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   OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20   

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https://dejure.org/2020,49031
OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20 (https://dejure.org/2020,49031)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17.12.2020 - 4 U 21/20 (https://dejure.org/2020,49031)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 4 U 21/20 (https://dejure.org/2020,49031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 10a VAG, § 5a Abs 2 S 1 VVG, § 812 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 43 Abs 1 GKG
    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig erteilter Verbraucherinformation; Rückabwicklung des Vertrags; Festsetzung des Streitwerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Widerruf eines Versicherungsvertrages im Policenmodell Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge Fehlender Hinweis auf die Antragsbindungsfrist in einer Widerrufsbelehrung Verwirkung eines Widerrufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Rostock - 10 O 879/18
  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    (3) In Fällen der vorliegenden Art fehlt es danach grundsätzlich an dem notwendigen Umstandsmoment; ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 39).

    Soweit der Versicherungsvertrag dann nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend ex tunc und nicht erst ab der Widerspruchserklärung ex nunc rückabzuwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 41 ff.), ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr geleisteten Prämien in voller Höhe von der Beklagten zurückverlangen kann.

    Gleiches gilt hinsichtlich der in den geleisteten Prämien enthaltenen Risikoanteile, aufgrund derer die Klägerin während der Beitragszahlung Versicherungsschutzes genossen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.05.014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 45), sowie der Kosten für Vertragsanpassungen in Höhe von 88, 33 EUR; denn diese sind nach §§ 5 Abs. 3 und 22 der Bedingungen der Beklagten für die Fondsgebundene Rentenversicherung jeweils dem Deckungskapital entnommen worden, sodass der zuvor unter lit. aa) in Bezug genommene Wert des Fondsvermögens zum Widerspruchszeitpunkt entsprechende Abzüge bereits einschließt.

    Denn nach Ziffer 44) der dortigen Erwägungsgründe ist die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor; deshalb ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, und die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als desjenigen des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden (vgl. anders die von der Beklagten angeführte Entscheidung EuGH, Urteil vom 04.06.2020, Az.: C-301/18, Rn. 36, hinsichtlich eines Nutzungsersatzes im Falle des Widerrufes eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages, weil die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleitungen nach Ziffer 13] der dortigen Erwägungsgründe eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirkt; siehe auch BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, Rn. 45, wonach im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden darf, jeweils zitiert nach juris).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    Wenn es an einer Widerspruchsbelehrung in dem Übersendungsschreiben in drucktechnisch deutlicher Form fehlt, ist dem Versicherungsnehmer eine Ausübung des Lösungsrechts nicht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen möglich wie im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18).

    (a) Im Falle eines Rücktritts von einem Versicherungsvertrag sind dann etwa Mängel der betreffenden Belehrung bezüglich einer dabei einzuhaltenden Form für den Beginn der Frist zur Ausübung des Vertragslösungsrechts unerheblich, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben; wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer dagegen überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, beginnt die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, - zitiert nach juris -, Rn. 82 und 90).

    Aufgrund des in einen Widerspruch umzudeutenden "Rücktritts" der Klägerin vom 10.04.2017 begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB folglich am 01.01.2018 zu laufen; sie ist durch die Zustellung der vorliegenden Klage am 14.11.2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB rechtzeitig gehemmt worden; nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (nicht anders im Übrigen EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, - zitiert nach juris -, Rn. 112 ff.: Die Entscheidung verhält sich allein dazu, ob eine nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren, europarechtskonform sein kann; über den Beginn der betreffenden Verjährungsfrist sagt dies nichts aus).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    Wenn es an einer Widerspruchsbelehrung in dem Übersendungsschreiben in drucktechnisch deutlicher Form fehlt, ist dem Versicherungsnehmer eine Ausübung des Lösungsrechts nicht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen möglich wie im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18).

    (a) Im Falle eines Rücktritts von einem Versicherungsvertrag sind dann etwa Mängel der betreffenden Belehrung bezüglich einer dabei einzuhaltenden Form für den Beginn der Frist zur Ausübung des Vertragslösungsrechts unerheblich, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben; wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer dagegen überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, beginnt die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, - zitiert nach juris -, Rn. 82 und 90).

    Aufgrund des in einen Widerspruch umzudeutenden "Rücktritts" der Klägerin vom 10.04.2017 begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB folglich am 01.01.2018 zu laufen; sie ist durch die Zustellung der vorliegenden Klage am 14.11.2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB rechtzeitig gehemmt worden; nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (nicht anders im Übrigen EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, - zitiert nach juris -, Rn. 112 ff.: Die Entscheidung verhält sich allein dazu, ob eine nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren, europarechtskonform sein kann; über den Beginn der betreffenden Verjährungsfrist sagt dies nichts aus).

  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    Daher musste ihm auch (bloß) die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB, innerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden (vgl. so BGH, Urteil vom 18.07.2018, Az.: IV ZR 68/17, - zitiert nach juris -, Rn. 14 ff.; von einer Konformität mit europarechtlichen Vorgaben wurde dort jedenfalls deshalb zumindest schlüssig ausgegangen, weil ansonsten eine Vorlage nach Art. 267 AEUV veranlasst gewesen wäre).

    Hat die Widerspruchsfrist damit nicht zu laufen begonnen, bestand das Widerspruchsrecht der Klägerin auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. und noch im Zeitpunkt ihrer Widerspruchserklärung fort; das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der genannten Vorschrift (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18.07.2018, Az.: IV ZR 68/17, - zitiert nach juris -, Rn. 16 ff.).

  • OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter lit. (a) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, nicht veröffentlicht).

    Ein solches Verhalten der Klägerin konnte die Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass sie unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt am Vertrag festhalten wollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, Rn. 23 m. w. N.; siehe insbesondere auch BGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: IV ZR 217/15, Rn. 14, zu Vertragsänderungen und der Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2019 - 12 W 1/19

    Streitwertfestsetzung: Rückforderungsklage nach Widerruf eines

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    Für die Festsetzung des Streitwertes einer Klage auf Rückabwicklung einer Lebensversicherung sind die mit herausverlangten Nutzungen außer Betracht zu lassen, weil sie jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert gemäß § 43 GKG als neutral anzusehen sind (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2019, Az.: 8 U 275/18; entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19).

    Denn wenn bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages die Hauptforderung auch nur in einem ganz geringen Umfang - und sei es auch nur im Umfang von 1, 00 EUR - erloschen und dadurch ein ganz geringfügiger Teil der Nutzungen zur Hauptforderung erstarkt wäre, müssten gleichwohl auch alle weitergehenden Nutzungen in voller Höhe bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Berücksichtigung finden; hätte der Versicherer demgegenüber die Forderung auch nicht teilweise befriedigt, fänden die Nutzungen insgesamt keine Berücksichtigung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2019, Az.: 8 U 275/18, Rn. 61 ff.; a. A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19, Rn. 7 ff., jeweils zitiert nach juris, mit dem Argument, dass bei BGH, a. a. O., nicht nur Ausführungen zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert erfolgt seien, sondern zugleich eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes in identischer Höhe stattgefunden habe, damit allerdings unter Außerachtlassung des Umstandes, dass in dem letztgenannten Fall der Rückkaufspreis bereits an den Versicherungsnehmer erstattet worden war).

  • OLG Celle, 04.03.2019 - 8 U 275/18

    Berücksichtigung streitwerterhöhender Nebenforderungen bei der Berechnung des

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    Für die Festsetzung des Streitwertes einer Klage auf Rückabwicklung einer Lebensversicherung sind die mit herausverlangten Nutzungen außer Betracht zu lassen, weil sie jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert gemäß § 43 GKG als neutral anzusehen sind (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2019, Az.: 8 U 275/18; entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19).

    Denn wenn bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages die Hauptforderung auch nur in einem ganz geringen Umfang - und sei es auch nur im Umfang von 1, 00 EUR - erloschen und dadurch ein ganz geringfügiger Teil der Nutzungen zur Hauptforderung erstarkt wäre, müssten gleichwohl auch alle weitergehenden Nutzungen in voller Höhe bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Berücksichtigung finden; hätte der Versicherer demgegenüber die Forderung auch nicht teilweise befriedigt, fänden die Nutzungen insgesamt keine Berücksichtigung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2019, Az.: 8 U 275/18, Rn. 61 ff.; a. A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19, Rn. 7 ff., jeweils zitiert nach juris, mit dem Argument, dass bei BGH, a. a. O., nicht nur Ausführungen zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert erfolgt seien, sondern zugleich eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes in identischer Höhe stattgefunden habe, damit allerdings unter Außerachtlassung des Umstandes, dass in dem letztgenannten Fall der Rückkaufspreis bereits an den Versicherungsnehmer erstattet worden war).

  • OLG Jena, 31.07.2020 - 4 U 1245/19
    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    Eine im Jahr 2005 abgeschlossene Lebensversicherung ist im Policenmodell zustande gekommen, wenn in den Verbraucherinformationen ein Hinweis auf die Antragsbindungsfrist fehlt; das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers ist abstrakt und nicht in Abhängigkeit davon zu beurteilen, welcher Zeitraum zwischen Antragstellung und Vertragsschluss liegt (entgegen OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.:4 U 1245/19).

    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter lit. (a) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    (1) Sind Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen, sind die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind; auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, weil die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2014, Az.: IV ZR 448/14, - zitiert nach juris -, Rn. 47 m. w. N.).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
    Dies ist hier die Differenz von zwischen dem Fondsguthaben von 14.880,53 EUR und dem in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien abzüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von (19.566,89 EUR Prämien - 6.207,11 EUR Abschlusskosten - 24, 96 EUR einmalige Policengebühr - 544, 74 EUR laufende Verwaltungskosten - 240, 00 EUR jährliche Verwaltungskosten =) 12.550,08 EUR; daraus ergibt sich ein Fondsgewinn in Höhe von (14.880,53 EUR - 12.550,08 EUR =) 2.330,45 EUR (vgl. BGH, Urteil vom, Az.: IV ZR 482/14, - zitiert nach juris -, Rn. 27 m. w. N.).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 117/12

    Zur Haftung für die Unfallfreiheit eines bei einem Autokauf vom Händler in

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

  • EuGH, 04.06.2020 - C-301/18

    Widerruf von Kreditverträgen: Kein Nutzungsersatz für Verbraucher

  • BGH, 09.06.2015 - IX ZR 257/14

    Streitwertbemessung: Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage

  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 217/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell:

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 80/15

    Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen

  • OLG Dresden, 28.03.2017 - 4 U 1624/16

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung einer Rücktrittsbelehrung beim

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2019 - 12 U 78/18

    Treuwidrigkeit von Widerspruch gegen Lebensversicherungsvertrag und

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZB 10/18

    Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 80/17

    Private Rentenversicherung: Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformation in einem

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 24 U 13/18

    Verwirkung des aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung

  • OLG München, 08.01.2015 - 14 U 2110/14

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen liechtensteiner

  • OLG München, 12.11.2015 - 14 U 103/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungspolicen

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2006 - 12 U 34/06

    Private Krankenversicherung: Beweis des Zugangs der Versicherungsunterlagen;

  • BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Verjährung eines Anspruchs

  • OLG Nürnberg, 18.07.2018 - 11 W 1094/18

    Bergriff der wirtschaftlichen Identität von Forderung und Gegenforderung bei der

  • OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 7 U 128/15

    Rückabwicklung Lebensversicherung

  • OLG Dresden, 16.10.2018 - 4 U 943/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F.

  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

  • OLG Hamm, 20.03.2019 - 20 U 10/19

    Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien

  • OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem

    In einem solchen Fall ist es unionsrechtlich "unverhältnismäßig", ein ewiges Widerspruchsrecht anzunehmen (siehe EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; ausführlich Senat, Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 - 20 U 68/20, juris; Zurückweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 U 142/20; Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2021 - 20 U 212/20, juris; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2020 - 9 U 35/20; OLG Celle, Urteil vom 10. September 2020 - 8 U 45/20; OLG Rostock, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 4 U 21/20; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 U 3888/20; KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21).

    Auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Hinweisbeschluss vom 17.12.2020 - 4 U 21/20) steht dem bereits aus dem Grunde nicht entgegen, da sie ein bloßer Hinweisbeschluss und keine Endentscheidung in der Sache ist.

  • OLG Hamm, 15.12.2023 - 20 U 108/23

    Gesetzliches Rücktrittsrecht zur Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

    Was nach Stellung des Antrages passiert, ist für die Frage der Vollständigkeit der erteilten Verbraucherinformation demgegenüber ohne Bedeutung (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 17.12.2020, 4 U 21/20, juris Rn. 7; OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2021, 4 U 102/21, juris Rn. 15).
  • OLG Hamm, 31.08.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit einer

    In einem solchen Fall ist es unionsrechtlich "unverhältnismäßig", ein ewiges Widerspruchsrecht anzunehmen (siehe EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; ausführlich Senat, Hinweisbeschluss vom 05.08.2020 - 20 U 68/20, juris; Zurückweisungsbeschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20; Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2021 - 20 U 212/20, juris; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2020 - 9 U 35/20; OLG Celle, Urteil vom 10. September 2020 - 8 U 45/20; OLG Rostock, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 4 U 21/20; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar2021.
  • OLG Brandenburg, 16.11.2022 - 11 W 1/22

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Nutzungen als bloße und nicht

    Dagegen spricht jedenfalls, dass es im Bereich der Festsetzung des Gebührenstreitwertes gemäß § 63 GKG nicht um die Gewährleistung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) geht, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O., Rn. 5; so schon OLG Celle, Beschl. v. 04.03.2019, 8 U 275/18, Rn. 66 ff. juris; OLG Rostock, Beschl. v. 17.12.2020, 4 U 21/20, Rn. 74 f. juris).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2022 - 11 W 4/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Beschwerde gegen eine

    Dagegen spricht jedenfalls, dass es im Bereich der Festsetzung des Gebührenstreitwertes gemäß § 63 GKG nicht um die Gewährleistung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) geht, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, a.a.O., Rn. 5; so schon OLG Celle, Beschluss vom 4.3.2019, 8 U 275/18, Rn. 66 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 17.12.2020, 4 U 21/20, Rn. 74 f.).
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