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   LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07   

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LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07 (https://dejure.org/2007,4597)
LAG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 11 Sa 558/07 (https://dejure.org/2007,4597)
LAG Köln, Entscheidung vom 31. August 2007 - 11 Sa 558/07 (https://dejure.org/2007,4597)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, ... 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG; §§ 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1, 10 Satz 3 Nr. 4 AGG; § 1 b BetrAVG; § 41 Satz 2 SGB VI; Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden (hier: "verbessernden") tariflichen Versorgungsordnung; Möglichkeit einer Vereinbarung der Unanwendbarkeit einer sog. ablösenden tariflichen Versorgungsordnung auf (ehemalige) Mitarbeiter des Arbeitgebers seitens der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3... ; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1; ; AGG § 1; ; AGG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; AGG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; AGG § 10 Satz 3 Nr. 4; ; BetrAVG § 1 b; ; SGB VI § 41 Satz 2; ; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 1 Satz 1; ; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Negative Anwendungsvoraussetzung in ablösender tariflicher Versorgungsordnung - wirksamer Ausschluss der Verbesserung gegenüber Versorgungsempfängern und älteren Beschäftigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 250/03

    Übergangsversorgung

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Durch die Aufnahme von jeweils unterschiedlichen Altersgrenzen in diesen Regelungen, die nicht als sachwidrig oder gar willkürlich angesehen werden können, haben die Tarifvertragsparteien nicht den ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum überschritten, worauf sich - wie bereits erwähnt - die gerichtliche Kontrolle beschränkt (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. c) aa) der Gründe m.w. Nachw.).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich allein darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. c) aa) der Gründe m.w. Nachw.).

    Das Verhältnis zwischen dem früheren und dem späteren Tarifvertrag richtet sich nach dem sog. Ablösungsprinzip (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 3. der Gründe).

    Diese Bestimmung regelt nicht die mit dem Ausscheiden verbundenen Leistungen, sondern verlängert lediglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 65. Lebensjahres (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 6. der Gründe).

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05

    Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00

    Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegen Stichtagsregelungen nur daraufhin, ob die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt wurden und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00 und - 1 BvR 1355/03, zu III. 3. b) aa) (1) der Gründe, zitiert nach juris).

    Abgesehen davon, dass jeder Stichtag im Einzelfall unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00 und - 1 BvR 1355/03, zu III. 3. b) aa) (1) der Gründe, zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 18.05.2004 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. c) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 10 AZR 578/93, AP Nr. 89 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 3. b) der Gründe - zu Stichtagsregelungen in Sozialplänen; Dieterich, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2007, Art. 3 GG Rdnr. 48), kann sich der Kläger auf das Fehlen einer Härtefallklausel schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei ihm nicht um einen Härtefall handelt.

    Ein unzulässiger Eingriff in dieses Grundrecht kam hier von vornherein bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten sichert (BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00 und - 1 BvR 1355/03, zu III. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris), die beim Kläger durch den Abschluss des TV VBL-Ablösung Cockpit am 04.12.2004 nicht geschmälert wurden, da er auf Grund dieses Tarifvertrags keine Verschlechterungen der ihm von der Beklagten bis dahin gewährten monatlichen Betriebsrente hinnehmen musste.

    Ein erhoffter Gewinnzuwachs - um den es dem Kläger hier durch seine Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieser Tarifverträge allein geht - ist keine zu verfassungsrechtlichem Eigentum verfestigte Rechtsposition (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00 und - 1 BvR 1355/03, zu III. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris).

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 14/05

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Hinsichtlich des Prüfmaßstabs macht es keinen Unterschied, auf welche Rechtsgrundlage die Anwendung des Gleichheitssatzes gestützt wird (BAG, Urteil vom 28.07.2005 - 3 AZR 14/05, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B. II. 2. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 30.05.2006 - 3 AZR 273/05, AP Nr. 65 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu B. V. 2. a) der Gründe m.w. Nachw. der Rechtspr. zu den unterschiedlichen dogmatischen Begründungen).

    (1) Soweit sich der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 TV VBL-Ablösung Cockpit darauf bezieht, dass die Leistung einer VBL-gleichen Rente begonnen hat, stellt dies bereits deshalb keine sachgrundlose Ungleichbehandlung der Versorgungsempfänger gegenüber den Versorgungsanwärtern und damit keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, weil - wie hier - die Verbesserungen für die aktiven und (noch) nicht im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, nicht auch auf die Rentner erstreckt werden müssen (BAG, Urteil vom 28.07.2005 - 3 AZR 14/05, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B. II. 2. b) der Gründe).

    Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem - rückwirkenden - Eingriff in ihr Regelwerk bzw. in Versorgungsanwartschaften und laufende Betriebsrenten ist allerdings durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BAG, Urteil vom 28.07.2005 - 3 AZR 14/05, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B. I. 2. a) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.02.2007 - 3 AZR 734/05, DB 2007, 1763, zu B. II. 3. a) der Gründe).

    Hinzu kommt, dass nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine sachgrundlose Ungleichbehandlung ohnehin nicht gegeben ist, wenn etwaige Verbesserungen von Versorgungsleistungen auf die aktiven und (noch) nicht im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer beschränkt und nicht auch auf Versorgungsempfänger erstreckt werden (BAG, Urteil vom 28.07.2005 - 3 AZR 14/05, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B. II. 2. b) der Gründe).

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 352/05

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Zum einen kommt ein Härtefall nur dann in Betracht, wenn jemand über das angestrebte Regelungsziel hinausgehend erheblich nachteilig oder von einer beschränkenden Regelung betroffen wird, obwohl es bei ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise an dem fehlt, was Grund für diese Regelung war (BAG, Urteil vom 09.02.2002 - 3 AZR 99/01, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu III. 1. der Gründe; BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu B. I. 3. der Gründe).

    Denn diese Altersregelung dient dem billigenswerten Zweck, den Kreis der Anspruchsberechtigten aus Gründen der Kalkulierbarkeit der sich aus der ablösenden Versorgungsordnung ergebenden finanziellen Belastungen einzuschränken (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu B. III. 3. b) der Gründe; ähnlich BAG, Urteil vom 28.07.2005 - 3 AZR 457/04, AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu II. 2. a) aa) der Gründe m.w. Nachw.).

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 734/05

    Tariflicher Eingriff in laufende Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Denn diese erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die ebenfalls vom Berufungsgericht geteilt wird, nicht nur auf aktive Arbeitsverhältnisse, sondern auch auf Ruhestandsverhältnisse (BAG, Urteil vom 27.02.2007 - 3 AZR 734/05, DB 2007, 1763, zu B. II. 1. a) der Gründe), um die es in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 TV VBL-Ablösung Cockpit geht.

    Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 27.02.2007 - 3 AZR 734/05, DB 2007, 1763, zu B. II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.).

    Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem - rückwirkenden - Eingriff in ihr Regelwerk bzw. in Versorgungsanwartschaften und laufende Betriebsrenten ist allerdings durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BAG, Urteil vom 28.07.2005 - 3 AZR 14/05, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B. I. 2. a) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.02.2007 - 3 AZR 734/05, DB 2007, 1763, zu B. II. 3. a) der Gründe).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    f) Ebenso wenig verstoßen die Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung Cockpit gegen europäisches Recht, insbesondere weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL 2000/78/EG) noch gegen das als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 144/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2000/78/EG, Rdnr. 75 - Mangold).

    Dem stehe nicht entgegen, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen gewesen sei, da zum einen die Mitgliedstaaten während der Frist zur Umsetzung der Richtlinie keine Vorschriften erlassen dürften, die geeignet seien, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen, zum anderen der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht in der RL 2000/78/EG selbst verankert, vielmehr das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen sei (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 144/04 - Mangold, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2000/78/EG, Rdnr. 57 ff.; dem folgend BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 7 AZR 500/04, AP Nr. 23 zu § 14 TzBfG, zu C. I. der Gründe).

  • LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 201/07

    Gleichbehandlung im Sozialplan

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zu dem das AGG bereits in Kraft getreten war und damit auf den Streitfall grundsätzlich Anwendung findet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. der Gründe, zitiert nach juris; wohl auch LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 201/07, zitiert nach juris - zur Vereinbarkeit einer in einem vor dem 18.08.2006 abgeschlossenen Sozialplan enthaltenen Abfindungsregelung mit dem AGG).

    Dieser Umstand muss jedoch wegen des den Tarifvertragsparteien zustehenden Bewertungs- und Beurteilungsspielraums, dessen rechtliche Grenzen sie hier aus den bereits genannten Gründen nicht überschritten haben, hingenommen werden (ähnlich LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 201/07, zu II. 3. der Gründe zitiert nach juris - zur Vereinbarkeit einer Sozialplanklausel, die bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme von vorgezogenem Altersruhegeld unmittelbar nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eine geringere Abfindung vorsieht, mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - 6 A 4625/04

    Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe; Beachtlichkeit einer

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zu dem das AGG bereits in Kraft getreten war und damit auf den Streitfall grundsätzlich Anwendung findet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. der Gründe, zitiert nach juris; wohl auch LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 201/07, zitiert nach juris - zur Vereinbarkeit einer in einem vor dem 18.08.2006 abgeschlossenen Sozialplan enthaltenen Abfindungsregelung mit dem AGG).

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06

    Zulässige tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Lufthansa-Piloten

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07
    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 762/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

  • BAG, 30.05.2006 - 3 AZR 273/05

    Zusatzversorgung - Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 486/05

    Sanierungs-TV - rückwirkender Eingriff

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 457/04

    Wirksamkeit einer Spätehenklausel

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

  • BAG, 30.11.1994 - 10 AZR 578/93

    Sozialplan - Wirksamkeit einer Stichtagsregelung

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05

    Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze

  • BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 100/07

    Hinterbliebenenversorgung geschiedener Ehepartner

  • BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 735/05

    Tariflicher Eingriff in laufende Betriebsrenten

  • BAG, 14.06.1983 - 3 AZR 565/81

    Zahlung einer Energiebeihilfe anstelle früher bezogener Hausbrandkohle -

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 724/06

    Vereinbarkeit einer durchgeführten Sozialauswahl auf der Basis einer

  • ArbG Bielefeld, 25.04.2007 - 6 Ca 2886/06

    Betriebsbedingte Kündigung, unterhaltsberechtigte Personen laut Lohnsteuerkarte,

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 146/03

    Altersteilzeit - "Störfall" - Blockmodell

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 588/05

    Altersteilzeit - Pflichtstundenermäßigung - Gleichheitssatz

  • BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08

    Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Re-gelung -

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. August 2007 - 11 Sa 558/07 - wird zurückgewiesen.
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