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   LAG Hessen, 04.05.2017 - 9 Ta 45/17   

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https://dejure.org/2017,24447
LAG Hessen, 04.05.2017 - 9 Ta 45/17 (https://dejure.org/2017,24447)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04.05.2017 - 9 Ta 45/17 (https://dejure.org/2017,24447)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 9 Ta 45/17 (https://dejure.org/2017,24447)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 Satz 1 BetrVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a GVG, §§ 1004, 242, 611 BGB, Art. 2 GG, § 78 S. 1 BetrVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a GVG, § 1004 BGB, § 242 BGB, § 611 BGB, Art. 2 GG
    Macht das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung geltend, kommt grundsätzlich sowohl das Urteils- als auch das Beschlussverfahren in Betracht. Zumindest dann, wenn ein hinreichender Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen ...

  • IWW

    § 78 Satz 1 und 2 BetrVG, § ... 78 BetrVG, §§ 37 Abs. 2, 38 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG, §§ 78 ArbGG, 48 Abs. 1, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, § 2a Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, §§ 611, 242, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 78 Satz 1 BetrVG, § 38 Abs. 1 BetrVG, § 38 BetrVG, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 4 GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Richtige Verfahrensart bei Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2017 - 9 Ta 45/17
    Dem Betriebsratsmitglied ist jedenfalls dann das Recht zuzubilligen, sich mit § 78 BetrVG gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass derjenige Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 13, NZA 2016, 57 [BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13] ; BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 12, NZA 2014, 803 [BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12] ; ähnlich LAG Niedersachsen 26. Januar 2016 - 2 Ja 1/16 - Rn. 23 und 32, Juris).

    Ist das Betriebsratsmitglied hingegen nicht nur individualrechtlich, sondern auch in seinen kollektivrechtlichen Rechten und Pflichten durch die Abmahnung betroffen, so ist zumindest auch das Beschlussverfahren eröffnet (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 12, NZA 2014, 803 [BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12] ; Fitting 28. Aufl. § 78 Rn. 25).

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2017 - 9 Ta 45/17
    Dem Betriebsratsmitglied ist jedenfalls dann das Recht zuzubilligen, sich mit § 78 BetrVG gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass derjenige Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 13, NZA 2016, 57 [BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13] ; BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 12, NZA 2014, 803 [BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12] ; ähnlich LAG Niedersachsen 26. Januar 2016 - 2 Ja 1/16 - Rn. 23 und 32, Juris).
  • BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 23/14

    Beschlussverfahren - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2017 - 9 Ta 45/17
    Das Beschlussverfahren ist deshalb die richtige Verfahrensart, wenn es um die Feststellungen der Rechtsbeziehungen zwischen den Betriebsparteien bzw. um solche Streitigkeiten geht, die ihren Rechtsgrund in der Betriebsverfassung haben (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12, NZA 2016, 567 [BAG 24.02.2016 - 7 ABR 23/14] ; ErfK/Koch 17. Aufl. § 2a ArbGG Rn. 2).
  • LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Dem Betriebsratsmitglied ist jedenfalls dann das Recht zuzubilligen, sich mit § 78 BetrVG gegen eine (individualrechtliche) Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass derjenige Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (Hess.LAG 4. Mai 2017 - 9 Ta 45/17 - Rn. 14; BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 16; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15).
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