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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20   

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https://dejure.org/2020,35262
OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20 (https://dejure.org/2020,35262)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2020 - 11 S 111.20 (https://dejure.org/2020,35262)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2020 - 11 S 111.20 (https://dejure.org/2020,35262)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 GG, Art 12 GG, Art 80 GG, § 28 IfSG, § 32 IfSG
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die aus Anlass der Corona-Pandemie im Verordnungswege erlassene Schließung von Gaststätten (hier: erfolglos)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, Art 12 GG, Art 80 GG, § 28 IfSG, § 32 IfSG, § 47 Abs 6 VwGO, § 10 SARS-CoV-2-EindV
    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Schließung von Gaststätten; Rechtsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Verhältnismäßigkeit; Gleichbehandlungsgrundsatz; hilfsweise Folgenabwägung

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Schließung von Gaststätten - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag von Gaststättenbesitzern gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gaststätten bleiben in Brandenburg geschlossen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag von Gaststättenbesitzern gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

    Wie bereits dargelegt, ermöglicht es Art. 80 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Hoheitsträger, der mit der Differenzierung zwischen Dienstleistungen, deren Verfügbarkeit für die Grundversorgung der Bevölkerung er als unbedingt erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. bezogen auf vergleichbare Differenzierungen beim Einzelhandel: Beschluss des Senats vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rz. 24).

    § 28 IfSG ermöglicht es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch, derartige Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drucks 8/2468 S. 27; Ba-les/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    § 28 IfSG ermöglicht es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch, derartige Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drucks 8/2468 S. 27; Ba-les/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu jüngst OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

  • VGH Bayern, 20.07.2020 - 20 NE 20.1606

    Erfolgloser Eilantrag eines Clubbesitzers gegen Betriebsschließung nach der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige

    Das Maß, in dem die in Rede stehende Betriebsuntersagung für Gaststätten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerin in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 45 ff.).

    Es ist vorliegend nur dieser Geltungszeitraum der Verordnung zu berücksichtigen; bei einer etwaigen Fortschreibung der Regelung ist deren Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51).

    Darüber hinaus dürften die Umsatzausfälle jedenfalls zum großen Teil durch staatliche Unterstützungen aufgefangen werden (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 14):.

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte Beschluss bzw. die hierzu erfolgten Ankündigungen nicht umgesetzt werden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht benannt (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51).

    Schließlich dürfte im Hinblick auf die der Antragstellerin durch die Betriebsuntersagung entstehenden finanziellen Einbußen auch der Umstand in Rechnung zu stellen sein, dass ein Teil potentieller Gäste voraussichtlich ohnehin auf den Besuch von Gaststätten verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51).

    (b) Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 47).

    Angesichts der fachwissenschaftlich auch weiterhin nicht hinreichend geklärten Erkenntnislage überschreitet der Verordnungsgeber bei der dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit seiner Entscheidung für die in Rede stehende Betriebsuntersagung für Gaststätten zwecks Kontaktreduzierung aber seinen Einschätzungsspielraum nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 44).

    Auch diese negativen Auswirkungen dürften umso größer sein, je später tatsächlich wirksame Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ergriffen werden (zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 49).

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, überwiegen die von der Antragstellerin hinzunehmenden Nachteile deutlich (so auch OVG Berlin, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51 f.).

    Es dürfte vielmehr sowohl für die in § 15 HmbSARS-CoV EindämmungsVO angelegten Differenzierungen und Ausnahmen im Bereich von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 9.11.2020, 3 MR 60/20, juris, Rn. 42) als auch für die Ungleichbehandlung anderer Bereiche gegenüber dem Gaststättengewerbe (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 56 ff.) - hinreichende - sachliche Gründe geben.

  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21

    Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos

    Das hat bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch für Gaststätten ausführlich und überzeugend begründet (vgl. zum Folgenden insbesondere OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 S 17/21, zur 6. Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021; Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20, zur SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020):.
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2022 - VfGBbg 91/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    wegen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2020 ‌- OVG 11 S 111/20 -;‌ § 10 Abs. 1 Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.

    Das Oberverwaltungsgericht lehnte es mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 11. November 2020 (OVG 11 S 111/20) ab, § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Mit seiner am 24. November 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2020 (OVG 11 S 111/20) sowie die Feststellung, dass § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 mit der Verfassung unvereinbar ist.

    Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Schreiben vom 31. Januar 2022 mitgeteilt, dass zu dem Eilrechtsschutzverfahren OVG 11 S 111/20 kein Hauptsacheverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist.

  • VG Berlin, 11.02.2021 - 14 L 18.21

    Covid-19: Berliner Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Notfallkrankenhäusern

    Allerdings trifft es grundsätzlich zu, dass - wie der Antragsgegner betont - nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 11.11.2020 - 11 S 111/20 -, juris Rn. 19, und vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, jeweils juris Rn. 17, jeweils m.w.N.), wie übrigens auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16.11.2020 - 14 L 511/20 -, juris Rn. 15, und vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 12), der Begriff der "Schutzmaßnahmen" in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassend ist.

    Die Norm zeichnet insoweit nur die bundesverfassungsgerichtliche und (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nach, wonach im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer Schutzmaßnahme und/oder der in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ggf. vorzunehmenden Folgenabwägung die Schwere des durch die jeweilige Schutzmaßnahme bewirkten Grundrechtseingriffs gegen das damit verfolgte übergeordnete Ziel des Lebens- und Gesundheitsschutzes abzuwägen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11, 15 f., und vom 25.08.2020 - 1 BvR 1981/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 11.12.2020 - 11 S 124/20 -, juris Rn. 29 ff., und vom 11.11.2020 - 11 S 111/20 -, juris Rn. 45 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Dem trägt nicht nur die Untersagung der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Rechnung, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers durch die Reduzierung der Mobilität zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beiträgt (Ziff. 10 der Allgemeinen Begründung; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats, z.B. v. 14. April 2021 - OVG 11 S 49/21 -, juris Rn 20; v. 17. März 2021 - OVG 11 S 32/21 -, juris Rn 27), sondern auch die Einschränkung der Sportausübung (Ziff. 6 der Allgemeinen Begründung; vgl. auch Beschlüsse des Senats v. 16. April 2021 - OVG 11 S 47/21 -, juris Rn 47 ff., v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn 49, v. 11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 -, juris Rn 35 ff.), die Beschränkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (vgl. Ziff. 9 der Allgemeinen Begründung) sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben (Ziff. 11 der Allgemeinen Begründung, vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 55, v. 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20 -, juris Rn 37 ff., v. 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20 -, juris Rn 36 ff.), Schwimmbädern, Sport- und Freizeitbädern, Saunen, Dampfbädern, Thermen und Wellnesszentren (Ziff. 18 der Allg. Begründung; vgl. auch Beschlüsse v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 -, juris Rn 10; v. 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn 40 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20

    Corona-Epidemie; Gaststätte; Berufsausübungsfreiheit; Folgenabwägung

    Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Berlin, 11.02.2021 - 14 L 20.21

    Covid-19: Berliner Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Notfallkrankenhäusern

    Allerdings trifft es grundsätzlich zu, dass - wie der Antragsgegner betont - nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 11.11.2020 - 11 S 111/20 -, juris Rn. 19, und vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, jeweils juris Rn. 17, jeweils m.w.N.), wie übrigens auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16.11.2020 - 14 L 511/20 -, juris Rn. 15, und vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 12), der Begriff der "Schutzmaßnahmen" in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassend ist.

    Die Norm zeichnet insoweit nur die bundesverfassungsgerichtliche und (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nach, wonach im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer Schutzmaßnahme und/oder der in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ggf. vorzunehmenden Folgenabwägung die Schwere des durch die jeweilige Schutzmaßnahme bewirkten Grundrechtseingriffs gegen das damit verfolgte übergeordnete Ziel des Lebens- und Gesundheitsschutzes abzuwägen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11, 15 f., und vom 25.08.2020 - 1 BvR 1981/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 11.12.2020 - 11 S 124/20 -, juris Rn. 29 ff., und vom 11.11.2020 - 11 S 111/20 -, juris Rn. 45 ff.).

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen auch der bisherigen gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, S. 4 ff.; zuvor schon Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris Rn. 24 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, 13 MN 472/20, juris Rn. 13 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 13).
  • VG Hamburg, 08.11.2021 - 14 E 4530/21

    Teilweise - im Hinblick auf die zeitliche Geltungsdauer - erfolgreicher Eilantrag

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Verboten um zeitlich befristete Maßnahmen mit einer nur noch kurzen Geltungsdauer handelt und vorliegend nur dieser Zeitraum der Verordnung zu berücksichtigen ist; bei einer etwaigen Fortschreibung der Regelung ist deren Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris Rn. 51).
  • VG Berlin, 01.12.2020 - 14 L 559.20

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die weitere Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein schwächt, weil Arbeitskräfte für längere Zeit ausfallen, und weil aus Sorge vor der Infektion auf Konsum verzichtet und geöffnete Betriebe, z.B. Einzelhandelsgeschäfte oder Dienstleistungsgewerbe, vermindert aufgesucht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 11 S 111/20 -, juris Rn. 49; vgl. ferner z.B. "Corona: Einzelhandel verzeichnet massiven Kundenrückgang" vom 07.11.2020, https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Corona-Einzelhandel-verzeichnet-massiven-Kundenrueckgang,corona 5182.html).
  • VG Hamburg, 17.06.2021 - 2 E 2452/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Betriebsuntersagung ("Sperrstunde") für die

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 4 L 31.21

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr

  • VG Hamburg, 20.07.2021 - 20 E 2817/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot des

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 2 E 4469/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Hotels auf einstweilige Duldung ihres

  • VG München, 16.11.2020 - M 14 PE 20.5405

    Gegenstandswert bei Vorwegnahme der Hauptsache

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