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   EuGH, 27.05.2019 - C-509/18   

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EuGH, 27.05.2019 - C-509/18 (https://dejure.org/2019,13980)
EuGH, Entscheidung vom 27.05.2019 - C-509/18 (https://dejure.org/2019,13980)
EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 2019 - C-509/18 (https://dejure.org/2019,13980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Vom Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats ausgestellter ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Mai 2019. Minister for Justice and Equality gegen PF. Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Vom Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats ausgestellter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Deutsche Staatsanwälte dürfen keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    PF (Procureur général de Lituanie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Vom Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats ausgestellter ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-509/18
    Im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), möchte dieses Gericht wissen, ob der Generalstaatsanwalt von Litauen als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingestuft werden kann.

    Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine "justizielle Entscheidung", so dass er von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 28, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 29).

    Zwar können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 30 und 31, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 31 und 32).

    Der genannte Begriff bedarf in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden dient, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 41).

    Die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils erwähnte zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen impliziert, dass die nach nationalem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde insbesondere überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47).

    Die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss daher in der Lage sein, diese Aufgabe in objektiver Weise wahrzunehmen, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Entscheidungsbefugnis Gegenstand externer Anordnungen oder Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, ist, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 42).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-509/18
    Unter diesen Umständen wandte sich der High Court (Hoher Gerichtshof) über die irische zentrale Behörde an den Generalstaatsanwalt von Litauen und ersuchte ihn um weitere Informationen in Bezug auf seine Einstufung als "Justizbehörde", insbesondere in Anbetracht der Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), und vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860).

    Im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), möchte dieses Gericht wissen, ob der Generalstaatsanwalt von Litauen als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingestuft werden kann.

    Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine "justizielle Entscheidung", so dass er von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 28, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 29).

    Zwar können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 30 und 31, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 31 und 32).

    Der genannte Begriff bedarf in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-509/18
    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55).

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält somit einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-509/18
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-509/18
    Unter diesen Umständen wandte sich der High Court (Hoher Gerichtshof) über die irische zentrale Behörde an den Generalstaatsanwalt von Litauen und ersuchte ihn um weitere Informationen in Bezug auf seine Einstufung als "Justizbehörde", insbesondere in Anbetracht der Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), und vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860).

    Im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), möchte dieses Gericht wissen, ob der Generalstaatsanwalt von Litauen als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingestuft werden kann.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-509/18
    Er kann entweder zur Strafverfolgung im Ausstellungsmitgliedstaat oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in diesem Staat ausgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 49).
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-509/18
    Im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), möchte dieses Gericht wissen, ob der Generalstaatsanwalt von Litauen als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingestuft werden kann.
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-509/18
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 soll nämlich durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Zum einen konnte nämlich der Grund, der darauf gestützt war, dass diese Anträge Strafverfahren beträfen und deshalb eine zügige Beantwortung erforderten, um die rechtliche Situation der im Rahmen der Ausgangsverfahren beschuldigten Personen zu klären, für sich genommen nicht genügen, um zu rechtfertigen, dass diese Rechtssachen dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren unterworfen werden, da solche Umstände nicht geeignet sind, eine außerordentliche Dringlichkeitssituation im Sinne von Rn. 116 des vorliegenden Urteils zu erzeugen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2018, Minister for Justice and Equality, C-508/18 und C-509/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:766, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2020 - C-584/19

    Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische

    In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Begründung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) auf die Europäische Ermittlungsanordnung übertragbar sei.

    Diese Frage stellt sich, da - wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht - das vorlegende Gericht sich fragt, ob im Kontext der Richtlinie 2014/41 die aus den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 90) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 57), hervorgegangene Rechtsprechung anzuwenden ist, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, die einer solchen Gefahr ausgesetzt sind, nicht darunter fallen.

    In Anbetracht der Unterschiede im Wortlaut, im Kontext und in der Zielsetzung, die in den vorstehenden Erwägungen zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und der Richtlinie 2014/41 festgestellt worden sind, ist die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), vorgenommen hat, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats nicht erfasst, die der Gefahr von Einzelweisungen seitens der Exekutive ausgesetzt sind, nicht auf den Kontext der Richtlinie 2014/41 übertragbar.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    In Bezug auf die Kriterien, anhand deren der Inhalt dieses Begriffs zu bestimmen ist, ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50, sowie vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 73 und 74, sowie vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 51 und 52).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75, und vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 53).

    Erstens dient der Rahmenbeschluss 2002/584 nämlich, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 65, vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 32).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

    Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats, der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständig ist und dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft, als ausstellende Justizbehörde im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen ist, und es dem vorlegenden Gericht überlassen hat, darüber hinaus zu prüfen, ob gegen die Entscheidungen dieses Staatsanwalts ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, der den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen voll und ganz genügt.

    Es trifft zwar zu, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), geht jedoch hervor, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit, das ausschließt, dass die Entscheidungsbefugnis der Beamten der Staatsanwaltschaft Gegenstand von Weisungen von außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere von der Exekutive, ist, interne Weisungen nicht verbietet, die den Beamten der Staatsanwaltschaft von ihren Vorgesetzten, die selbst Beamte der Staatsanwaltschaft sind, auf der Grundlage des Unterordnungsverhältnisses, das die Funktionsweise der Staatsanwaltschaft bestimmt, erteilt werden können.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff auch für den Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats gilt, der für die Strafverfolgung zuständig ist, sofern ihm sein Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 57).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Drittens müssen oder können die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus den in den Art. 3, 4 und 4a dieses Rahmenbeschlusses genannten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Erlass eines Europäischen Haftbefehls, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, die Festnahme der Person, gegen die der Haftbefehl besteht, zur Folge haben und damit deren individuelle Freiheit beeinträchtigen kann, muss die Justizbehörde, die beabsichtigt, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, zum anderen prüfen, ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 49, und vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

    9 Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 43 und 44) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 22 und 23).

    10 Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 43) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 22), sowie vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46).

    18 Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 45).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie (Procureur du Roi de Bruxelles) - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht ist zwar der Auffassung, dass die von den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), aufgestellten Anforderungen bei allen Europäischen Haftbefehlen - egal, ob sie zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe und auch, wenn sie auf ein von einem Gericht erlassenes Vollstreckungsurteil zurückgehen, erlassen werden - erfüllt sein müssen, es stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die ausstellende Justizbehörde und die niederländische Staatsanwaltschaft unterschiedlicher Meinung sind.

    Vorliegend betrifft das Ausgangsverfahren im Unterschied zu den Fällen, in denen die Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), ergangen sind und die zur Strafverfolgung ausgestellte Europäische Haftbefehle betrafen, einen zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-566/19

    Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg - Vorlagefrage - Polizeiliche und

    5 Rechtssache C-509/18, EU:C:2019:338, im Folgenden: Schlussanträge PF (Generalstaatsanwalt von Litauen).

    11 Rechtssache C-509/18, EU:C:2019:457, im Folgenden: Urteil PF (Generalstaatsanwalt von Litauen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie - Vorlagefrage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    5 Rechtssache C-509/18, EU:C:2019:338; im Folgenden: Schlussanträge PF (Generalstaatsanwalt von Litauen).

    8 Rechtssache C-509/18, EU:C:2019:457, im Folgenden: Urteil PF (Generalstaatsanwalt von Litauen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie - Vorlagefrage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    5 Rechtssache C-509/18, EU:C:2019:338; im Folgenden: Schlussanträge PF (Generalstaatsanwalt von Litauen).

    11 Rechtssache C-509/18, EU:C:2019:457, im Folgenden: Urteil PF (Generalstaatsanwalt von Litauen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-66/20

    Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster - Vorlage zur

  • OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19

    Zuständigkeit für Erlass eines Europäischen Haftbefehls

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 12.12.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie (Parquet Suède) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • EuGH, 14.11.2019 - C-255/18

    State Street Bank International

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

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