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   KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21 - 151 AuslA 53/21   

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KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21 - 151 AuslA 53/21 (https://dejure.org/2022,14624)
KG, Entscheidung vom 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21 - 151 AuslA 53/21 (https://dejure.org/2022,14624)
KG, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 4 AuslA 146/21 - 151 AuslA 53/21 (https://dejure.org/2022,14624)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierbei zunächst darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des EuGH vom 10. August 2017 - C-271/17 PPU - (ECLI:EU:C:2017: 629) - der Begriff "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin auszulegen sei, dass er auch eine Entscheidung wie das vorliegende Gesamturteil erfasse, durch das (ohne erneute Entscheidung über den Schuldspruch und die für die einzelnen Taten verhängten Strafen) die zu vollstreckende Strafe neu bemessen wird, sofern das zuständige Gericht beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte.

    Die 5. Kammer des EuGH hat - wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt - entschieden, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI auch ein nachfolgendes Verfahren erfasst, das zu einem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat und nach dessen Abschluss die Entscheidung erlassen wurde, durch die die ursprünglich verhängte Strafe endgültig neu bemessen wurde, sofern das betreffende Organ beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte (Urteil vom 10. August 2017 - C-271/17 -).

    Die 4. Kammer des EuGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI für den Fall einer Abwesenheitsverurteilung lediglich einen fakultativen Verweigerungsgrund statuiert, dessen Geltendmachung im Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde steht (ebenso Urteile der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - [ECLI:EU:C:2017:628] Rn. 96 und - C-271/17 - Rn. 106 f.; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU - [ECLI:EU:C:2020:1042] Rn. 51 f.).

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Hingegen ging die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts in P. vom 10. Juni 2019 davon aus, dass das Übergabehindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG vorliegt, da die Ladung im Wege der Zustellungsfiktion nach Art. 139 § 1 kpk dem Verfolgten nicht die ausweislich des Urteils des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - (ECLI:EU:C:2016:346) erforderliche tatsächliche Kenntnis von dem Termin verschaffen konnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. März 2015 - [4] 151 AuslA 147/13 [268/13, 183/14] -, ECLI:DE:KG:2015:0318.4.151AUSLA147.13.0A).

    Bei Zugrundelegung dieser Auslegung und des nach dem Urteil des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - an die Ladung anzulegenden Maßstabs sei die Übergabe zum Zwecke der Vollstreckung des Gesamturteils vom 30. Oktober 2019 unzulässig.

    Ist Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI auf das Gesamturteil des Amtsgerichts in P. vom 30. Oktober 2019 anwendbar, so wäre nach dem Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - davon auszugehen, dass die nach Art. 139 § 1 kpk erfolgte Ladung des Verfolgten den Voraussetzungen des Art. 4a Abs. 1 lit. a) i) des Rahmenbeschlusses nicht genügt, da sie dem Verfolgten keine sichere Kenntnis von dem Termin vermittelt hat.

  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Die 5. Kammer des EuGH stützt ihre Auffassung auf zwei Entscheidungen des EGMR, nämlich zum einen auf das Urteil vom 15. Juli 1982 im Fall Eckle v. Deutschland - Fall-Nr. 8130/78 - (ECLI:CE:EHCR:1982:0715JUD000813078) [unzutreffend im Urteil der 5. Kammer angegeben mit ECLI:CE:ECHR:1983:0621JUD000813078; diese bezieht sich auf ein weiteres Urteil des EGMR in derselben Rechtssache vom 21. Juni 1983] und zum anderen auf das Urteil vom 28. November 2013 im Fall Dementyev v. Russland - Fall-Nr. 43095/05 - (ECLI:CE:EHCR:2013: 1128JUD004309505).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    An einer unmittelbaren Anwendung des Rahmenbeschlusses ist der Senat gehindert, da Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 - C-573/17 - [ECLI:EU:C:2019:530] Rn. 69, für die vorliegend relevanten Rahmenbeschlüsse).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Die 4. Kammer des EuGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI für den Fall einer Abwesenheitsverurteilung lediglich einen fakultativen Verweigerungsgrund statuiert, dessen Geltendmachung im Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde steht (ebenso Urteile der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - [ECLI:EU:C:2017:628] Rn. 96 und - C-271/17 - Rn. 106 f.; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU - [ECLI:EU:C:2020:1042] Rn. 51 f.).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Die 4. Kammer des EuGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI für den Fall einer Abwesenheitsverurteilung lediglich einen fakultativen Verweigerungsgrund statuiert, dessen Geltendmachung im Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde steht (ebenso Urteile der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - [ECLI:EU:C:2017:628] Rn. 96 und - C-271/17 - Rn. 106 f.; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU - [ECLI:EU:C:2020:1042] Rn. 51 f.).
  • EGMR, 21.06.1983 - 8130/78

    Eckle./. Deutschland

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Die 5. Kammer des EuGH stützt ihre Auffassung auf zwei Entscheidungen des EGMR, nämlich zum einen auf das Urteil vom 15. Juli 1982 im Fall Eckle v. Deutschland - Fall-Nr. 8130/78 - (ECLI:CE:EHCR:1982:0715JUD000813078) [unzutreffend im Urteil der 5. Kammer angegeben mit ECLI:CE:ECHR:1983:0621JUD000813078; diese bezieht sich auf ein weiteres Urteil des EGMR in derselben Rechtssache vom 21. Juni 1983] und zum anderen auf das Urteil vom 28. November 2013 im Fall Dementyev v. Russland - Fall-Nr. 43095/05 - (ECLI:CE:EHCR:2013: 1128JUD004309505).
  • EGMR, 28.11.2013 - 43095/05

    ALEKSANDR DEMENTYEV v. RUSSIA

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Die 5. Kammer des EuGH stützt ihre Auffassung auf zwei Entscheidungen des EGMR, nämlich zum einen auf das Urteil vom 15. Juli 1982 im Fall Eckle v. Deutschland - Fall-Nr. 8130/78 - (ECLI:CE:EHCR:1982:0715JUD000813078) [unzutreffend im Urteil der 5. Kammer angegeben mit ECLI:CE:ECHR:1983:0621JUD000813078; diese bezieht sich auf ein weiteres Urteil des EGMR in derselben Rechtssache vom 21. Juni 1983] und zum anderen auf das Urteil vom 28. November 2013 im Fall Dementyev v. Russland - Fall-Nr. 43095/05 - (ECLI:CE:EHCR:2013: 1128JUD004309505).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Sie weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15. April 2021 - C-221/19 - (ECLI:EU:C:2021:278) und den dort hervorgehobenen Umstand hin, dass ein Gesamturteil notwendigerweise zu einem günstigeren Ergebnis für den Betroffenen führe, weil die Gesamtstrafe immer niedriger sei als die Summe der einzelnen Strafen aus den früheren Urteilen.
  • KG, 18.03.2015 - 151 AuslA 147/13

    Abwesenheitsverurteilung in Polen

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
    Hingegen ging die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts in P. vom 10. Juni 2019 davon aus, dass das Übergabehindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG vorliegt, da die Ladung im Wege der Zustellungsfiktion nach Art. 139 § 1 kpk dem Verfolgten nicht die ausweislich des Urteils des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - (ECLI:EU:C:2016:346) erforderliche tatsächliche Kenntnis von dem Termin verschaffen konnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. März 2015 - [4] 151 AuslA 147/13 [268/13, 183/14] -, ECLI:DE:KG:2015:0318.4.151AUSLA147.13.0A).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff

    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-396/22, C-397/22 und C-398/22 (Vorlagebeschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 14. Juni 2022, [(4) 151 AuslA 53/21 (146/21), (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21 (174/21)] ausgesetzt.

    Schließlich hat das Kammergericht hat mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 14. Juni 2022 (4 - 151 AuslA 53/21 - 146/21) dem Europäischen Gerichtshof (C-396/22) gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabengscheidung vorgelegt:.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Vorlageentscheidung des Kammergerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az. (4) 151 AuslA 53/21 (146/21), zit. n. juris, dort Rn. 23 ff.).

    Ein Rückgriff auf Art. 4 a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI und damit zugleich die Ausübung einer Ermessensentscheidung ist jedoch nicht möglich, da Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung entfalten, vielmehr innerstaatliches Recht rahmenbeschlusskonform auszulegen ist, was jedoch dann nicht möglich ist, wenn es auf eine Auslegung contra legem hinauslaufen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, C-573/17; Vorlagebeschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 14. Juni 2022, (4) 151 AuslA 53/21 (146/21), zit. n. juris, dort Rn. 31 ff.; (4) 151 AuslA 147/21 (151/21), zit. n. juris, dort Rn. 33 ff. und (4) 151 AuslA 176/21 (174/21), zit. n. juris, dort Rn. 32 ff.).

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