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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14   

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https://dejure.org/2016,28044
OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14 (https://dejure.org/2016,28044)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2016 - 5 B 10.14 (https://dejure.org/2016,28044)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2016 - 5 B 10.14 (https://dejure.org/2016,28044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 33 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 95 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 125 Abs 1 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 128 Abs 1 S 2 BauGB
    Eigenständigkeit einer Erschließungsanlage; Bereitstellung eines Grundstücks als Erschließungsfläche; Qualitätsbestimmungszeitpunkt bei sich hinziehendem Enteignungsverfahren; Bodenwertbestimmung nach dem Vergleichswertverfahren; Berücksichtigung der Wartezeit für die ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 33 Abs 1 Nr 1 BauGB, § ... 95 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 125 Abs 1 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 128 Abs 1 S 2 BauGB, § 130 Abs 2 BauGB, § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 132 Nr 4 BauGB, § 133 Abs 2 BauGB, § 194 BauGB, § 195 Abs 1 BauGB, § 195 Abs 3 BauGB, § 199 Abs 1 BauGB, § 14 Nr 2 ErschlBeitrG BE, § 21 Abs 2 ErschlBeitrG BE, § 21 Abs 3 ErschlBeitrG BE, § 41 Abs 2 Nr 8 (Zeichen 283) StVO, § 46 StVO, § 2 WertV, § 4 Abs 2 WertV, § 5 Abs 4 WertV, § 15 Abs 1 WertV, § 1 Abs 1 ImmoWertV, § 2 S 3 ImmoWertV, § 5 Abs 2 ImmoWertV, § 5 Abs 4 ImmoWertV, § 15 Abs 1 ImmoWertV, § 16 Abs 1 S 1 ImmoWertV, § 16 Abs 1 S 2 ImmoWertV
    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; natürliche Betrachtungsweise; Abschnittsbildung; keine Erhebungsverjährung; Grunderwerbskosten; Bereitstellung von Flächen; Wertermittlungsstichtag;enteignungsrechtliche Vorwirkung (verneint); Qualitätsstichtag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 195/90

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Enteignungsobjekts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Sie ist Vorwirkung der späteren Enteignung, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, welche die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten lässt, wenn sie also die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 3, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 5).

    Es mag sein, dass ein von der Planung abweichender endgültiger Verlauf einer Straße einer "hinreichenden Bestimmtheit" im vorgenannten Sinn dann nicht entgegensteht, wenn sie auf dem Grundstück des Betroffenen stattfindet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 6).

    Bei Letzteren handelte es sich um ein von der Marktentwicklung von vornherein ausgeschlossenes Straßenland, das erst durch Verfügung des Beklagten vom 16. Januar 1995 eingezogen wurde (Flurstück 2367, vgl. Bl. 190, 191, 194, 206 Aktenordner Band 1 Erschließungsanlage "L...straße") und sich qualitätsmäßig wesentlich von den in der Planung für die L...straße nunmehr vorgesehenen und zu bewertenden Flurstücke unterschied (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 12.93

    Bewertung der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundflächen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Zum Verständnis dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 12.93 -, juris Rn. 18 ff., wie folgt ausgeführt:.

    Solange nicht einmal die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind und die Bürger noch keine Möglichkeit hatten, Anregungen und Bedenken geltend zu machen, lässt sich üblicherweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Flächen für eine ins Auge gefasste Erschließungsanlage zukünftig verwandt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 12.93 -, juris Rn. 21).

    Mit ihrem Einwand, eine ehemals bestehende allgemeine Bauerwartung der zu bewertenden Flurstücke sei jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife am 24. März 1994 vollständig zerstört worden, verkennt die Klägerin den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB, die den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, von der Steigerung des Bodenwertes dadurch zu profitieren, dass sie den Wertzuwachs im Zeitraum zwischen dem Erwerb von Flächen für das allgemeine Liegenschaftsvermögen und deren Bereitstellung für bestimmte Erschließungsanlage in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbringen dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 12.93 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95

    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 32/95 -, BVerwGE 102, 294) eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke dann nicht Teil der Erschließungsanlage, wenn sie mindestens 100 m lang sei und mindestens 20 v.H. der gesamten Ausdehnung betrage.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße nicht mehr als Teil der Anbaustraße zu werten, wenn sie zum einen den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbstständigkeit vermittelt, was der Fall ist, wenn sie mehr als 100 Meter lang ist, und zum anderen im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist, wovon jedenfalls auszugehen ist, wenn ihre Ausdehnung ein Fünftel der Ausdehnung der Verkehrsanlage ausmacht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 32.95 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 17, 18; siehe zur so genannten rechtlichen Spaltung einer tatsächlich einheitlichen Verkehrsanlage Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 6).

    Die Mindeststreckenlänge von 100 Meter stellt eine absolute Anforderung dar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 32.95 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 25. April 2000 - BVerwG 11 B 46.99 -, juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2010 - 15 A 646/07

    Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. Abgabenordnung ( AO ) bei Teilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Das Halteverbot betrifft alle Kraftfahrzeuge, für die, anders etwa als Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, keine Sonderberechtigungen gelten, vornehmlich also private oder gewerbliche Fahrzeuge, also auch solche des Grundstückseigentümers (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 28; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge. 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 65).

    Demzufolge hat der Grundstückseigentümer nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen etwaigen Ausnahmeantrag, nicht jedoch auf Bewilligung der Ausnahme selbst (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Die Bebaubarkeit eines Grundstücks setzt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit voraus, auf der Fahrbahn der Anbaustraße bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und es von da aus gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege zu betreten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 19).

    Ob hier sogar die Möglichkeit eines Herauffahrens auf das Flurstück 2548 zu fordern ist, weil nach den textlichen Festsetzungen 6.3 und 6.4 in dem Projektbebauungsplan II-165 ein Kerngebiet mit nicht unerheblichem Wohnnutzungsanteil festgesetzt ist, kann dahinstehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 1991, a.a.O., juris Rn. 18, wonach es in einem Mischgebiet auf die jeweilige zulässige Nutzung des konkreten Grundstücks ankommt).

  • BGH, 27.05.2009 - III ZR 285/08

    Möglichkeit des Ansehens der Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Sie ist Vorwirkung der späteren Enteignung, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, welche die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten lässt, wenn sie also die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 3, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 5).

    Es mag sein, dass ein von der Planung abweichender endgültiger Verlauf einer Straße einer "hinreichenden Bestimmtheit" im vorgenannten Sinn dann nicht entgegensteht, wenn sie auf dem Grundstück des Betroffenen stattfindet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 -, juris LS 2), wonach ein Grundstück, wenn es an zwei Abschnitten einer Erschließungsanlage anliege, quasi gedanklich zu teilen und jeweils mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sei, könne für Fälle wie dem vorliegenden, in denen das Grundstück ganz überwiegend, hier zu nahezu 95 v.H. einem Abschnitt zuzuordnen sei, keine Anwendung finden.

    Wegen des erheblichen Umfangs des zu verteilenden Erschließungsaufwandes ist für eine solche Bagatellbetrachtung kein Raum, abgesehen davon, dass sie auch nicht mit dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 25, dargelegten Aufteilungsgebot vereinbar ist.

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine natürliche Betrachtungsweise ab; maßgebend ist danach im Rahmen etwaiger rechtlicher Beschränkungen insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (vgl. statt vieler Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 -, juris Rn. 28).

    Einzig im Zusammenhang mit der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht ist der Bebauungsplan von Bedeutung, weil deren Entstehen sowohl eine erschließungsrechtlich als auch planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage verlangt (zu allem vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 -, juris, Rn. 28, 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Es trifft zwar zu, dass für das Erschlossensein eines Grundstücks solche Hindernisse unbeachtlich sind, deren Beseitigung allein in der Hand des Grundstückseigentümers liegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14
    Der Versuch der Klägerin, den Beginn der Erhebungsfrist unter Hinweis auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung beim Beklagten am 17. August 2001 gemäß § 21 Abs. 3 EBG vorzuverlegen, geht ins Leere (vgl. zur Bedeutung des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung für die Entstehung der Beitragspflicht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG 4 C 11.73 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 25).
  • BVerwG, 06.06.2012 - 7 B 68.11

    Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 9.14

    Einheitliches Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage bei Kurvenverlauf;

  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

  • BVerwG, 25.04.2000 - 11 B 46.99

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; zum Anbau bestimmte Straße; nicht zum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15

    Kriterien einer einheitlichen Erschließungsanlage; Bürgerbeteiligung bei der

    Der maßgebliche Gesamteindruck hat sich nicht an Straßennamen oder Grundstückgrenzen, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG IV C 55.76 -, juris Rn. 13, und Urteil des Senats vom 10. März 2016, a.a.O., Rn. 76).

    Ergeben sich die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Verwaltungsvorgang hinreichend sicher, bedarf es keiner Augenscheinseinnahme (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 2016 - OVG 5 B 10.14 -, juris Rn. 73, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 6.95 -, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 9.14

    Einheitliches Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage bei Kurvenverlauf;

    Hinsichtlich der übrigen Einwendungen der Beteiligten wird auf die Parallelentscheidung des Senats vom heutigen Tag - OVG 5 B 10.14 -, juris, verwiesen.
  • VG Berlin, 01.10.2020 - 13 K 112.12
    Mit Blick darauf, dass die Frage des zeitlichen Vorziehens der "Bereitstellung" im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB bereits durch die Auslegung der Norm abschließend beantwortet werden kann, ein solches also nur in Betracht kommt, wenn die Verwendung von Flächen für eine Erschließungsanlage zu einem früheren Zeitpunkt mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit und Bestimmtheit zu erwarten ist, verbleibt für eine Differenzierung zwischen Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag nach den Grundsätzen über die enteignungsrechtliche Vorwirkung gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2016 - OVG 5 B 10.14 -, Rn. 89, juris).
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