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   EuGH, 13.09.2022 - C-45/21   

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https://dejure.org/2022,23910
EuGH, 13.09.2022 - C-45/21 (https://dejure.org/2022,23910)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2022 - C-45/21 (https://dejure.org/2022,23910)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2022 - C-45/21 (https://dejure.org/2022,23910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banka Slovenije

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäisches System der Zentralbanken - Nationale Zentralbank - Richtlinie 2001/24/EG - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Schadensersatz wegen der Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen - Art. 123 AEUV und Art. 21.1 des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäisches System der Zentralbanken - Nationale Zentralbank - Richtlinie 2001/24/EG - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Schadensersatz wegen der Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen - Art. 123 AEUV und Art. 21 .1 des ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 123 Abs. 1, 130 AEUV, Art. 7, 21.1 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 33 der Richtlinie 2001/24, Art. 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG im Hinblick auf ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die Grenzen der Haftung einer Zentralbank für Schäden, die Inhabern von Finanzinstrumenten, die sie aufgrund von Sanierungsmaßnahmen gelöscht hat, entstanden sind

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Unterbeteiligungsvertrag: Finanzdienstleistungen von Mehrwertsteuer befreit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Staatshaftung einer nationalen Zentralbank

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 2128
  • NZG 2023, 440
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des EG-Vertrags und später des AEU-Vertrags gewährleisten wollten, dass die EZB und das ESZB in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Wille kommt hauptsächlich in Art. 130 AEUV zum Ausdruck, der in Art. 7 des Protokolls des ESZB und der EZB im Wesentlichen übernommen worden ist und zum einen der EZB, den nationalen Zentralbanken und den Mitgliedern ihrer Beschlussorgane ausdrücklich untersagt, Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einzuholen oder entgegenzunehmen, und zum anderen diesen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten, zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit Rechtsvorschriften wie denen in der dritten Frage wird die betreffende nationale Zentralbank somit in eine Lage gebracht, in der sie potenziell politischem Druck ausgesetzt ist, während Art. 130 AEUV und Art. 7 des Protokolls über das ESZB und die EZB im Gegenteil darauf abzielen, das ESZB vor jedem politischen Druck zu schützen, damit es die für seine Aufgaben gesetzten Ziele durch die unabhängige Ausübung der spezifischen Befugnisse, über die es zu diesen Zwecken nach dem Primärrecht verfügt, wirksam verfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 41).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 42).

    Gleichwohl haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Titel VIII des Dritten Teils des AEU-Vertrags, in dem sein Art. 123 enthalten ist, sowie aus dem Protokoll über das ESZB und die EZB ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-316/19

    Die Republik Slowenien hat mit der einseitigen Beschlagnahme von Dokumenten, die

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die das Eurosystem bilden, die Währungspolitik der Europäischen Union betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 79).

    In diesem von den Verfassern der Verträge für das ESZB gewollten weitgehend integrierten System haben die nationalen Zentralbanken und ihre Präsidenten einen gemischten Status, da sie gleichzeitig nationale Behörden und Behörden, die im Rahmen des ESZB tätig werden, darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 83).

    Es trifft zwar zu, dass weder der AEU-Vertrag noch das Protokoll über das ESZB und die EZB eine entsprechende Vorschrift in Bezug auf die nationalen Zentralbanken enthalten, doch obliegen die grundlegenden Aufgaben des ESZB, zu denen gemäß Art. 127 Abs. 2 AEUV und Art. 3.1 dieses Protokolls die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gehören, über das ESZB nicht nur der EZB, sondern auch den nationalen Zentralbanken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 80).

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 1 AEUV verbietet diese Bestimmung der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 102).

    Drittens ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 3603/93, der die Tragweite von Art. 123 Abs. 1 AEUV präzisieren soll, unter Berücksichtigung des Ziels der letztgenannten Bestimmung auszulegen, das darin besteht, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder Privilegien der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 100, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 107).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Daher ist das - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus können die wirtschaftliche Sensibilität einer Rechtssache oder die betroffenen wirtschaftlichen Interessen - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen - für sich genommen die Anwendung des in Art. 105 vorgesehenen beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Drittens ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 3603/93, der die Tragweite von Art. 123 Abs. 1 AEUV präzisieren soll, unter Berücksichtigung des Ziels der letztgenannten Bestimmung auszulegen, das darin besteht, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder Privilegien der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 100, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 107).
  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Überdies hat diese Richtlinie, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen einzuführen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39, und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).
  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser der Verträge, um die Unabhängigkeit der EZB zu gewährleisten, in Art. 282 Abs. 3 Satz 3 AEUV u. a. vorgesehen haben, dass die EZB in der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C-11/00, EU:C:2003:395, Rn. 130 und 132).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    17 Abs. 1 der Charta schreibt nämlich nicht die Einführung von Haftungsregelungen vor, die eine systematische Entschädigung ehemaliger Inhaber von Finanzinstrumenten, die solche Verluste erlitten haben, gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 61 und 62).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-85/12

    Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt

    Auszug aus EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
    Überdies hat diese Richtlinie, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen einzuführen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39, und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

  • EuGH, 12.06.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

  • EuGH, 03.03.2022 - C-590/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Médecins spécialistes en formation) -

  • EGMR, 14.09.2021 - 49969/14

    PINTAR AND OTHERS v. SLOVENIA

    On 28 January 2021, the Constitutional Court referred eight questions with regard to the interpretation of EU law to the CJEU (Banka Slovenije v Dr?¾avni zbor Republike Slovenije, C-45/21).
  • EuG, 20.04.2023 - T-598/22

    RD u.a./ Österreichische Nationalbank - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, haben die nationalen Zentralbanken im ESZB einen gemischten Status, da sie in diesem weitgehend integrierten System tätig werden, gleichzeitig aber nationale Behörden bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 83, und vom 13. September 2022, Banka Slovenije, C-45/21, EU:C:2022:670, Rn. 52).
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