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   VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18   

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VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 (https://dejure.org/2021,3643)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 (https://dejure.org/2021,3643)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - A 13 K 1353/18 (https://dejure.org/2021,3643)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Denn Gegenstand des angegriffenen Bescheids ist in dessen Ziff. 2 die auf § 31 Abs. 3 AsylG gestützte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Wege des hilfsweisen Verpflichtungsantrags, im Übrigen aber ebenfalls nur mit dem Anfechtungsantrag angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 1 C 4.16 - juris Rn. 21).

    § 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 22 ff.; BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 - juris Rn. 24 ff.).

    Denn diese sind infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verfrüht ergangen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21) bzw. in der Folge gegenstandslos geworden.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Bedenken, auf das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte und erfolglos abgeschlossene Asylverfahren abzustellen, können nur in absoluten Ausnahmefällen dann bestehen, wenn das Verfahren wegen systemischer Mängel nicht in Einklang mit den Regeln der GFK und der EMRK durchgeführt worden ist: Grundsätzlich gilt aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Rn. 82 f. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, beck-online Rn. 78 bis 80; hierzu OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 31).

    Insbesondere ist es nicht auszuschließen, dass das gemeinsame europäische System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 f.).

    Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90; sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 38).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Ein Asylantrag darf nicht im Sinne von § 71a AsylG als Zweitantrag angesehen und gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, wenn das Asylsystem in dem anderen, für die Entscheidung über den Erstantrag zuständigen Mitgliedstaat zum damaligen Zeitpunkt systemische Mängel im Sinne der früheren Rechtsprechung des EuGH ((EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417; 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129) aufgewiesen hat.

    Bedenken, auf das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte und erfolglos abgeschlossene Asylverfahren abzustellen, können nur in absoluten Ausnahmefällen dann bestehen, wenn das Verfahren wegen systemischer Mängel nicht in Einklang mit den Regeln der GFK und der EMRK durchgeführt worden ist: Grundsätzlich gilt aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Rn. 82 f. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, beck-online Rn. 78 bis 80; hierzu OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 31).

    Systemische Schwachstellen müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nun befassten Staates offensichtlich sein (vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 94).

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Schon seinerzeit hatte die überwiegende Mehrzahl der (Ober-)Verwaltungsgerichte das ungarische Asylsystem angesichts der Internierungspraxis mit haftähnlichen Bedingungen in Transitzonen bzw. in klassischen Haftanstalten sowie der Abschiebungspraxis insbesondere nach Serbien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK als mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar angesehen (etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.07.2016 - A 11 S 976/16 - juris Rn. 34-40; vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 34-42; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 43-57; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 25-29; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 23-34).

    Darüber hinaus haben die zitierten gerichtlichen Entscheidungen allesamt judiziert, dass es sich bei den dargestellten Mängeln nicht um singuläre Verfahrensverstöße, sondern um nur einen Aspekt von systemisch angelegten, grundsätzlichen Defiziten des ungarischen Asylsystems handelt und sich die rechtlichen und tatsächlichen Asylverfahrens Defizite in die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und -gesetzgebung einfügen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 43 f.; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 30-35; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 58-63).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - A 11 S 1596/16

    Asylsystem in Ungarn weist systemische Mängel auf

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Schon seinerzeit hatte die überwiegende Mehrzahl der (Ober-)Verwaltungsgerichte das ungarische Asylsystem angesichts der Internierungspraxis mit haftähnlichen Bedingungen in Transitzonen bzw. in klassischen Haftanstalten sowie der Abschiebungspraxis insbesondere nach Serbien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK als mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar angesehen (etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.07.2016 - A 11 S 976/16 - juris Rn. 34-40; vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 34-42; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 43-57; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 25-29; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 23-34).

    Darüber hinaus haben die zitierten gerichtlichen Entscheidungen allesamt judiziert, dass es sich bei den dargestellten Mängeln nicht um singuläre Verfahrensverstöße, sondern um nur einen Aspekt von systemisch angelegten, grundsätzlichen Defiziten des ungarischen Asylsystems handelt und sich die rechtlichen und tatsächlichen Asylverfahrens Defizite in die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und -gesetzgebung einfügen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 43 f.; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 30-35; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 58-63).

  • OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16

    Dublin III: Beschränkung des Klagebegehrens auf Anfechtungsklage - Ungarn

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Schon seinerzeit hatte die überwiegende Mehrzahl der (Ober-)Verwaltungsgerichte das ungarische Asylsystem angesichts der Internierungspraxis mit haftähnlichen Bedingungen in Transitzonen bzw. in klassischen Haftanstalten sowie der Abschiebungspraxis insbesondere nach Serbien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK als mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar angesehen (etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.07.2016 - A 11 S 976/16 - juris Rn. 34-40; vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 34-42; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 43-57; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 25-29; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 23-34).

    Darüber hinaus haben die zitierten gerichtlichen Entscheidungen allesamt judiziert, dass es sich bei den dargestellten Mängeln nicht um singuläre Verfahrensverstöße, sondern um nur einen Aspekt von systemisch angelegten, grundsätzlichen Defiziten des ungarischen Asylsystems handelt und sich die rechtlichen und tatsächlichen Asylverfahrens Defizite in die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und -gesetzgebung einfügen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 43 f.; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 30-35; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 58-63).

  • VG Düsseldorf, 09.04.2020 - 10 K 9560/18
    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Vielmehr genügt es, wenn das Bundesamt eine entsprechende Auskunft des Liasonpersonals des anderen Mitgliedstaats oder eine Antwort auf ein Info Request nach Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO (auch erst im gerichtlichen Verfahren) beibringt (wie VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09.04.2020 - 10 K 9560/18.A - juris Rn. 31 ff.).

    Einer Beibringung/Vorlage des Tenors und/oder der Gründe der ablehnenden Entscheidung im Erstverfahren im anderen Mitgliedstaat seitens des Bundesamts bedarf es nicht (wie hier VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09.04.2020 - 10 K 9560/18.A - juris Rn. 31 ff. = BeckRS 2020, 9080 Rn. 32 m. w. N. zur a. A.).

  • EGMR, 13.10.2020 - 8039/19

    AKELJIC AND OTHERS v. BOSNIA AND HERZEGOVINA

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Bedenken, auf das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte und erfolglos abgeschlossene Asylverfahren abzustellen, können nur in absoluten Ausnahmefällen dann bestehen, wenn das Verfahren wegen systemischer Mängel nicht in Einklang mit den Regeln der GFK und der EMRK durchgeführt worden ist: Grundsätzlich gilt aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Rn. 82 f. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, beck-online Rn. 78 bis 80; hierzu OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 31).

    Die Bedingungen im zuständigen Mitgliedstaat müssen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; zum Ganzen OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 34 f.).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Eine unmenschliche Behandlung, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh begründet, kann auch in der Gefahr liegen, dass ein Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte (vgl. EGMR NVwZ 2011, 413 (417)).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18
    Die Bedingungen im zuständigen Mitgliedstaat müssen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; zum Ganzen OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 34 f.).
  • OVG Sachsen, 06.06.2017 - 4 A 584/16

    Ungarn; Dublinverfahren; Systemische Mängel

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - A 13 K 752/18

    Ahmadis; Pakistan; Ahmadiyya; Gruppenverfolgung

  • VG Bayreuth, 30.09.2020 - B 2 K 18.31976

    Kein Abschiebungsverbot in den Iran wegen Corona

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

  • VGH Bayern, 03.12.2015 - 13a B 15.50069

    Erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem Dritt- oder Vertragsstaat;

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.50003

    Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden an systemischen

  • VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    (OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10424/19 juris Rn. 30ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 juris Rn. 42) [...].

    Angesichts dieser mangelhaften Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, die jedenfalls potenziell geeignet sind, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu begründen und die bereits systematisch in der Gesetzgebung angelegt sind - wofür auch die seit 2017 faktisch ausgesetzte Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen der Dublin-l1I-Verordnung und die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.12.2020 (C-808118, juris) festgestellte Verletzung von Unionsrecht durch das ungarische Asylsystem, das die Einrichtung von Transitzonen und die Inhaftierung von Asylsuchenden in diesen außerhalb des ungarischen Staatsgebietes errichteten Zonen vorsieht, spricht - ist die Anwendung des § 71a AsylG im vorliegenden Einzelfall ausgeschlossen (vgl. auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 -, juris Rn. 43 ff.).

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 35 L 55.21

    Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Ermittlungen zum Stand

    Dies zeigt, dass in gewissen Konstellationen - wie hier - die Information über den endgültigen Abschluss des Verfahrens ausreichend sein kann, um über einen Zweitantrag entscheiden zu können (vgl. auch VG München, Beschluss vom 26. September 2017 - M 21 S 17.47365 -, juris Rn. 16; VG Regensburg, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - RN 5 S 17.34611 -, juris Rn. 15 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Februar 2021 - A 13 K 1353/18 -, juris Rn. 39).
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