Rechtsprechung
   EuGH, 08.12.2020 - C-626/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39730
EuGH, 08.12.2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,39730)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,39730)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,39730)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,39730) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - Entlohnung - Entsendungsdauer - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Art. 53 und 62 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Entsenderichtlinie: Verbesserte Lohnstandards für entsandte Arbeitnehmer bestätigt

  • esche.de (Kurzinformation)

    Posting of Workers Reform: Imminent Collapse of Cross-border Staff Deployment?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Klage Ungarns und Polens gegen geänderte Entsenderichtlinie für Arbeitnehmer erfolglos

  • esche.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes: Grenzüberschreitender Personaleinsatz vor dem Bürokratie-Kollaps?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32).

    Somit sind bei einer Regelung, die, wie die angefochtene Richtlinie, eine bestehende Regelung ändert, für die Bestimmung ihrer Rechtsgrundlage auch die bestehende Regelung, die durch sie geändert wird, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42).

    In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz dieser allgemeinen Interessen und übergreifenden Ziele der Union zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Sind somit die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt, kann der Unionsgesetzgeber nicht deshalb daran gehindert sein, sich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen, weil er auch solche Erfordernisse berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die vom Unionsgesetzgeber auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV erlassenen Koordinierungsmaßnahmen nicht nur zum Ziel haben, die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs zu erleichtern, sondern gegebenenfalls auch, den Schutz anderer grundlegender Interessen zu gewährleisten, die diese Freiheit beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Sind somit die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt, kann der Unionsgesetzgeber nicht deshalb daran gehindert sein, sich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen, weil er auch solche Erfordernisse berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unionsgesetzgeber mittels Koordinierungsmaßnahmen, die den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen, dem von den verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgten Allgemeininteresse Rechnung trägt und zur Wahrung dieses Interesses ein Schutzniveau festlegt, das in der Union akzeptabel erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-204/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Außerdem stellt die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des Unionsrechtsakts verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar, das vom politischen Willen des Organs abhängig wäre, das den streitigen Rechtsakt erlassen hat (Urteile vom 30. März 2006, Spanien/Kommission, C-36/04, EU:C:2006:209, Rn. 14, und vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 121).

    Die Nichtigerklärung der genannten Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie würde daher deren Wesensgehalt antasten, da diese Bestimmungen als Kern der vom Unionsgesetzgeber eingeführten neuen Entsenderegelung angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Kommission, C-36/04, EU:C:2006:209, Rn. 16).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-121/14

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU)

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Daraus folgt, dass eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV ausgeschlossen ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 48).
  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Wenn schließlich die Republik Polen der Auffassung ist, dass Art. 3 Abs. 1a der geänderten Richtlinie 96/71 gegen Art. 9 der Rom-I-Verordnung verstoße, genügt die Feststellung, dass sich dieser Artikel, der eng auszulegen ist, auf die "Eingriffsnormen" der Mitgliedstaaten bezieht, d. h. auf eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses angesehen wird (Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 41 und 44).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane gilt (Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-48/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/51/Euratom - Wahl der

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Zweitens ist der betreffende Rechtsakt, wenn die Verträge eine spezifischere Bestimmung enthalten, die als Rechtsgrundlage für ihn dienen kann, auf diese Bestimmung zu stützen (Urteil vom 12. Februar 2015, Parlament/Rat, C-48/14, EU:C:2015:91, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Es trifft zwar zu, dass das Verbot von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch müssen die vom Unionsgesetzgeber auf der Grundlage von Art. 53 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV erlassenen Koordinierungsmaßnahmen nicht nur zum Ziel haben, die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs zu erleichtern, sondern gegebenenfalls auch, den Schutz anderer grundlegender Interessen zu gewährleisten, die diese Freiheit beeinträchtigen kann (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-61/22

    Landeshauptstadt Wiesbaden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Außerdem ist der betreffende Rechtsakt, wenn die Verträge eine spezifischere Bestimmung enthalten, die als Rechtsgrundlage für ihn dienen kann, auf diese Bestimmung zu stützen (Urteile vom 6. September 2012, Parlament/Rat, C-490/10, EU:C:2012:525, Rn. 44, und vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Teile zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Rechtsakts verändern würde (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts dessen Wesensgehalt verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar, das vom politischen Willen des Organs abhängig wäre, das den betreffenden Rechtsakt erlassen hat (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und 78, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 95 und 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

    16 Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    49 Vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-428/19

    Rapidsped

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:319, Nr. 52) sowie, in diesem Sinne, Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 159 und 160), und vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 144 und 145).

    Vgl. auch Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 60), sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    Il est ainsi notoire que la participation au marché des transports des entreprises d'États membres où sont, en général, applicables des conditions de travail et d'emploi éloignées de celles applicables dans les autres États membres à la suite des élargissements successifs peut nécessiter, selon son appréciation, l'intervention du législateur de l'Union (voir arrêt du 8 décembre 2020, Pologne/Parlement et Conseil (C-626/18, EU:C:2020:1000, point 67).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement) - Vertragsverletzung eines

    Somit ist eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV ausgeschlossen (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 145 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht