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   KG, 07.03.2016 - 13 UF 178/15   

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https://dejure.org/2016,3742
KG, 07.03.2016 - 13 UF 178/15 (https://dejure.org/2016,3742)
KG, Entscheidung vom 07.03.2016 - 13 UF 178/15 (https://dejure.org/2016,3742)
KG, Entscheidung vom 07. März 2016 - 13 UF 178/15 (https://dejure.org/2016,3742)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 2 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Wege einer so genannten "Saldierungsabrede"

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1353 Abs. 1
    Kein Anspruch des Versorgungsausgleichpflichtigen auf interne Teilung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund einer außergewöhnlich langen Trennungszeit; Abschluss einer "Saldierungsabrede" zwischen den Ehepartnern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zu einer von dem anderen Ehegatten gewünschten "Saldierungsabrede" im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 8 Abs. 1
    Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zu einer von dem anderen Ehegatten gewünschten "Saldierungsabrede" im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durchführung eines Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung einer notariell beurkundeten "Saldierungsabrede"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchführung eines Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung einer notariell beurkundeten "Saldierungsabrede"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1166
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Oranienburg, 24.04.2015 - 38 F 3/15

    Ehescheidung: Anspruch eines Landesbeamten gegen seine gesetzlich versicherte

    Auszug aus KG, 07.03.2016 - 13 UF 178/15
    Der Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. April 2015 (38 F 3/15, FamRB 2015, 341 [ Götsche ]), auf die der Ehemann sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung stütze, vermöge der Senat sich nicht anzuschließen.
  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12

    Versorgungsausgleich: Wirksamkeit einer Verrechnungsabrede der im Landesdienst

    Auszug aus KG, 07.03.2016 - 13 UF 178/15
    An diese Vereinbarung ist das Gericht gebunden (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG), weil die Beteiligten in formgerechter, notariell beurkundeter Vereinbarung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) erklärt haben, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs teilweise zu verzichten und nach Aktenlage keine Gründe dafür vorliegen, dass ihre Vereinbarung einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG): Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten, wenn von einer regelgerechten, "ungekürzten" Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen wird, Nachteile für ihre jeweilige, künftige Altersversorgung hinnehmen müssten: Vielmehr ist eine derartige Verrechnungsabrede nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179 [bei juris LS, Rz. 15, 23ff.]) zulässig; ihr Abschluss wird in der Literatur in Konstellationen wie der vorliegenden allgemein als sachgerecht empfohlen (vgl. Bergschneider, Verträge in Familiensachen [5. Aufl. 2014], Rn. 865, 916; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 281f. sowie Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 8 VersAusglG Rn. 3).
  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    Ähnlich wie in den Fällen der Erteilung steuerrechtlicher Zustimmungen müsse ein Ehegatte infolge der nachehelichen Solidarität einer Saldierung von Versorgungsanrechten zustimmen, weil ihm hierdurch keine Nachteile entstünden und sich die Position des verbeamteten Ehegatten ohne die Verrechnung verschlechtern würde (vgl. AG Oranienburg Beschluss vom 24. April 2015 - 38 F 3/15 - juris Rn. 16 ff.; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532; Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 6 Rn. 67; Götsche NJW 2017, 123, 125 ff. und FamRB 2015, 341; Adamus FamRB 2016, 222, 223).

    Die Rechtsprechung zum begrenzten Realsplitting sei auf den Versorgungsausgleich nicht übertragbar und der Verlust von Verhandlungsspielräumen für umfassendere Scheidungsfolgenvereinbarungen beeinträchtige die Interessen des in Anspruch genommenen Ehegatten nachhaltig (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2017, 876, 877; KG FamRZ 2016, 1166; MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 30; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 8 Rn. 21; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 15. Oktober 2019] § 6 VersAusglG Rn. 32; Zöller/Lorenz ZPO 32. Aufl. § 224 FamFG Rn. 14; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 12. Aufl. § 227 Rn. 10; Bergschneider MittBayNot 2017, 67; vgl. auch 21. Deutscher Familiengerichtstag These A.3.

    aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der vom Ausgleichspflichtigen nicht erwünschte Hin-und-Her-Ausgleich vom Gesetzgeber bewusst so angeordnet worden ist und es - anders als zum Beispiel im Steuerrecht (§§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1, 26 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 6 Satz 6, 33 a Abs. 2 Satz 5 EStG) - keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die von dem Landesbeamten begehrte Rechtsfolge der Anrechtssaldierung gibt (so aber KG FamRZ 2016, 1166).

    Ein solcher, aus der nachehelichen Solidarität hergeleiteter Zustimmungsanspruch vermag sich - unabhängig davon, ob er sich auf steuerliche oder sonstige Gestaltungsmöglichkeiten bezieht - naturgemäß nicht auf eine speziellere Anspruchsnorm zu stützen (vgl. Götsche NJW 2017, 123, 127; Adamus FamRB 2016, 222, 223; Schwamb NZFam 2016, 421).

  • OLG Brandenburg, 21.10.2016 - 13 UF 111/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung

    Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des Senats (ähnlich auch KG FamRZ 2016, 1166, a. A. AG Oranienburg FamRB 2015, 341) - § 1353 Abs. 1 S 2 BGB als tragfähige Anspruchsgrundlage für eine die Wertungen der §§ 6ff, 9, 14ff, 18 und 27 VersAusglG unterlaufende Kontrahierungspflicht des ausgleichsberechtigten Ehegatten erachten wollte, könnte sich der Antragsteller hierauf nicht berufen.
  • OLG Bamberg, 14.12.2021 - 7 UF 194/21

    § 27 VersAusglG - keine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsabrede bei

    Eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Verrechnungsvereinbarung besteht jedoch nicht (vgl. BGH, Entscheidung vom 30.10.2019, Az. XII ZB 537/17, BGH, Az. XII ZB 537/17 FamRB 2020, 57 f., OLG Schleswig, Beschluss vom 20.9.2017 - 13 UF 116/17, KG FamRZ 2016, 1166, Oberlandesgericht Brandenburg, Entscheidung vom 21.10.2016, Az. 13 UF 111/16).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften

    Die Überlegungen des Amtsgerichts zur Anwendung des § 27 VersAusglG knüpfen (wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlin - veröffentlicht in FamRZ 2016, 1166 ) erkennen lässt - an die externe Teilung der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsstellers an; eine solche erfolgt aber hier gerade nicht.
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