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   EuGH, 24.02.2022 - C-262/20   

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https://dejure.org/2022,3276
EuGH, 24.02.2022 - C-262/20 (https://dejure.org/2022,3276)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-262/20 (https://dejure.org/2022,3276)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-262/20 (https://dejure.org/2022,3276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 8 - Art. 12 Buchst. a - Art. 20 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verkürzung der normalen Dauer der Nachtarbeit im Vergleich zu derjenigen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 8 - Art. 12 Buchst. a - Art. 20 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verkürzung der normalen Dauer der Nachtarbeit im Vergleich zu derjenigen der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" kam Ministerstvo na vatreshnite raboti

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" kam Ministerstvo na vatreshnite raboti

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 467
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija, C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija, C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf - insbesondere tägliche - Ruhezeiten, ist nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt (Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucure?Ÿti, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 8 und 12, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen (Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucure?Ÿti, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 37).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine durch Bestimmungen des nationalen Rechts im Bereich der Nachtarbeit eingeführte Ungleichbehandlung verschiedener Kategorien von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, wenn sie nicht auf einem solchen objektiven und angemessenen Kriterium beruht, und das nationale Gericht gegebenenfalls zwingen würde, das nationale Recht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden primärrechtlichen Bestimmung auszulegen, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihr verfolgten Zweck steht (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2018 - C-451/16

    MB () und pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Zum Erfordernis der Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen für die Feststellung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass diese nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale, insbesondere im Licht des Gegenstands und Ziels der nationalen Regelung, mit der die betreffende Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt, zu beurteilen ist (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme voraus, der unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof festgelegten Beurteilungskriterien darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, um zum einen die Kategorien der relevanten Arbeitnehmer zu ermitteln, und zum anderen festzustellen, ob das Erfordernis der Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52).
  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine auf der statutarischen oder vertraglichen Natur des Arbeitsverhältnisses beruhende unterschiedliche Behandlung grundsätzlich geeignet ist, am Grundsatz der Gleichbehandlung gemessen zu werden, der einen nunmehr in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass der bloße Umstand, dass der Ausgangsrechtsstreit das Arbeitsentgelt betrifft, nicht den Schluss zulässt, dass ein Vorabentscheidungsersuchen, mit dem Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 aufgeworfen werden, unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
    Sie lässt sich jedoch nicht auf alle mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehenden Fragen erstrecken, ohne dass einige in Art. 153 Abs. 1 AEUV aufgeführte Bereiche eines großen Teils ihrer Substanz beraubt würden (Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 11.04.2019 - C-254/18

    Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen

  • EuGH, 11.11.2021 - C-214/20

    Der Gerichtshof erläutert die Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für

  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 30.04.2020 - C-211/19

    Freizügigkeit

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21

    Überstundenvergütung

    Dies zeigt sich bereits in Art. 1 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie, wonach diese Richtlinie Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält, und spiegelt sich im Erwägungsgrund 4 wider, der als Zielsetzung die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit benennt (auch aus EuGH 24. Februar 2022 - C-262/20 - [Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto"] Rn. 29 f. folgt nichts anderes, selbst wenn die Vergütung eine Vorfrage ist) .
  • EuGH, 04.05.2023 - C-529/21

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" (Travail de

    Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. September bzw. vom 16. Dezember 2021 sind die Rechtssachen C-529/21 bis C-536/21 und die Rechtssachen C-732/21 bis C-738/21 verbunden und ist das Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Verkündung des Urteils vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" (C-262/20, EU:C:2022:117), ausgesetzt worden.

    Außerdem kann sich der Gerichtshof veranlasst sehen, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31, und vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung in Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Nacht- und Schichtarbeitern in einem Maß Schutz zuteilwird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt, den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden geeigneten Maßnahmen belässt (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher müssen sie sicherstellen, dass Nachtarbeitern andere Schutzmaßnahmen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Abfindungen oder ähnliche Vergünstigungen gewährt werden, die es ermöglichen, die namentlich durch die Richtlinie 2003/88 hervorgehobene besondere Belastung auszugleichen, die diese Art von Arbeit mit sich bringt, und somit die Natur der Nachtarbeit anzuerkennen (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 51).

    Je nach der Art der betreffenden Tätigkeit könnte beispielsweise auch die Gewährung von zusätzlichen Ruhezeiten oder Freizeitzeiten zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Arbeitnehmer beitragen (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 53).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme voraus, der unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof festgelegten Beurteilungskriterien darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmungen stellen eine Umsetzung der Richtlinie 2003/88 dar und fallen daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 61 bis 63).

    Soweit das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine für Arbeitnehmer des privaten Sektors geltende Regelung schaffe, die günstiger sei als die Regelung, die für Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors einschließlich der Kläger der Ausgangsverfahren gelte, ist drittens festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine auf der statutarischen oder vertraglichen Natur des Arbeitsverhältnisses beruhende Ungleichbehandlung grundsätzlich geeignet ist, am Grundsatz der Gleichbehandlung gemessen zu werden, der einen nunmehr in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 65).

    Zum Erfordernis der Vergleichbarkeit der betreffenden Sachverhalte für die Feststellung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass diese nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Sachverhalte kennzeichnenden Merkmale, insbesondere im Licht des Gegenstands und Ziels der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt, zu beurteilen ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, um zum einen die Kategorien der relevanten Arbeitnehmer zu ermitteln und zum anderen festzustellen, ob das Erfordernis der Vergleichbarkeit der betreffenden Sachverhalte erfüllt ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass nach Art. 20 der Charta die Prüfung der Vergleichbarkeit der betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegt, nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Sachverhalte kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen ist, insbesondere im Licht des Gegenstands und des Ziels der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 67).

    Es wird daher Sache des vorlegenden Gerichts sein, festzustellen, ob sich erstens die Kategorien der betroffenen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, ob zweitens eine Ungleichbehandlung dieser Kategorien vorliegt und ob drittens diese Ungleichbehandlung auf einem objektiven und angemessen Kriterium beruht, sie also im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit diesen Rechtsvorschriften verfolgt wird, und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 80).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23

    Lindenapotheke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten -

    15 Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" (C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 71).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-716/20

    RTL Television

    Der Gerichtshof kann veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    10 Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" (C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

    21 Urteile vom 11. November 2020, DenizBank (C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 59), und vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" (C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 33).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-765/21

    Azienda Ospedale-Università di Padova

    Die Erwägungsgründe sind damit zwar integraler Bestandteil der betreffenden Verordnung, als solche aber nicht verbindlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    70 Arrêt du 24 février 2022, Glavna direktsia « Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto " (C-262/20, EU:C:2022:117, point 58 et jurisprudence citée).
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