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973).

    108 Der Gerichtshof hat diese weitere Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung von Lizenzen der Gruppe B unter der Regelung von 1993 im Übrigen in seinem vorgenannten Urteil Deutschland/Rat (Randnrn. 84 bis 86) festgestellt, wo er ausgeführt hat, dass der "Grundsatz der Übertragbarkeit der Bescheinigungen ... zu dem praktischen Ergebnis [führt], dass der Inhaber einer Bescheinigung, anstatt selbst Drittlandsbananen einzuführen und zu verkaufen, sein Einfuhrrecht einem anderen Wirtschaftsteilnehmer übertragen kann, der die Einfuhr selbst vornehmen will", und dass "die Übertragung der Einfuhrbescheinigungen eine Möglichkeit dar[stellt], von der die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern aufgrund der Verordnung [Nr. 1442/93] nach Maßgabe ihrer geschäftlichen Interessen Gebrauch machen können".

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    Daher sei soweit wie möglich die tatsächliche Situation des Schadensopfers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schadensersatz mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhänge, die naturgemäß nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    Dieser Gesichtspunkt habe nämlich keinen Bezug zu dem Ereignis, das den Schaden verursacht habe, und zu dessen tatsächlichen Auswirkungen auf die Lage der Klägerin (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer u. a./ K ommission, Slg. 1967, 317).
  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    Ab 1. Januar 1999 sei hingegen nach dem Kriterium im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35), der im vorliegenden Fall anwendbar sei, da es gerade darum gehe, einen Wirtschaftsteilnehmer für den aus dem Liquiditätsmangel entstandenen Schaden zu entschädigen, der Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 7 Prozentpunkten anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 64).
  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2005 - T-260/97
    32 bis 34, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnrn.
  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

  • EuGH, 30.09.1986 - 174/83

    Amman u.a. / Rat

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Erstens ist zu den Ausgleichszinsen festzustellen, dass die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Bemessung des Schadens ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138).

    Das Ende des Zeitraums, der einen Anspruch auf diese monetäre Neubewertung begründet, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Dagegen spiegelt sich die mit der Zeit zunehmende Geldentwertung in der jährlichen Inflationsrate wider, die in dem Mitgliedstaat, in dem Gascogne ihren Sitz hat, für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Sofern daher, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, darf der Gemeinschaftsrichter die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des Schadens, also dem 10. Dezember 2002, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung von Legrand auf Wendel/KKR, und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht lassen, als die festgestellte Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138).

    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens festgestellt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 35, und Urteil Camar/Rat und Kommission, Randnrn.

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

    Als Zweites ist zu den Anträgen der Kläger, ihnen für den Zeitraum von der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung an bis zur Verkündung des Urteils Ausgleichszinsen und für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes Verzugszinsen zuzusprechen, erstens darauf hinzuweisen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    220 und 221, des Gerichts Camar/Rat und Kommission, Randnr. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

    Der anzuwendende Zinssatz ist nach der Rechtsprechung auf der Grundlage des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Punkten (Urteile Camar/Rat und Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 146, und Agraz u. a./Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 55).

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Erstens ist, was die Ausgleichszinsen angeht, darauf hinzuweisen, dass die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Bewertung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138).

    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Dagegen wird die mit dem Ablauf der Zeit zusammenhängende Geldentwertung durch die für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellte jährliche Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerinnen widergespiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Nach der Rechtsprechung ist der anzuwendende Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Prozentpunkte (Urteile vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg, EU:T:2005:283, Rn. 146, und Agraz u. a./Kommission, EU:T:2008:526, Rn. 55).
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Ermittlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 51, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40).
  • EuGöD, 13.09.2011 - F-101/09

    AA / Kommission

    En ce qui concerne la date à laquelle les intérêts compensatoires et moratoires doivent commencer à courir, il convient de relever que, selon la jurisprudence, celle-ci correspond soit à la date à laquelle le paiement de ces derniers a été demandé (voir, en ce sens, arrêt du Tribunal de première instance du 18 novembre 2003, von Hoff/Parlement, T-13/02, point 54) soit, le cas échéant, à celle du prononcé de la décision de justice constatant l'obligation de réparer le préjudice subi (arrêt du Tribunal de première instance du 13 juillet 2005, Camar/Conseil et Commission, T-260/97, point 143), si la date dudit prononcé est antérieure à la date de la demande de paiement.
  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

    Or, selon la jurisprudence, les intérêts compensatoires visent à compenser l'écoulement du temps jusqu'à l'évaluation juridictionnelle du montant du préjudice (arrêt du 12 février 2015, Commission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, point 37) et naissent dès lors que sont remplies les conditions de la responsabilité non contractuelle de l'Union (arrêts du 13 juillet 2005, Camar/Conseil et Commission, T-260/97, EU:T:2005:283, point 138, et du 26 novembre 2008, Agraz e.a./Commission, T-285/03, non publié, EU:T:2008:526, point 50).
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