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   VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973   

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VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973 (https://dejure.org/2020,5542)
VG Würzburg, Entscheidung vom 06.03.2020 - W 1 K 19.31973 (https://dejure.org/2020,5542)
VG Würzburg, Entscheidung vom 06. März 2020 - W 1 K 19.31973 (https://dejure.org/2020,5542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7; AsylG § 38
    Rücküberstellung eines anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland

  • rewis.io

    Rücküberstellung nach Griechenland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    a) Dabei ist auch die Heranziehung von Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 4 Europäische Grundrechtecharta (GRC) unproblematisch möglich, da Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sich - sogar in ihrem Wortlaut - entsprechen und Art. 4 GRC gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das Verbot in Art. 3 EMRK hat (siehe nur statt vieler: EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo] Rn. 91, juris, und U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - [C. K. u. a.], Rn. 67, juris).

    In Konsequenz daraus muss im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (siehe zu alldem: EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 [Jawo], Rn. 80, juris und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, U.v. 5.4.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Caldararu], Rn. 77, juris; siehe auch Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 39 f., juris, m. w. N.).

    Diese Vermutung ist jedoch widerleglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das System in einem bestimmten Mitgliedsstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt (sog. systemische Mängel), so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, wobei - wegen des absoluten Charakters des Verbots in Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC - vollkommen unbeachtlich ist, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot erst nach Überstellung und/oder Abschluss des Asylverfahrens erfolgt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 [Jawo], Rn. 80, juris, unter Verweis auf sein U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N. S. u. a.], Rn. 8, juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neuesten Rechtsprechung - zumindest begrifflich noch weitergehend - darauf ab, dass durch das Gericht im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 90, juris, und U.v. gleichen Tage - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17- [Ibrahim u. a.], Rn. 88, juris, und U.v. 5.4.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Caldararu], Rn. 89, juris).

    Der Umstand, dass Personen, denen Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass die anerkannt Schutzberechtigten dort tatsächlich der Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich die Person - wie gezeigt - aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92 ff. und 97, juris und U.v. gleichen Tag - C-297/17, C318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim u. a.], Rn. 90 ff. und 101, juris).

    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union bietet die bloße Feststellung, dass anerkannt Schutzberechtigte auf ein solches familiäres Solidarsystem in der Regel nicht zurückgreifen können, für sich keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass die Betroffenen im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befinden werden (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 94, juris).

    Da nach alldem die für eine Bejahung einer EMRKwidrigen Behandlung existenzielle materielle Notlage für anerkannt Schutzberechtigte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob und inwieweit der griechische Staat dem mit Gleichgültigkeit begegnet bzw. die Notlage Folge der staatlichen Gleichgültigkeit ist (siehe zu diesem Erfordernis EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92, juris), wofür nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 4 LB 27/17

    Abschiebungsverbot nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    So beinhaltet der Schutzgehalt des Art. 3 EMRK zunächst nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (auch) die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 33, juris, unter Verweis auf EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; U.v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m. w. N.).

    In Konsequenz daraus muss im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (siehe zu alldem: EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 [Jawo], Rn. 80, juris und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, U.v. 5.4.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Caldararu], Rn. 77, juris; siehe auch Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 39 f., juris, m. w. N.).

    Vielmehr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die die tatsächliche Gefahr begründen, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleiden wird (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N. S. u. a.] -, Rn. 81-86, 94, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 6, juris; Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 42, juris).

    Der Sache nach stellt also auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Kriterium der "systemischen Mängel" ab (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris; Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 46, juris), welches Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite ist, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

    Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris, Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 48, juris).

    Unter Zusammenfassung der zuvor dargestellten rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18; U.v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 -, U.v. 24.5.2018 - 4 LB 27/17 - jeweils juris, mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., und U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, Rn. 32, juris; OVG Saarlouis, U.v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, Rn. 19, juris).

    Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17; U.v. 24.5.2018 - 4 LB 27/17 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    In den Entscheidungen "Ibrahim u. a." und "Jawo" konkretisiert der Gerichtshof der Europäischen Union - unter Verweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung - die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit der beanstandeten Behandlung im Mitgliedsstaat (bzw. verschärft partiell die Anforderungen hieran; so VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 38).

    Es müsste unabhängig von persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eine extreme materielle Not eintreten, die es nicht erlaubt, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40, juris; dort formuliert als Anspruch auf "Bett, Brot, Seife").

    Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits) Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40, juris, unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.3.2019 - C163/17 - [Jawo], Rn. 92, juris).

    Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 41, juris unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -[Ibrahim], Rn. 93, juris, und EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127).

    Vielmehr muss unter den unstreitig schwierigen Umständen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt werden, dass der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich auch Willens (und in der Lage) ist, sich den Bedingungen zu stellen und seine Integration durch eine hohe Eigeninitiative und -verantwortung zu fördern (so auch: VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40 und 93, juris).

    Denn kann ein Betroffener nach Rücküberstellung in den grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken, kann eine Situation extremer materieller Not nicht "unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" eintreten und damit gemäß dem Jawo-Urteil auch kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh angenommen werden, auch wenn sich die rechtlich ermöglichte Arbeitsaufnahme in der Praxis aufgrund von Wirtschaftskrise, Sprachproblemen und hoher Arbeitslosigkeit nicht einfach realisieren lässt (so auch: VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    Der erkennende Einzelrichter stützt sich darüber hinaus nachfolgend im Wesentlichen auf das überzeugende Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 6.9.2019 (4 LB 17/18 - juris).

    Unter Zusammenfassung der zuvor dargestellten rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18; U.v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 -, U.v. 24.5.2018 - 4 LB 27/17 - jeweils juris, mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., und U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, Rn. 32, juris; OVG Saarlouis, U.v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, Rn. 19, juris).

    Da nicht einmal annähernd beziffert werden kann, wie viele anerkannt Schutzberechtigte sich noch in Griechenland befinden, kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Griechenland - auch nicht ohne weiteres und schon gar nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk") festgestellt werden, dass das humanitäre und soziale "Auffangnetz" der Nichtregierungsorganisationen bereits jetzt und dauerhaft seine Kapazitäten überschreitet (so auch: OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris).

    Nur hieraus lässt sich allerdings keine extreme materielle Notlage ersehen, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim], Rn. 91, juris; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris).

    Deshalb sind auch die in den Erkenntnismitteln teilweise beschriebenen konkreten Einzelfälle von Obdachlosigkeit (so z. B. Pro Asyl/RSA, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study, Stand: 4.1.2019) unergiebig, da sie ohne Weiteres und in der Zusammenschau aller verfügbaren Erkenntnismittel nicht verallgemeinerungsfähig sind (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neuesten Rechtsprechung - zumindest begrifflich noch weitergehend - darauf ab, dass durch das Gericht im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 90, juris, und U.v. gleichen Tage - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17- [Ibrahim u. a.], Rn. 88, juris, und U.v. 5.4.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Caldararu], Rn. 89, juris).

    Der Umstand, dass Personen, denen Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass die anerkannt Schutzberechtigten dort tatsächlich der Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich die Person - wie gezeigt - aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92 ff. und 97, juris und U.v. gleichen Tag - C-297/17, C318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim u. a.], Rn. 90 ff. und 101, juris).

    Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 41, juris unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -[Ibrahim], Rn. 93, juris, und EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127).

    Nur hieraus lässt sich allerdings keine extreme materielle Notlage ersehen, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim], Rn. 91, juris; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    So beinhaltet der Schutzgehalt des Art. 3 EMRK zunächst nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (auch) die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 33, juris, unter Verweis auf EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; U.v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m. w. N.).

    Er entbinde den Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung gegebenenfalls auszusetzen (zu alldem: EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, Rn. 249 ff., EuGRZ 2011, 243, 245, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, Rn. 103-105, NVwZ 2015, 127, 130).

    Unter Zusammenfassung der zuvor dargestellten rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18; U.v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 -, U.v. 24.5.2018 - 4 LB 27/17 - jeweils juris, mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., und U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, Rn. 32, juris; OVG Saarlouis, U.v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, Rn. 19, juris).

    Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 41, juris unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -[Ibrahim], Rn. 93, juris, und EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    Er entbinde den Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung gegebenenfalls auszusetzen (zu alldem: EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, Rn. 249 ff., EuGRZ 2011, 243, 245, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, Rn. 103-105, NVwZ 2015, 127, 130).

    Unter Zusammenfassung der zuvor dargestellten rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18; U.v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 -, U.v. 24.5.2018 - 4 LB 27/17 - jeweils juris, mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., und U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, Rn. 32, juris; OVG Saarlouis, U.v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, Rn. 19, juris).

    Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (so EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    Vielmehr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die die tatsächliche Gefahr begründen, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleiden wird (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N. S. u. a.] -, Rn. 81-86, 94, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 6, juris; Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 42, juris).

    Der Sache nach stellt also auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Kriterium der "systemischen Mängel" ab (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris; Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 46, juris), welches Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite ist, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

    Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris, Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 48, juris).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    So beinhaltet der Schutzgehalt des Art. 3 EMRK zunächst nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (auch) die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 33, juris, unter Verweis auf EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; U.v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m. w. N.).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass die im Zielstaat drohende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss (EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174), wobei die Beurteilung dieses Mindestmaßes relativ ist und von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

    Erst recht lässt sich aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189).

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973
    Diese Würdigung - in der Form einer Gefahrenprognose - hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu erfolgen und muss den Maßstäben an die Überzeugungsgewissheit aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen (siehe hierzu: BVerwG, B.v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 -, Rn. 7, juris; BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 19).

    Ein allgemeines Erfordernis einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wenig entnehmen - der erkennende Einzelrichter hält eine solche angesichts der dargestellten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in der Situation des Klägers auch nicht für erforderlich (siehe hierzu BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18, Rn. 19, juris).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 14/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18

    Klärungsbedürftigkeit der Aufnahmebedingungen für sog. "Dublin"-Rückkehrer in

  • VG Würzburg, 13.12.2016 - W 5 K 16.31622

    Unzulässigkeit der Klage - Versäumte Klagefrist

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • VG Düsseldorf, 21.09.2020 - 29 K 2705/18
    So auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 - 4LB 17/18 -, juris, Rn. 49 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 6. März 2020 - W 1 K 19.31973 -, juris, Rn. 69 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 10. Juli 2020 - AN 17 S 18.50645 - juris, Rn. 19 ff.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2020 - 12 K 7300/19.A -, juris, Rn. 36 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13. Juli 2020 - 10 K 870/20.
  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 17 K 19.50826

    Abschiebungsverbot für Griechenland für Familie mit minderjährigen Kindern

    Im Fall der Akzeptanz der Unzulässigkeitsentscheidung wirkt sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland aber als nationales Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG für Griechenland aus und ist dieses aufgrund der Klageanträge positiv festzustellen (so auch VG Gelsenkirchen, U.v. 22.11.2019 - 17a K 2746/18.A - juris; VG Würzburg, U.v. 6.3.2020 - W 1 K 19.31973 - juris Rn. 32).
  • VG Ansbach, 02.10.2020 - AN 17 K 19.51222

    Abschiebungsverbot für anerkannt schutzberechtigte Familien hinsichtlich

    Im Fall der Akzeptanz der Unzulässigkeitsentscheidung wirkt sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland aber als nationales Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG für Griechenland aus und ist dieses aufgrund der Klageanträge positiv festzustellen (so auch VG Gelsenkirchen, U.v. 22.11.2019 - 17a K 2746/18.A - juris; VG Würzburg, U.v. 6.3.2020 - W 1 K 19.31973 - juris Rn. 32).
  • VG Ansbach, 20.08.2020 - AN 17 K 19.50549

    Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes

    Im Fall der Akzeptanz der Unzulässigkeitsentscheidung wirkt sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland aber als nationales Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG für Griechenland aus und ist dieses aufgrund der Klageanträge positiv festzustellen (so auch VG Gelsenkirchen, U.v. 22.11.2019 - 17a K 2746/18.A - juris; VG Würzburg, U.v. 6.3.2020 - W 1 K 19.31973 - juris Rn. 32).
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