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   EuGH, 02.03.2023 - C-394/21   

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EuGH, 02.03.2023 - C-394/21 (https://dejure.org/2023,3341)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2023 - C-394/21 (https://dejure.org/2023,3341)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2023 - C-394/21 (https://dejure.org/2023,3341)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bursa Româna de Marfuri

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Verordnung (EU) 2019/943 - Art. 1 Buchst. b und c sowie Art. 3 - Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte - Verordnung (EU) 2015/1222 - Art. 5 Abs. 1 - Nominierter ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Verordnung (EU) 2019/943 - Art. 1 Buchst. b und c sowie Art. 3 - Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte - Verordnung (EU) 2015/1222 - Art. 5 Abs. 1 - Nominierter ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    In Bezug auf die vorliegende Rechtssache ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 50).

    In den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), ist der Gerichtshof auf die vier Konstellationen eingegangen, in denen es sich, obwohl kein Merkmal der Ausgangsrechtsstreitigkeiten über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist, zur Lösung dieser Rechtsstreitigkeiten dennoch als erforderlich erweisen kann, eine Auslegung der Bestimmungen der Verträge über die Grundfreiheiten vorzunehmen, weshalb dort diese Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt werden können (Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 20).

    In Rn. 54 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), hat der Gerichtshof klargestellt, dass er in diesen vier Konstellationen, wenn das vorlegende Gericht lediglich angibt, dass die fragliche nationale Regelung unterschiedslos für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gilt, nicht davon ausgehen kann, dass das nationale Gericht das Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt.

    In Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts ist, ihm den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht.

    Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen jedoch keinerlei Angaben des vorlegenden Gerichts im Sinne der in den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, aus denen hervorgehen würde, dass der Ausgangsrechtsstreit zwischen einer Gesellschaft rumänischen Rechts und der rumänischen Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung dieser Behörde, mit der es gemäß der nationalen Regelung abgelehnt wurde, dieser Gesellschaft eine Lizenz für die Organisation und die Verwaltung von Elektrizitätsmärkten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erteilen, trotz dieses rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der die Grundfreiheiten des AEU-Vertrags betreffenden Vorschriften aufweist und dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt daher unter eine der vier in den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), angeführten Konstellationen fällt.

  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    Im Übrigen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die bloße Innehabung einer beherrschenden Stellung als solche keinen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt, und zum anderen darauf, dass die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV als solche noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 36).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2021, Poste Italiane et Agenzia delle entrate - Riscossione, C-434/19 und C-435/19, EU:C:2021:162, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist hervorzuheben, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    In den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), ist der Gerichtshof auf die vier Konstellationen eingegangen, in denen es sich, obwohl kein Merkmal der Ausgangsrechtsstreitigkeiten über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist, zur Lösung dieser Rechtsstreitigkeiten dennoch als erforderlich erweisen kann, eine Auslegung der Bestimmungen der Verträge über die Grundfreiheiten vorzunehmen, weshalb dort diese Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt werden können (Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 20).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und diesen Bestimmungen herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (vgl. auch Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 21).

    Konkret folgt aus diesen Anforderungen, dass für die Annahme einer solchen Verbindung aus dem Vorabentscheidungsersuchen die konkreten Umstände hervorgehen müssen, d. h. nicht hypothetische, sondern sichere Indizien, die die positive Bestimmung dieser Verbindung ermöglichen, wobei sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken kann, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt oder die - abstrakt betrachtet - dafürsprechen könnten, sondern vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen muss, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieser Verbindung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    Die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils zu den Bestimmungen der Verordnung 2019/943 getroffene Feststellung gilt auch in Bezug auf die Richtlinie 2009/72, die keine vollständige Harmonisierung des Elektrizitätsbinnenmarkts vornimmt, sondern nur eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen festlegt, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts zu beachten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Hidroelectrica, C-648/18, EU:C:2020:723, Rn. 27).

    Zweitens ist, soweit es im Ausgangsverfahren um ein bestehendes Monopol für Dienstleistungen der Vermittlung von Angeboten für den Verkauf und den Kauf von Elektrizität auf dem Termin-Großhandelsmarkt geht, darauf hinzuweisen, dass jede nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 17. September 2020, Hidroelectrica, C-648/18, EU:C:2020:723, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-570/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 2. September 2021, 1rish Ferries, C-570/19, EU:C:2021:664, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2021, Poste Italiane et Agenzia delle entrate - Riscossione, C-434/19 und C-435/19, EU:C:2021:162, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 36).
  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    In Bezug auf die vorliegende Rechtssache ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 50).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    Da solche Vermittlungsdienstleistungen jedoch nicht Gegenstand einer abschließenden Harmonisierung auf Unionsebene sind, ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, soweit sie ein solches Monopol auf dem Termin-Großhandelsmarkt für Strom betrifft, grundsätzlich anhand der einschlägigen Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 48).
  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nationale Regelung, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer Sonderregelung zugunsten eines einzigen öffentlichen oder privaten Marktteilnehmers unterwirft, u. a. eine Beschränkung sowohl der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen kann (Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei der dann zu prüfen wäre, ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann, und, gegebenenfalls, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 165 und 166 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-579/18

    Comida paralela 12 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

  • EuGH, 28.11.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am

    Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 2. März 2023, Bursa Româna de Marfuri, C-394/21, EU:C:2023:146, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-311/23

    Caisse CIBTP du Grand Ouest

    Conformément à une jurisprudence constante de la Cour, les dispositions du traité FUE relatives aux libertés fondamentales ne trouvent, en principe, pas à s'appliquer à une situation dont tous les éléments se cantonnent à l'intérieur d'un seul État membre (arrêts du 15 novembre 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, point 47 et jurisprudence citée, ainsi que du 2 mars 2023, Bursa Româna de Marfuri, C-394/21, EU:C:2023:146, point 48).

    Dans l'arrêt du 15 novembre 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, points 50 à 53), la Cour a rappelé les hypothèses dans lesquelles il peut être nécessaire, pour la solution du litige au principal, de procéder à l'interprétation de ces dispositions du traité FUE, en dépit du fait que tous les éléments de ce litige sont cantonnés à l'intérieur d'un seul État membre, et dans lesquelles les demandes de décision préjudicielle qui lui sont présentées sont ainsi déclarées recevables (arrêts du 20 septembre 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, point 20, et du 2 mars 2023, Bursa Româna de Marfuri, C-394/21, EU:C:2023:146, point 49).

    En effet, les éléments concrets permettant d'établir un lien de rattachement entre, d'une part, l'objet ou les circonstances d'un litige, dont tous les éléments se cantonnent à l'intérieur de l'État membre concerné, et, d'autre part, les mêmes dispositions du traité FUE doivent ressortir de la décision de renvoi (voir, en ce sens, arrêts du 18 janvier 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, point 52, et du 2 mars 2023, Bursa Româna de Marfuri, C-394/21, EU:C:2023:146, point 50).

    Par conséquent, dans le contexte d'une situation dont tous les éléments se cantonnent à l'intérieur d'un seul État membre, il appartient à la juridiction de renvoi d'indiquer à la Cour, conformément à l'article 94, sous c), du règlement de procédure, en quoi, en dépit de son caractère purement interne, le litige pendant devant elle présente, avec les dispositions du traité FUE relatives aux libertés fondamentales, un élément de rattachement qui rend l'interprétation préjudicielle sollicitée nécessaire à la solution de ce litige (voir, en ce sens, arrêts du 15 novembre 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, point 55, et du 2 mars 2023, Bursa Româna de Marfuri, C-394/21, EU:C:2023:146, point 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    18 Urteile Ullens de Schooten, Rn. 54 und 55, und vom 2. März 2023, Bursa Româna de Marfuri (C-394/21, EU:C:2023:146, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-660/22

    Ente Cambiano società cooperativa per azioni - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Konkret folgt aus diesen Anforderungen, dass für die Annahme einer solchen Verbindung aus dem Vorabentscheidungsersuchen die konkreten Umstände hervorgehen müssen, d. h. nicht hypothetische, sondern sichere Indizien, die die positive Bestimmung dieser Verbindung ermöglichen, wobei das vorlegende Gericht sich nicht darauf beschränken kann, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt oder die - abstrakt betrachtet - dafür sprechen könnten, sondern vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen muss, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieser Verbindung zu überprüfen (Urteil vom 2. März 2023, Bursa Româna de Marfuri, C-394/21, EU:C:2023:146, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    15 Urteil vom 2. März 2023, Bursa Româna de Marfuri (C-394/21, EU:C:2023:146, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Bursa Româna de Marfuri (C-394/21, EU:C:2023:146, Rn. 60).
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