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   LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17   

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LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17 (https://dejure.org/2018,15003)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17 (https://dejure.org/2018,15003)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. April 2018 - 2 Sa 1072/17 (https://dejure.org/2018,15003)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs. 1 BUrlG; § 3 Abs. 1 BUrlG; TV-BA § 23 Abs. 1; TV-BA § 29 Abs. 1; v. 15.12.1997 Anhang § 4 Nr. 2 RL 81/1997/EG; v. 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1 RL 88/2003/EG
    Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr

  • IWW

    § 611 Abs. 1 BGB, § ... 387 BGB, § 11 BUrlG, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, Richtlinie 97/81, Richtlinie 98/23, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, Art. 7 der Richtlinie 2003/88, Artikel 7 der Richtlinie 2008/88, Artikel 7 der Richtlinie 2003/88, Artikel 15 der Richtlinie 2003/88, §§ 1, 3 BUrlG, § 1 BUrlG, Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, § 13 Abs. 1 BUrlG, 2, § 3 Abs. 1 BUrlG, § 11 Abs. 1 BUrlG, § 313 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 3 ff. ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubsentgelt bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17
    Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht die Entscheidungen des EuGH vom 11. November 2015 (- C 219/14 - Greenfield), vom 22. April 2010 (- C 486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) sowie vom 13. Juni 2013 (- C 415/12 - Brandes), greift dies nicht durch.

    In seiner Entscheidung vom 11. November 2015 (- C 219/14 - Greenfield) hat der EuGH entschieden, § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung seien dahin auszulegen, dass im Fall einer Erhöhung der von einem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der bereits erworben war und eventuell in Anspruch genommen worden sei, nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend nachberechnet werden müsse.

    Dabei sei die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden Zeitraum getrennt zu berechnen (EuGH, 11. November 2015 - C 219/14 - Greenfield - Rn. 35).

    (1.) Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11. November 2015 (- C 219/14 - Greenfield - Rn. 38) ausgeführt, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und Artikel 7 der Richtlinie 2003/88 zwar von den Mitgliedsstaaten nicht verlangen, eine Nachberechnung der bereits entstandenen Ansprüche auf Jahresurlaub vorzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer die Zahl seiner Arbeitsstunden erhöht, es hierbei auch nicht dem entgegenstehe, dass die Mitgliedsstaaten günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer einführen und eine solche Nachberechnung vornehmen.

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17
    Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH, 22. Mai 2014 - C 539/12 - Lock - Rn. 16).

    Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrages sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH, 22. Mai 2014 - C 539/12 - Lock - Rn. 29; BAG, 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19).

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 429/15

    Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17
    Tarifverträge dürfen die aus § 1 BUrlG folgende Entgeltfortzahlungspflicht nicht durch eine von § 11 Abs. 1 BUrlG abweichende Berechnung der weiterzuzahlenden Vergütung mindern (BAG, 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 22).

    Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrages sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH, 22. Mai 2014 - C 539/12 - Lock - Rn. 29; BAG, 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17
    Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht die Entscheidungen des EuGH vom 11. November 2015 (- C 219/14 - Greenfield), vom 22. April 2010 (- C 486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) sowie vom 13. Juni 2013 (- C 415/12 - Brandes), greift dies nicht durch.

    In der Entscheidung vom 22. April 2010 (- C 486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) hat der EuGH entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung dahingehend auszulegen ist, dass es einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17
    Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht die Entscheidungen des EuGH vom 11. November 2015 (- C 219/14 - Greenfield), vom 22. April 2010 (- C 486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) sowie vom 13. Juni 2013 (- C 415/12 - Brandes), greift dies nicht durch.

    In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013 (- C 415/12 - Brandes) hat der EuGH die vorgenannte Entscheidung bestätigt und ausgeführt, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung seien dahingehend auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegenstehen, nach denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht.

  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 678/12

    Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17
    Das Recht der Mitgliedsstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bleibt nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich unberührt (vgl. BAG, 06. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 20).
  • BAG, 27.07.2017 - 6 AZR 701/16

    Stufenzuordnung im Rahmen des TV-N-Thüringen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17
    Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG, 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19).
  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18

    Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. April 2018 - 2 Sa 1072/17 - wird zurückgewiesen.
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