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   EuGH, 08.05.1990 - 175/88   

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https://dejure.org/1990,343
EuGH, 08.05.1990 - 175/88 (https://dejure.org/1990,343)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.1990 - 175/88 (https://dejure.org/1990,343)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - 175/88 (https://dejure.org/1990,343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Biehl / Administration des contributions

    EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2
    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Erstattung der im Rahmen des Steuerabzugs an der Quelle zuviel gezahlten Beträge - Erstattung, die von einer Voraussetzung der Gebietsansässigkeit während des gesamten Steuerjahres abhängig ...

  • EU-Kommission

    Biehl / Administration des contributions

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erstattung zuviel erhobener Einkommenssteuer; Anforderungen an die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf die ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 7; ; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Erstattung der im Rahmen des Steuerabzugs an der Quelle zuviel gezahlten Beträge - Erstattung, die von einer Voraussetzung der Gebietsansässigkeit während des gesamten Steuerjahres abhängig ...

  • datenbank.nwb.de

    Diskriminierung - Gebietsansässigkeit als vom nationalen Recht aufgestellte Voraussetzung für die Steuererstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Diskrimierung - Gebietsansässigkeit als vom nationalen Recht aufgestellte Voraussetzung für die Steuererstattung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1406
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 08.05.1990 - 175/88
    13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen ( Urteil vom 13. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11 ).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    23 Dazu hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779, Randnr. 12) ausgeführt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Entlohnung seiner Wirkung beraubt wäre, wenn er durch diskriminierende nationale Vorschriften über die Einkommensteuer beeinträchtigt werden könnte.

    Im übrigen hat der Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil Biehl ein entsprechendes Vorbringen der luxemburgischen Steuerverwaltung zurückgewiesen.

  • EuGH, 26.10.1995 - C-151/94

    Kommission / Luxemburg

    9 Die Kommission trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779) vor, die Artikel 145 und 154 Absatz 6 LIR nähmen den Arbeitnehmern, die im Laufe des Steuerjahrs das Land verließen oder sich dort niederließen, das Recht auf Erstattung der zuviel gezahlten Steuer, wie es den ständig Gebietsansässigen zustehe.

    13 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Biehl (a. a. O., Randnr. 12) für Recht erkannt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Entlohnung seiner Wirkung beraubt wäre, wenn er durch diskriminierende nationale Vorschriften über die Einkommensteuer beeinträchtigt werden könnte.

    15 In seinem Urteil Biehl (a. a. O.) ist der Gerichtshof aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, daß es Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbietet, daß nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats, wie z. B. nach Artikel 154 Absatz 6 LIR, die einbehaltenen Steuern auf die Löhne und Gehälter zu Lasten eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat, der nur während eines Teils des Jahres gebietsansässiger Steuerpflichtiger ist, weil er sich im Laufe des Steuerjahrs im Lande niederlässt oder das Land verlässt, der Staatskasse verfallen und nicht erstattet werden können.

    17 Der Umstand, daß es im luxemburgischen Recht ein Einspruchsverfahren gibt, das es den zeitweise gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, zuviel gezahlte Steuern erstattet zu erhalten, wenn sie darlegen, daß die Anwendung von Artikel 154 Absatz 6 oder von Artikel 145 LIR für sie unbillige Folgen zeitigt, ist, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Biehl (a. a. O., Randnrn. 17 f.) festgestellt hat, nicht geeignet, in jedem Fall die diskriminierenden Folgen zu beseitigen, die aus der Anwendung der in Rede stehenden nationalen Vorschriften erwachsen (siehe auch Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    19 Im vorliegenden Fall hat die luxemburgische Regierung weder die Artikel 145 Absatz 1 und 154 Absatz 6 LIR abgeändert, um ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, wie sie sich aus dem Urteil Biehl entnehmen ließ, abzustellen, noch hat sie das Bestehen einer klaren und spezifischen nationalen Vorschrift nachgewiesen, die den zeitweise Gebietsansässigen nach dem Vorbild der in der fraglichen nationalen Regelung zugunsten der ständig Gebietsansässigen getroffenen Bestimmungen das Recht auf Erstattung der zuviel einbehaltenen Steuern einräumen würde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-87/99

    Zurstrassen

    Es handelt sich um die Urteile Biehl und Kommission/Luxemburg(10).

    19 Nachdem die Kommission im Juni 1994 festgestellt hatte, daß das Großherzogtum seine Rechtsvorschriften nicht geändert hatte, um dem Urteil Biehl nachzukommen, war sie der Ansicht, daß dieser Staat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen habe.

    (9) - Urteile vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779), vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225), vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685), vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96 (Gilly, Slg. 1998, I-2793) und vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999, I-5451).

    (11) - Urteil Biehl (zitiert oben in Fußnote 9, Randnr. 14).

    (15) - Urteil Biehl (zitiert oben in Fußnote 9, Randnr. 12).

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