Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2007 - C-507/04   

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https://dejure.org/2007,4912
EuGH, 12.07.2007 - C-507/04 (https://dejure.org/2007,4912)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2007 - C-507/04 (https://dejure.org/2007,4912)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - C-507/04 (https://dejure.org/2007,4912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Umsetzungsmaßnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Umsetzungsmaßnahmen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Umsetzungsmaßnahmen

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Republik Österreich gegen das Gebot zur Erhaltung wildlebender Vogelarten; Anforderungen an eine hinreichende Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der Vogelwelt; Umfang der Schutzmaßnahmen für Nester, Gelege, Eier und ...

  • Judicialis

    Richtlinie 79/409/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 5; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 7 Ab... s. 1; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 7 Abs. 4; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 8; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 9 Abs. 1; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 9 Abs. 2; ; Richtlinie 79/409/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt und Verbraucher: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Umsetzungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Umsetzungsmaßnahmen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 8. Dezember 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige und nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 10.05.2001 - C-144/99

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    12 und 13, sowie vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande, C-144/99, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 21).

    Insbesondere ist es hinsichtlich der Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden Sache der Mitgliedstaaten, die verbotenen Praktiken in rechtlich verbindlicher Weise aufzulisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 1987, Kommission/Niederlande, Randnrn.

    Außerdem kann der Umstand, dass in einem Mitgliedstaat von einer bestimmten Jagdmethode nicht Gebrauch gemacht wird, kein Grund dafür sein, ein entsprechendes Verbot nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen (vgl. Urteil vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof hat ferner hinsichtlich der wesentlichen Voraussetzungen für die Rechtsform der Umsetzung der Richtlinie ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen müssen und der Umstand, dass mit den Verboten der Richtlinie unvereinbare Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat nicht vorkommen, das Fehlen von gesetzlichen Bestimmungen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande, Randnr. 25).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    Die Beweislast für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei jeder Abweichung trifft jedoch die nationale Stelle, die über sie entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnrn. 39 und 60, sowie vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 34).

    Für die Feststellung, ob die Jagdregelung in § 51 Abs. 2 Krnt JagdG mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung, dass die ausnahmsweise erfolgenden Entnahmen auf "geringe Mengen" beschränkt sein müssen, ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen müssen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist (vgl. Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 29).

    Damit eine Richtlinie gemeinschaftsrechtkonform umgesetzt werden kann, müssen aber die Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, in der Lage sein, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen (vgl. Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 36).

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten den Verordnungsgeber nicht ermächtigen, von den Schutzregelungen der Richtlinie abzuweichen, ohne die materiellen und formellen Anforderungen genau zu definieren, die sich aus dieser Bestimmung ergeben und die die Abweichungen erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF Italia u. a., Randnrn.

  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    Zur Frage, ob die Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Richtlinie auf Situationen Anwendung finden, die den besonderen Schutzerfordernissen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie unterliegen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, Slg. 2003, I-12105, Randnr. 9), entschieden hat, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie die Möglichkeit eröffnet, unter Beachtung der anderen Vorgaben des Art. 9 der Richtlinie den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung von Vogelarten während der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie genannten Zeiten zu gestatten, in denen das Überleben der wildlebenden Vögel besonders bedroht ist.

    Damit kann, soweit die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt sind, die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wildlebende Vögel während der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie genannten Zeiten eine "vernünftige Nutzung" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 11).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-344/03

    Kommission / Finnland - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    Die Beweislast für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei jeder Abweichung trifft jedoch die nationale Stelle, die über sie entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnrn. 39 und 60, sowie vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 34).

    Schließlich ist auf das Vorbringen der Republik Österreich, die Jagd auf Auer- und Birkhahn sei zu gestatten, damit die Jäger deren Lebensraum erhielten und pflegten, zu entgegnen, dass in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Richtlinie zwar der Schutz der Pflanzenwelt als ein Abweichungsgrund genannt ist, der Schutz dieses Lebensraums jedoch auch unabhängig von der Jagd gewährleistet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnrn. 35 und 40).

  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand; spätere Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002, Kommission/Italien, C-323/01, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).

    Allein ein solches Verständnis wird nämlich dem Ziel des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie gerecht, das, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin besteht, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., C-435/92, Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass, zum einen, die Richtlinie nach ihrem Art. 1 die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten betrifft, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind und den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel hat sowie die Nutzung dieser Arten regelt und dass, zum anderen, der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem ist, das gemeinsame Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, 247/85, Slg. 1987, 3029, Randnr. 6).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    Deshalb hätte die Jagdregelung für den Rackelhahn in Niederösterreich im Mahnschreiben erwähnt werden müssen, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Mahnschreiben den Streitgegenstand abgrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnrn.
  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    59 und 60, sowie vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 10.03.2005 - C-33/03

    DIE BRITISCHE VERORDNUNG, NACH DER ARBEITGEBER ZUM ABZUG DER MEHRWERTSTEUER

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    Zum Vorbringen der Republik Österreich hinsichtlich der richtlinienkonformen Durchführung genügt der Hinweis, dass eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, vom 9. März 2000, Kommission/Italien, C-358/98, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17, und vom 10. März 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-33/03, Slg. 2005, I-1865, Randnr. 25).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.07.2007 - C-507/04
    Zum Vorbringen der Republik Österreich hinsichtlich der richtlinienkonformen Durchführung genügt der Hinweis, dass eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, vom 9. März 2000, Kommission/Italien, C-358/98, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17, und vom 10. März 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-33/03, Slg. 2005, I-1865, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-118/94

    Associazione Italiana per il WWF u.a.

  • EuGH, 15.03.1990 - 339/87

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 13.03.1997 - C-197/96

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 09.12.2004 - C-79/03

    Comisión/España - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG

  • EuGH, 19.09.1996 - C-236/95

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 07.12.2000 - C-38/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 09.06.2005 - C-135/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der Tiere - Wild lebende Vogelarten - Jagdzeiten

  • EuGH, 19.01.1994 - C-435/92

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de

  • EuGH, 13.10.1987 - 236/85

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 17.01.1991 - C-157/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 08.02.1996 - C-149/94

    Strafverfahren gegen Vergy

  • EuGH, 27.10.2005 - C-23/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten, und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. etwa EuGH 19. Dezember 2013 - C-281/11 - [Kommission/Polen] Rn. 60 mwN; 3. März 2011 - C-50/09 - [Kommission/Irland] Rn. 46; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] aaO; 12. Juli 2007 - C-507/04 - [Kommission/Österreich] Rn. 89 mwN; 27. April 1988 - 252/85 - [Kommission/Frankreich] Rn. 5) .
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten also verpflichtet, einen vollständigen und wirksamen Rechtsrahmen zu erlassen (Urteile vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 103 und 339, und vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    15 Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202, Rn. 15), vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich (C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 102 und 103), und vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen (C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 25).

    16 Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich (C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 332 ff.); siehe auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-507/04, EU:C:2007:8, Nrn. 119 und 120 sowie 141 und 142).

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

    Die Beendigung der Jagdzeit der adulten Ringeltaube bereits am 15. Januar trage demgegenüber der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2007 - C-507/04 - Rechnung, die den Zeitraum der Balz in den zeitlichen Schutzbereich der Vogelschutzrichtlinie und ihres Jagdverbotes in Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 einbeziehe.

    Mit dem Europäischen Gerichtshof sei ferner davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie "das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten"; daher sei "die Balzzeit Teil des Zeitraums [...], in dem Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie grundsätzlich jede Jagdausübung untersagt" (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12.07.2007 - C-507/04 -, juris, Rn. 193).

    - EuGH, Urteil vom 12.07.2007 - C-507/04 -, Slg 2007, I-5939 Rn. 192-195 -.

  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

    Aus der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 12.7.2007, C-507/04, NuR 2007, 537, juris) ergibt sich nichts anderes.
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Die Vereinbarkeit beider Regelungen wird dabei aus unionsrechtlicher Sicht durch entsprechende Restriktionen der Jagd hergestellt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.7.2007 - C-507/04 -, und v. 23.4.2020 -C- 161/19 - jeweils zur (Un-)Zulässigkeit u. a. der Frühjahrsbejagung auf die Waldschnepfe in Österreich), wie etwa einem vollständigen Verbot der Jagd auf die Waldschnepfe in Nordrhein-Westfalen.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-76/08

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Ferner treffe den Mitgliedstaat, der Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie umsetzen wolle, die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, Slg. 2007, I-5939, Randnr. 198).

    Ferner sei die Voraussetzung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, nicht erfüllt, wenn sich die bejagten Vögel, auch in geringer Anzahl, in einer Jahreszeit im betreffenden Gebiet aufhielten, in der die Jagd nach der Richtlinie zulässig sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, Randnrn. 35, 38 und 42, und Kommission/Österreich, Randnrn.

    Diese Lage unterscheide sich von der im Urteil Kommission/Österreich beschriebenen, in der es um die klimatischen Bedingungen gegangen sei; wegen der besonderen geografischen Lage, der Größe, der hohen Bevölkerungsdichte und der physikalischen Merkmale der Republik Malta vermehrten sich die Zugvogelarten, die in ihrem Hoheitsgebiet bejagt werden könnten, grundsätzlich dort nicht.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

    Insbesondere widerspreche dieses Vorbringen der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der eine biologische Art als die Gemeinschaft aller Individuen definiert werde, die eine Fortpflanzungsgemeinschaft bildeten, so dass diese Arten insgesamt zu schützen seien (Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 235).

    Daher fällt diese Saison in den Zeitraum, in dem Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie grundsätzlich jede Eiderentenjagd untersagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 195).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-161/19

    Kommission/ Österreich (Chasse printanière à la bécasse des bois) -

    Somit ist diese Zeit Teil des Zeitraums, in dem Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich jede Bejagung der Waldschnepfe untersagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 195).

    Dieser These kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Jagderlaubnis, selbst wenn sie auf Hähne beschränkt ist, zwangsläufig die Entnahme eines Teils der Bestände der betreffenden Art bedingt, die, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, aus der Gemeinschaft aller Individuen besteht, die eine Fortpflanzungsgemeinschaft bilden (Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 235).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

    15 Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202, Rn. 15), vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich (C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 102 und 103), und vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen (C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 25).

    16 Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich (C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 332 ff.); siehe auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-507/04, EU:C:2007:8, Nrn. 119 und 120 sowie 141 und 142).

  • VG Augsburg, 13.02.2013 - Au 2 S 13.143

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Klagebefugnis von

  • EuGH, 15.03.2012 - C-46/11

    Kommission / Polen

  • EuGH, 03.04.2014 - C-301/12

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Aufhebung der Klassifizierung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 22.11.2018 - C-679/17

    Huijbrechts

  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Umsetzung der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-301/12

    Cascina Tre Pini - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08

    Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-427/07

    Kommission / Irland - Richtlinie 2003/35/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung -

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