Rechtsprechung
   LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,56276
LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14 (https://dejure.org/2014,56276)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14 (https://dejure.org/2014,56276)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - 9 Sa 1081/14 (https://dejure.org/2014,56276)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,56276) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 2 BetrAVG, § ... 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, BetrAVG § 1, § 305 ff. BGB, § 305c Abs. 2 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG, § 92 ZPO, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GKG, §§ 9, 5 ZPO, § 42 Abs. 2, Abs. 4 GKG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Höhe einer Betriebsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6
    Berechnung der Höhe einer Betriebsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 726/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Im Übrigen sei, wie sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2013 (3 AZR 726/11) ergebe, keine weitere Kürzung vorzunehmen, da die Betriebsvereinbarung den Fall des vorzeitigen Altersrentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres abschließend geregelt habe.

    Wie in dem durch das BAG mit Urteil vom 10.12.2013 - 3 AZR 726/11 - entschiedenen Fall gebe es keinen Raum für eine entsprechende Anwendung des § 2 BetrAVG.

    Denn die im Rahmen einer Gesamtversorgung erforderliche Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG dann unter Zugrundelegung einer fiktiv auf die feste Altersgrenze berechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Versorgungsordnung dies selbst vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - NZA-RR 2014, 654, 658 Rn. 23).

    Soweit der Kläger meint, unter Heranziehung der Grundsätze des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11, wonach die Berechnung der gem. § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis zu diesem Zeitpunkt betriebstreuen Arbeitnehmers nur dann nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG erfolgt, wenn die zu Grunde liegende Versorgungsordnung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme keine eigenständige Berechnungsregel enthält, übersieht er bereits einen wesentlichen Umstand des Sachverhalts.

    Vielmehr muss sich aus der Versorgungsordnung ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - NZA-RR 2014, 654, 657 Rn. 17).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 26).

    Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 24; BAG 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26; BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34).

    Der ersten Verschiebung des Gegenseitigkeitsverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 25), wenn die Versorgungsordnung diesen Fall nicht regelt (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32).

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Diese wurzeln im Arbeitsverhältnis, so dass die Regelung nach ihrem Sinn, das Kostenrisiko bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu begrenzen, anwendbar ist (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06).

    Rückständige Beträge sind nach § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GKG nicht hinzuzurechnen (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06).

  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 778/09

    Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden -

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 24; BAG 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26; BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34).

    Derartige Versorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch die Einführung des § 6 BetrAVG lückenhaft geworden und ohne Weiteres dahin ergänzend auszulegen, dass die Betriebsrente wegen der kürzeren Betriebszugehörigkeitszeit analog § 2 BetrAVG gekürzt wird; ein versicherungsmathematischer Abschlag ist demgegenüber mangels Vorhersehbarkeit nicht möglich (BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 Rn. 48; BAG 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 1 a und b der Gründe - AP BetrAVG § 6 Nr. 12; BAG 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - zu 2 a der Gründe, BAGE 38, 277; 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu II der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 4).

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Ob Versorgungsordnungen, die nicht abstrakt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellen, sondern ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs, das schrittweise Anheben der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs nachvollziehen oder ob die Vollendung des 65. Lebensjahrs einen früheren Zeitpunkt i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - NZA-RR 2012, 433).

    Gerade bei Gesamtversorgungssystemen, wie der GBV A 1983 wird man im Wege der Auslegung regelmäßig nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht und damit auch nicht angerechnet werden kann (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - NZA-RR 2012, 433, 439, Rn. 50).

  • BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 41/05

    Urlaubsgeld - Bezugnahmeklausel - Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05).
  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 219/11

    Kapitalleistung - vorgezogene Inanspruchnahme - Abschlag

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    aa) Die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft muss dabei deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 32).
  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 716/05

    Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Der ersten Verschiebung des Gegenseitigkeitsverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 25), wenn die Versorgungsordnung diesen Fall nicht regelt (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32).
  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 555/09

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Soll nur der Nettobetrag aus den anderen Versorgungsbezügen maßgebend sein, muss dies mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Überversorgung Rn. 52; BAG 10. März 1992 - 3 AZR 352/91 - zu II 1 der Gründe; BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu III 1 der Gründe - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12).
  • BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 318/09

    Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme - vorzeitiges Ausscheiden

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14
    Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 24; BAG 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26; BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34).
  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 742/98

    Invaliditätsrente bei dauernder Berufsunfähigkeit

  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZB 59/11

    Anpassung der Betriebsrente - sofortiges Anerkenntnis

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 352/91

    Krankenversicherungsbeitrag der Rentner

  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 630/84

    Berechnung einer Betriebsrente aufgrund einer mehrfach geänderten

  • BAG, 20.04.1982 - 3 AZR 1137/79

    Betriebliches Altersruhegeld - Insolvenzsicherung - Insolvenz - Versorgungsfall -

  • BAG, 11.09.1980 - 3 AZR 185/80

    Betriebliches Ruhegeld - Einführung des flexiblen Altersruhegeldes - Kürzungen

  • BAG, 08.05.2008 - 6 AZR 517/07

    Aufhebungsvertrag - Wiedereinstellungsanspruch - Anforderungen an die

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 139/10

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

  • BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 186/09

    Unzulässigkeit von Berufung und Revision

  • LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 Sa 444/17

    Zulässigkeit der fiktiven Anrechnung der gesetzlichen Höherversicherungsrente im

    Diese Möglichkeit der Anrechnung fiktiver Renten gilt auch bezogen auf die gesetzliche Höherversicherungsrente (so zutreffend LAG Hamm v. 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14 - juris).

    - die in den Richtlinien festgelegte Altersgrenze bei 60 liegt (abweichend mit überzeugender Begründung allerdings LAG Hamm vom 02.12.2014 - AZ: 9 Sa 1081/14 - juris), - das die Nettolohnobergrenze nicht erreicht würde, - bei der Berechnung des Besitzstandes sämtliche möglichen Dienstjahre seit Beginn des Arbeitsverhältnisses einfließen und.

    Zwar hat das LAG Hamm zu der hier streitgegenständlichen Versorgungsordnung mit beachtlichen Gründen entschieden, dass eine Kürzung für das vorzeitige Ausscheiden auch dann vorzunehmen ist, wenn ein Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ausscheidet (vgl. LAG Hamm v. 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14 - juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht