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   LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15   

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LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15 (https://dejure.org/2016,14490)
LAG Köln, Entscheidung vom 19.02.2016 - 7 Oa 1/15 (https://dejure.org/2016,14490)
LAG Köln, Entscheidung vom 19. Februar 2016 - 7 Oa 1/15 (https://dejure.org/2016,14490)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Entschädigungsanspruch; unangemessene Verfahrensdauer

  • IWW

    § 198 Abs. 3 S. 1 GVG, § ... 72 b ArbGG, § 198 GVG, § 198 Abs. 2 GVG, § 198 Abs. 3 S. 2 GVG, § 201 Abs. 1 S. 1 GVG, § 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG, § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, § 198 Abs. 1 S. 2 GVG, § 198 Abs. 1 S. 2 GVG, Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 97 Abs. 1 GG, Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG, §§ 54 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 2 ArbGG, § 278 Abs. 1 ZPO, § 9 Abs. 1 ArbGG, § 61 a Abs. 1 ArbGG, §§ 57 ArbGG, 278 Abs. 1 ZPO, § 148 ZPO, §§ 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG, 198 ff. GVG, § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 201 Abs. 2 S. 3 GVG, 9 Abs. 2 S. 2, 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßstäbe für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198
    Entschädigungsanspruch; unangemessene Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de

    GVG § 198
    Maßstäbe für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 383
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

    Auszug aus LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15
    Neben den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG explizit genannten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht zu berücksichtigen, die zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2015 - III ZR 141/14 - ; Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12 D -).

    Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung sind entschädigungslos hinzunehmen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 -).

    Ein weiteres - neben diesem in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG explizit genannten - Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2015 - III ZR 141/14 - ; Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12 D -).

    Dazu zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit aus Artikel 97 Abs. 1 GG und des gesetzlichen Richters nach Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - ; Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ).

    Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung sind entschädigungslos hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ).

    In allen diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; OVG NRW, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 116/14 - ).

    Auch in diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens - das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren im Rahmen des Verbundausbildungsverhältnisses mit der dortigen Beklagten zu 1. - nicht hinreichend darauf schließen ließ, dass eine unmittelbar zeitnahe Entscheidung für den Kläger von einer besonderen persönlichen Bedeutung gewesen sein musste (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; Beschluss vom 19.09.2013 - III ZA 16/13 - ).

    Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ).

  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Auszug aus LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15
    Neben den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG explizit genannten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht zu berücksichtigen, die zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2015 - III ZR 141/14 - ; Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12 D -).

    Ein weiteres - neben diesem in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG explizit genannten - Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2015 - III ZR 141/14 - ; Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12 D -).

    Dazu zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit aus Artikel 97 Abs. 1 GG und des gesetzlichen Richters nach Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - ; Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ).

    Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - ).

    Hierbei ist dem Richter zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 116/14

    Ausschluss einer Person von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht

    Auszug aus LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15
    In allen diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; OVG NRW, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 116/14 - ).

    Weiterhin sind zu berücksichtigen die oben bereits in Bezug genommenen umfangreichen schriftsätzlichen Stellungnahmen des Klägers, die einen Vorbereitungs- und Bearbeitungsaufwand beim Arbeitsgericht auslösten (vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 116/14 - ).

    Gravierende Auswirkungen auf die Vermögenslage beim Kläger oder konkrete psychische bzw. physische Beeinträchtigungen durch die Verfahrensführung sind nicht vorgetragen (vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 116/14 - ).

  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15
    Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§§ 9 Abs. 2 S. 2 ArbGG, 198 ff. GVG, vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 - ).

    Anders als beispielsweise in einem Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt, stand der Aussetzung des Ausgangsrechtsstreits nicht entgegen, dass existentielle Belange der dortigen Parteien betroffen waren (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 - ).

  • BGH, 19.09.2013 - III ZA 16/13

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen

    Auszug aus LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15
    Auch in diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens - das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren im Rahmen des Verbundausbildungsverhältnisses mit der dortigen Beklagten zu 1. - nicht hinreichend darauf schließen ließ, dass eine unmittelbar zeitnahe Entscheidung für den Kläger von einer besonderen persönlichen Bedeutung gewesen sein musste (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13 - ; Beschluss vom 19.09.2013 - III ZA 16/13 - ).
  • OLG Hamm, 27.04.2015 - 11 EK 8/14

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens i.S. von § 198 Abs.

    Auszug aus LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15
    Daher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrundelegt, nicht in Frage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2015 - 11 EK 8/14 - ).
  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 991/11

    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts - keine aufschiebende Wirkung von

    Auszug aus LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15
    Durch Beschluss vom 08.01.2014 wies das Landesarbeitsgericht auf eine im November 2013 bekanntgewordene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 (2 AZR 991/11) zum Verhältnis arbeitsgerichtlicher Verfahren zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten hin.
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