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   EuGH, 11.04.2013 - C-443/11   

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https://dejure.org/2013,6185
EuGH, 11.04.2013 - C-443/11 (https://dejure.org/2013,6185)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - C-443/11 (https://dejure.org/2013,6185)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - C-443/11 (https://dejure.org/2013,6185)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 71 - Vollarbeitsloser atypischer Grenzgänger, der seine persönlichen und beruflichen Bindungen im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung beibehalten hat - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jeltes u.a.

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 71 - Vollarbeitsloser atypischer Grenzgänger, der seine persönlichen und beruflichen Bindungen im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung beibehalten hat - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Jeltes u.a.

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 71 - Vollarbeitsloser atypischer Grenzgänger, der seine persönlichen und beruflichen Bindungen im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung beibehalten hat - Verordnung (EG) Nr. ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosenunterstützung für vollarbeitslose Grenzgänger mit persönlichen und beruflichen Bindungen im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 883/2004 Art. 65 Abs. 2
    Grenzgänger, Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenunterstützung, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Arbeitslose, arbeitslos, Wiedereingliederung, berufliche Wiedereingliederung, Freizügigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosenunterstützung für vollarbeitslose Grenzgänger mit persönlichen und beruflichen Bindungen im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung; Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Rechtbank Amsterdam

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosenunterstützung für Grenzgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitslosengeld für deutsch-niederländische Grenzgänger

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Unterstützung für Grenzgänger - Arbeitslosengeld nur am Wohnsitz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosenunterstützung für Grenzgänger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosenunterstützung für einen arbeitslos gewordenen Grenzgänger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld für Grenzgänger nur am Wohnort

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosenunterstützung für Grenzgänger nur am Wohnort

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur vom eigenen Wohnmitgliedstaat beziehen - Regelung zur Gewährung von Arbeitslosenunterstützung nur durch Wohnmitgliedstaat gilt auch für vollarbeitslose Grenzgänger mit enger Bindung zu anderem ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Jeltes u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank Amsterdam - Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), von Art. 71 der Verordnung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 420 (Ls.)
  • DÖV 2013, 525
  • NZA-RR 2013, 438
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-443/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1408/71 ist der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 883/2004 in Anbetracht des weiten Ermessens, über das er bei der Wahl der Maßnahmen verfügt, die zur Erreichung des in Art. 42 EG genannten Zieles am besten geeignet sind, grundsätzlich seiner Verpflichtung nachgekommen, die sich aus der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgabe ergibt, ein System einzuführen, das den Arbeitnehmern eine Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die sich für sie aus den nationalen Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben können (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl hat die Feststellung, dass die Anwendung einer nationalen Regelung in einem bestimmten Fall mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 883/2004 - vereinbar sein kann, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Anwendung dieser Regelung nicht an den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, und vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989).

    Zu beachten ist jedoch, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der diesen Systemen angeschlossenen Personen durch Art. 48 AEUV nicht berührt werden, da diese Bestimmung eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Umzug kann nämlich aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für den Versicherten in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein (vgl. Urteile von Chamier-Glisczinski, Randnr. 85, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Deutschland, C-562/10, Randnr. 57).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-443/11
    Der Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts im Sinne von Art. 87 Abs. 8 dieser Verordnung ist folglich unter Heranziehung der vom nationalen Gesetzgeber im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehenen Definition auszulegen (vgl. entsprechend, für den Begriff der Beschäftigung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 33).
  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-443/11
    Unstreitig sei jedoch auch, dass es sich bei diesen Personen um atypische Grenzgänger im Sinne des Urteils vom 12. Juni 1986, Miethe (1/85, Slg. 1986, 1837), handele, und zwar dergestalt, dass sie im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung besonders enge persönliche und berufliche Bindungen beibehalten hätten.
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-443/11
    Gleichwohl hat die Feststellung, dass die Anwendung einer nationalen Regelung in einem bestimmten Fall mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 883/2004 - vereinbar sein kann, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Anwendung dieser Regelung nicht an den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, und vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-443/11
    Gleichwohl hat die Feststellung, dass die Anwendung einer nationalen Regelung in einem bestimmten Fall mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 883/2004 - vereinbar sein kann, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Anwendung dieser Regelung nicht an den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, und vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-443/11
    Ein Unterschied zwischen den in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung vorgesehenen Leistungen und denen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats gewährt werden, kann unter diesen Umständen nicht als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden, da er sich aus der fehlenden Harmonisierung des einschlägigen Unionsrechts ergibt (vgl. für den Bereich der Krankenversicherung entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 106).
  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-443/11
    Da diese Verordnung jedoch keine Maßnahme zur Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ist, sondern ein Rechtsakt zur Koordinierung dieser Systeme, bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in ihren Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-443/11
    Ein solcher Umzug kann nämlich aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für den Versicherten in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein (vgl. Urteile von Chamier-Glisczinski, Randnr. 85, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Deutschland, C-562/10, Randnr. 57).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem

    Zwar bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, in ihren Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen gewährt werden, diese Zuständigkeit muss aber im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a., C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 59).
  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz -

    Insofern sind die materiellen Verschiedenheiten im Recht der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten betroffen, die jedoch hinzunehmen sind, sofern nach den Bestimmungen des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Anwendung kommen (EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - juris RdNr 46 = ZESAR 2013, 366, 371) .

    Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 11.4.2013 (C-443/11 - ZESAR 2013, 366 ff) ausgeführt, dass die Bestimmungen des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr im Licht eines Wahlrechts für Grenzgänger nach dem Urteil des EuGH vom 12.6.1986 (C-1/85 - SozR 6050 Art. 71 Nr. 8) auszulegen sind.

    Nach dem ausdrücklichen Willen des EU-Gesetzgebers soll er von dort aber keine Arbeitslosenunterstützung erhalten, sondern nur Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch nehmen können (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - juris RdNr 31 = ZESAR 2013, 366, 370) .

    Zur Vereinbarkeit des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 mit den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere mit Art. 45 AEUV, weist der EuGH in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass der Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung nicht daran gehindert sei, im Einklang mit seinem nationalen Recht einen vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung habe, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohne, sofern - wie hier - nach den Bestimmungen des Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen (EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - juris RdNr 46 = ZESAR 2013, 366, 371) .

    Entsprechend betont der EuGH, dass ein Umzug für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein könne (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - juris RdNr 43 f = ZESAR 2013, 366, 371; EuGH vom 12.7.2012 - C-562/10 - juris RdNr 49 ff, RdNr 57 = ZESAR 2012, 491 ff, zu Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) .

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    Die Unterschiede ergeben sich vielmehr aus der fehlenden Harmonisierung des Unionsrechts ( vgl EuGH Urteil vom 11.4.2013, Jeltes, C-443/11, EU:C:2013:224, RdNr 45 f ; Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, K Art. 62 VO ( EG ) 883/2004, RdNr 2, Stand Juli 2015; Felten in Spiegel, Kommentar zum zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl 2017, Art. 62 RdNr 1; aA Fressco, Analytical Report 2015, 45 f ) .

    Materielle und formelle Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten werden durch die Bestimmungen des Koordinierungsrechts grundsätzlich nicht berührt ( vgl EuGH Urteil vom 16.7.2009, Chamier-Glisczinski, C-208/07, EU:C:2009:455, RdNr 84; EuGH Urteil vom 11.4.2013, Jeltes, C-443/11, EU:C:2013:224, RdNr 43; EuGH Urteil vom 19.9.2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, RdNr 43; EuGH Urteil vom 14.6.2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, RdNr 67; EuGH Urteil vom 21.3.2018, J. Klein-Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, RdNr 44) .

  • BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Unterschiede ergeben sich aus der fehlenden Harmonisierung des einschlägigen Unionsrechts (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 , juris RdNr 43 ff) .
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Es besteht dann kein Wahlrecht zwischen insgesamt oder teilweise günstigeren Regelungen im Wohnmitgliedstaat bzw im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, ohne dass dies gegen die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ), verstößt ( vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 - ZESAR 2013, 366 ff ; BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - SozR 4-6065 Art. 65 Nr. 1 RdNr 19, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen ).
  • LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15

    Grenzgänger, Schweiz, Wohnortstaat

    Für diesen Personenkreis hat der EuGH bereits entschieden (Urteil vom 11.04.2013 - C-443/11, Rs. Jeltens ua - ZESAR 2013, 366-374), dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss.

    Soweit es nach dieser Entscheidung des EuGH den nationalen Gesetzgebern überlassen bleibt, einen (Geld-) Leistungsanspruch vom Innehaben eines inländischen Wohnsitzes abhängig zu machen, sofern nach den Bestimmungen des Koordinierungsrechts die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen (Urteil vom 11.04.2013 aaO - Leitsatz 2), findet sich in den (für einen Leistungsanspruch der Klägerin maßgeblichen) nationalen Vorschriften (SGB I, SGB III, SGB X) aber keine Rechtgrundlage, auf die das Zahlungsbegehren der Klägerin gestützt werden kann.

    Zum einen ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit einem Versicherten nicht garantieren, ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit sei neutral, denn diese Bestimmungen dienen allein der Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sehen aber keine Harmonisierung vor, so dass ein Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für den Versicherten in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11.04.2013 aaO mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen EG-Schweiz über die

    14 Der Gerichtshof zieht nunmehr die Entstehungsgeschichte regelmäßig als Quelle für die Auslegung der Unionsrechtsakte heran; vgl. zur Verordnung Nr. 883/2004 u. a. Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a. (C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 33 und 34), sowie kürzlich in anderen normativen Zusammenhängen Urteile vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 45), und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 89 und 90).

    19 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a. (C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 40).

    29 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a. (C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 45).

  • EuGH, 05.02.2015 - C-655/13

    Mertens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Diese Bestimmungen weichen von der Grundregel in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ab, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt (vgl. Urteil Jeltes u. a., C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 20).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Bestimmung die stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass für einen solchen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Arbeitssuche am günstigsten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Miethe, EU:C:1986:243, Rn. 17, sowie Jeltes u. a., EU:C:2013:224, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    58 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a. (C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 59).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2019 - L 9 AL 134/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Der EuGH hat Art. 61 ff VO (EG) 883/2004 bereits mehrfach zum Gegenstand seiner Entscheidung gehabt und stets betont, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der diesen Systemen angeschlossenen Personen durch Art. 48 AEUV nicht berührt werden, da Artikel 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht (EuGH, Urt. v. 11.04.2013 - C-443/11 - Jeltes u.a., Rn. 43 m.w.N.).
  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 4/21 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung in der Schweiz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 20/20

    Arbeitslosengeld - (unechter) Grenzgänger - Beitragsbemessungsgrenze

  • LSG Bayern, 11.12.2013 - L 9 AL 198/13

    Arbeitslosengeld nur nach Beschäftigung in Deutschland - keine Ausnahme bei

  • LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12

    Arbeitslosengeld, Auslandswohnsitz, Ereichbarkeit, zeit und ortsnaher Bereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21

    Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

  • EuGH, 06.06.2019 - C-33/18

    V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Systeme der sozialen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 72/17

    Arbeitslosengeld - unechter Grenzgänger

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - 'Soziale Sicherheit - Krankenversicherung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) -

  • LSG Bayern, 26.10.2021 - L 10 AL 101/20

    Arbeitslosengeld: Kein Anspruch bei Auslandswohnsitz ohne Verfügbarkeit durch

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