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   OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94   

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OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94 (https://dejure.org/1995,7449)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.05.1995 - 1 Ss 285/94 (https://dejure.org/1995,7449)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 1 Ss 285/94 (https://dejure.org/1995,7449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BB 1995, 1318
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.02.1953 - 3 StR 718/52

    Begünstigungsabsicht bei Handeln in Absicht der Erlangung des Fahrlohns -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Die für § 257 StGB erforderliche "Absicht" wäre dabei nicht dadurch ausgeschlossen, daß es dem Angeklagten auf diese Vorteilssicherung nur als Zwischenziel für seine letztlich verfolgten Honorarinteressen angekommen wäre (BGHSt 4, 107).
  • BGH, 15.05.1952 - 4 StR 953/51
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Die rechtzeitige Einlösung des Schecks sichert den Vortäter also zugleich gegen die Gefahr, seine Tatbeute wieder zu verlieren (ebenso BGHSt 2, 362; RGSt 58, 129 für bestimmte Fälle des Absetzens gestohlener Sachen; RGSt 39, 236 für die Geldabhebung mit dem gestohlenen Sparbuch; RGLZ 1915, 1383 für die Einlösung eines gestohlenen Pfandscheines).
  • BGH, 09.05.1989 - XI ZR 115/88

    Nachforschungspflicht der Bank bei Einziehung eines Inhaberverrechnungsschecks

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Der Angeklagte mag, auch wenn er vorsätzlich gehandelt hat, gehofft oder erwartet haben, den Vorwurf des Vorsatzes und auch der beim Erwerb des Schecks vorliegenden groben Fahrlässigkeit (§§ 989, 990 BGB ; vgl. dazu BGHZ 108, 358 f; BGH WM 1989, 944 f; Baumbach/Hefermehl aaO, Art. 21 ScheckG Rdn. 5a ff) mit Erfolg bestreiten zu können.
  • BGH, 24.10.1956 - 2 StR 402/56
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Diese Grundsätze legen es eher nahe, das Merkmal des Absetzens dann für erfüllt zu halten, wenn sich die Vortat und das Einlösen auf denselben, zwischenzeitlich unveränderten (ausgefüllten und unterschriebenen) Scheck beziehen: "Absetzen" bedeutet nach allgemeiner Ansicht die im Einverständnis mit dem Vortäter oder Zwischenhehler und in dessen Interesse, im übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der Sache durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen gut- oder bösgläubigen Dritten (vgl. nur BGHSt 10, 1; 26, 360 f; Dreher/Tröndle aaO, § 259 Rdn. 18).
  • BGH, 22.05.1958 - 4 StR 96/58
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Für diese Absicht reicht es zwar nicht aus, wenn der Wille des Täters allein auf Nutzbarmachung oder Verwertung des vom Vortäter Erlangten gerichtet ist; vielmehr ist erforderlich, daß die von dem anderen erlangten Vorteile gerade gegen ein Entziehen zu Gunsten des Verletzten gesichert werden sollen (BGH NJW 1958, 1244; LK-Ruß aaO, § 257 Rdn. 12).
  • BGH, 29.07.1976 - 4 StR 312/76

    Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Hehlerei - Einlösen gestohlener und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Diese Auffassung beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung BGH NJW 1976, 1950: Dort wird lediglich ausgeführt, das Einlösen von Schecks, die durch Fälschungen auf gestohlenen Formularen in die Form echter Schecks gebracht worden sind, sei nicht als Absetzen gestohlener Sachen zu beurteilen, weil dann nicht die aus dem Diebstahl herhörenden Scheckformulare als solche Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Verfügung seien.
  • RG, 17.06.1913 - V 585/13

    1. Kann Begünstigung im Sinne des § 258 StGB. mit Hehlerei aus § 259 StGB.

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Hehlerei und Begünstigung könnten in Tateinheit (§ 52 StGB ) stehen (BGHSt 2, 363; RGSt 47, 220; Dreher/Tröndle aaO, § 259 Rdn. 27; § 257 Rdn. 15).
  • RG, 27.03.1924 - II 240/24

    Kann dem Diebe durch Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Sachen Beistand zur

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Die rechtzeitige Einlösung des Schecks sichert den Vortäter also zugleich gegen die Gefahr, seine Tatbeute wieder zu verlieren (ebenso BGHSt 2, 362; RGSt 58, 129 für bestimmte Fälle des Absetzens gestohlener Sachen; RGSt 39, 236 für die Geldabhebung mit dem gestohlenen Sparbuch; RGLZ 1915, 1383 für die Einlösung eines gestohlenen Pfandscheines).
  • RG, 30.10.1906 - IV 514/06

    1. Kann in der Abhebung des auf ein gestohlenes Sparkassenbuch eingezahlten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
    Die rechtzeitige Einlösung des Schecks sichert den Vortäter also zugleich gegen die Gefahr, seine Tatbeute wieder zu verlieren (ebenso BGHSt 2, 362; RGSt 58, 129 für bestimmte Fälle des Absetzens gestohlener Sachen; RGSt 39, 236 für die Geldabhebung mit dem gestohlenen Sparbuch; RGLZ 1915, 1383 für die Einlösung eines gestohlenen Pfandscheines).
  • BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08

    Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat

    Jedoch gehört ein etwaiges Abhandenkommen - ebenso wie die formellen Scheckvoraussetzungen (Art. 1, 2 ScheckG) - zu den Umständen, über die sich ein Bankangestellter, der den Scheck zur Einziehung hereinnimmt (vgl. dazu BGH WM 1987, 337, 338), Gedanken macht (offen gelassen in BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22; vgl. auch OLG Zweibrücken BB 1995, 1318, 1319).
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