Rechtsprechung
   VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,50445
VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572 (https://dejure.org/2020,50445)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572 (https://dejure.org/2020,50445)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. November 2020 - AN 17 K 17.33572 (https://dejure.org/2020,50445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,50445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (57)

  • VGH Bayern, 01.10.2020 - 13a B 20.31004

    Weiterhin kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Ziellandes

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Denn er zielt nicht auf einen "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 28 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Rahmen einer umfassenden Beurteilung aller gefahrbegründenden Umstände wirkt sich zudem durchgreifend aus, wenn sich das konfliktbedingte Schädigungsrisiko deutlich unter 1:800 und damit auf einem nicht hinreichend hohen Niveau befindet (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 30).

    Unabhängig davon hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgeführt, dass das weltweite Pandemiegeschehen gegenwärtig von großer Dynamik gekennzeichnet und deshalb nicht ersichtlich ist, dass über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in einzelnen Ländern überhaupt möglich wäre (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 48, B.v. 16.6.2020 - 9 ZB 20.31250 - juris Rn. 4 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.5.2020 - A 4 S 1082/20 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 21.9.2020 - 2 A 2255/20.A - juris Rn. 12).

    In diesem Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch angemerkt, dass aktuelle Entwicklungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, im Rahmen der Abschiebung von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) bzw. ihnen mit einem Folgeantrag zu begegnen ist (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 48).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 54, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Abzustellen ist hierbei auf die Herkunftsregion (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 31.3.2013 - 10 C 15.12 - juris).

    Hierbei ist es nicht ausreichend, dass bei seiner Rückführung die Lage des Ausländers einschließlich seiner Lebenserwartung beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris).

    Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und primär zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Zielort der Abschiebung, und damit regelmäßig der Herkunftsregion, besteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist von 30 Tagen erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens beginnt, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625-1629).

    Der Kläger hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in transparenter Weise über die zu seinen Gunsten bestehenden Verfahrensgarantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris Rn. 29 ff.; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris Rn. 34 ff.).

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13).

    Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11).

    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 15, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - juris Rn. 23 ff., U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22).

    Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris).

    Erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, die Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Qualifikations-RL 2011/95/EU in nationales Recht umsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28/18 - juris Rn. 18).

    Ist eine Person beim UNRWA registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28/18 - juris Rn. 20 28/18 - juris Rn. 18; EuGH, U.v. 17.6.2010 - C-31/09 - juris Rn. 51 f.).

    Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, in seinem Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm obliegenden Aufgabe in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.04.2019 - 1 C 28.18 - juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.12.2012 - C-364/11 - juris; BVerwG, B.v. 14.05.2019 - 1 C 5.18 - juris, Rn. 26; EuGH, U.v. 25.07.2018 - C-585/16 - juris, Rn. 86; BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 15, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - juris Rn. 23 ff., U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32).

    Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegen sprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Diese Voraussetzungen liegen nach den Ausführungen unter 2. nicht vor (vgl. hierzu auch: BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 38).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 54, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK folgt auch nicht aus einer dem Kläger bei Rückkehr drohenden allgemeinen Situation der Gewalt, die der EGMR nur in äußerst extremen Fällen annimmt (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 218).

    Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572
    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist von 30 Tagen erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens beginnt, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625-1629).

    Der Kläger hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in transparenter Weise über die zu seinen Gunsten bestehenden Verfahrensgarantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris Rn. 29 ff.; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 15 ZB 17.31475

    Keine Flüchtlingseigenschaft für einen staatenlosen Palästinenser, der von UNRWA

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2017 - 13 A 2235/17

    Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation als Voraussetzung für einen

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2020 - A 4 S 1082/20

    Dublin-Asylverfahren; Zulassung der Berufung nur im Hinblick auf die

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 23.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 15 ZB 20.30526

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines staatenlosen Palästinensers aus dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 2 A 2255/20
  • VGH Bayern, 16.06.2020 - 9 ZB 20.31250

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 15 ZB 18.32223

    Zur inländischen Fluchtalternative im Gazastreifen

  • BVerwG, 04.12.2001 - 1 C 11.01

    Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen,

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 179/17

    Asylrecht; Einzelfall der Zuerkennung subsidiären Schutzes für einen afghanischen

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2017 - 8 LC 99/17

    Teilautonomer Hoheitsträger als Zielstaat der Abschiebung; Zielstaatsbestimmung

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182

    Notwendige Gefahrendichte zur Gewährung subsidiären Schutzes

  • VG Ansbach, 10.03.2020 - AN 17 K 17.36034

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31918

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanistan

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2008 - 2 L 12/08

    Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als in den in der

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.31153

    Kein Abschiebungsschutz für einen jungen arbeitsfähigen Mann (Afghanistan)

  • VG Ansbach, 24.10.2019 - AN 18 K 16.31262

    Unglaubhafter Vortrag eines vermeintlichen Verfolgungsschicksals

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier:

  • BVerwG, 29.11.1996 - 9 B 293.96

    Vorliegen von Revisionzulassungsgründen - Nachweispflicht des Asylsuchenden

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 273.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asylbewerber - Widersprüchliches Vorbringen

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht