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   EuG, 23.10.2015 - T-649/13   

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https://dejure.org/2015,29504
EuG, 23.10.2015 - T-649/13 (https://dejure.org/2015,29504)
EuG, Entscheidung vom 23.10.2015 - T-649/13 (https://dejure.org/2015,29504)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - T-649/13 (https://dejure.org/2015,29504)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    TrekStor / HABM (SmartTV Station)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SmartTV Station - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    TrekStor / HABM (SmartTV Station)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 128/2013"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. Oktober 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung der Wortmarke "SmartTV Station" für ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 24).

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T-123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21).

    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 48, und PAPERLAB, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung ist eine Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort oder der sprachlichen Neuschöpfung und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was entweder voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit des Ausdrucks im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort oder die sprachliche Neuschöpfung in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist (Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, Slg, EU:C:2010:92, Rn. 61 und 62; vgl. auch Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. September 2011, Nike International/HABM [DYNAMIC SUPPORT], T-512/10, EU:T:2011:511, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des Wortzeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird (Urteile vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T-405/04, EU:T:2007:315, Rn. 21).

    Es ist Sache des Markeninhabers, geeignete und hinreichende Beweismittel zum Nachweis dafür vorzulegen, dass sie diese Eigenschaft erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T-247/01, Slg, EU:T:2002:319, Rn. 47, und TDI, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2003:327, Rn. 67).

  • EuG, 16.03.2006 - T-322/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DIE GEMEINSCHAFTSWORTMARKE

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T-197/13, Slg, EU:T:2015:16, Rn. 50).

    Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil WEISSE SEITEN, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2006:87, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    In diesem ersten Fall wäre die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht schlüssig (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 67).

    Auch in diesem zweiten Fall wäre die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht schlüssig (Urteil STREAMSERVE, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2002:43, Rn. 67).

  • EuG, 12.12.2002 - T-247/01

    eCopy / OHMI (ECOPY)

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Es ist Sache des Markeninhabers, geeignete und hinreichende Beweismittel zum Nachweis dafür vorzulegen, dass sie diese Eigenschaft erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T-247/01, Slg, EU:T:2002:319, Rn. 47, und TDI, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2003:327, Rn. 67).
  • EuG, 22.03.2011 - T-486/07

    Ford Motor / OHMI - Alkar Automotive (CA)

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags entschieden zu werden braucht (Urteil vom 22. März 2011, Ford Motor/HABM - Alkar Automotive [CA], T-486/07, EU:T:2011:104, Rn. 97 und 98).
  • EuG, 23.10.2007 - T-405/04

    BORCO-Marken-Import Matthiesen / HABM (Caipi) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des Wortzeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird (Urteile vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T-405/04, EU:T:2007:315, Rn. 21).
  • EuG, 21.04.2010 - T-7/09

    'Schunk / HABM (Représentation d''une partie d''un mandrin)' - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 stehen die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteile vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T-7/09, EU:T:2010:153, Rn. 38, und vom 22. März 2013, Bottega Veneta International/HABM [Form einer Handtasche], T-409/10, EU:T:2013:148, Rn. 74).
  • EuG, 06.11.2014 - T-53/13

    'Vans / HABM (Représentation d''une ligne ondulée)'

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Insoweit können nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile vom 21. Mai 2014, Bateaux mouches/HABM [BATEAUX-MOUCHES], T-553/12, EU:T:2014:264, Rn. 60, und vom 6. November 2014, Vans/HABM [Darstellung einer gewellten Linie], T-53/13, Slg [Auszüge], EU:T:2014:932, Rn. 98).
  • EuG, 21.05.2014 - T-553/12

    Bateaux mouches / HABM (BATEAUX-MOUCHES)

    Auszug aus EuG, 23.10.2015 - T-649/13
    Insoweit können nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile vom 21. Mai 2014, Bateaux mouches/HABM [BATEAUX-MOUCHES], T-553/12, EU:T:2014:264, Rn. 60, und vom 6. November 2014, Vans/HABM [Darstellung einer gewellten Linie], T-53/13, Slg [Auszüge], EU:T:2014:932, Rn. 98).
  • EuG, 30.01.2015 - T-593/13

    Siemag Tecberg Group / HABM (Winder Controls) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 22.03.2013 - T-409/10

    'Bottega Veneta International / HABM (Forme d''un sac à main)'

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 25.02.2010 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EuGH, 09.10.1984 - 188/83

    Witte / Parlament

  • EuG, 28.09.1993 - T-90/92

    Pedro Magdalena Fernández gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 30.11.2011 - T-123/10

    Hartmann / HABM (Complete) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 13.07.1972 - 55/71

    Besnard u.a. / Kommission

  • EuG, 21.09.2011 - T-512/10

    Nike International / HABM (DYNAMIC SUPPORT)

  • EuG, 05.02.2015 - T-499/13

    nMetric / HABM (SMARTER SCHEDULING)

  • EuG, 02.12.2020 - T-152/20

    BSH Hausgeräte/ EUIPO (Home Connect)

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, die im Wesentlichen besagt, dass im Fall komplexer Apparate oder Systeme, die wie Systeme zur Überwachung und Steuerung von Eigenheimen und Gebäuden aus vielen Bestandteilen bestehen, ein Zeichen, das für einen solchen komplexen Apparat oder ein solches komplexes System beschreibend ist, auch als für die Bestandteile eines solchen Systems oder seines Zubehörs beschreibend angesehen werden kann, wobei bestimmte von ihnen zudem speziell für den Einbau in ein solches System konzipiert sein können, da in einem solchen Fall das Zeichen die Bestimmung dieser Bestandteile oder dieses Zubehörs oder die Funktionsweise des Systems selbst beschreibt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T-311/02, EU:T:2004:245, Rn. 39 und 40, vom 23. Oktober 2015, TrekStor/HABM [SmartTV Station], T-649/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:800, Rn. 44, vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T-50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 29 und 30, vom 20. März 2018, Webgarden/EUIPO [Dating Bracelet], T-272/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:158, Rn. 47 und 48, und vom 4. April 2019, ABB/EUIPO [FLEXLOADER], T-373/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:219, Rn. 38).
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