Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7278
OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14 (https://dejure.org/2015,7278)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.04.2015 - 1 S 96.14 (https://dejure.org/2015,7278)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. April 2015 - 1 S 96.14 (https://dejure.org/2015,7278)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,7278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 155 Abs 2 GewO, Nr 33 Abs 10 ASOGZuStKatOrdBest BE
    Gewerbliche Personenbeförderung; keine Genehmigung; Smartphone-Applikation; "Uber"; Behörde, Zuständigkeit; Unternehmer im Sinne des PBefG; Abgrenzung zum bloßen Vermitteln von Beförderungen, zu Mitfahrzentralen, zu Taxizentralen; Entgeltlichkeit; Verstöße gegen ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs. 5, § ... 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 155 Abs. 2 GewO, Nr. 33 Abs. 10, Nr. 11 Buchst. d, Nr. 21 Buchst. b ZustKat Ord, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 4, § 6, § 10, § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3, §§ 54, 54a PBefG, § 48 Abs. 4 FeV, §§ 28, 30, 42 BOKraft, § 17 Abs. 1 ASOG, §§ 133, 157 BGB, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 56, Art. 58 Abs. 1, Art. 49 AEUV, Richtlinie 2006/123/EG, Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) 1071/2009
    Gewerbliche Personenbeförderung; keine Genehmigung; Smartphone-Applikation; "Uber"; Behörde, Zuständigkeit; Unternehmer im Sinne des PBefG; Abgrenzung zum bloßen Vermitteln von Beförderungen, zu Mitfahrzentralen, zu Taxizentralen; Entgeltlichkeit; Verstöße gegen ...

  • verkehrslexikon.de

    Rechtswidrigkeit der Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • heise.de (Pressebericht, 16.04.2015)

    Wieder Schlappe vor Gericht: Uber bleibt in Berlin verboten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Uber-Fahrdienst in Berlin

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bestätigtes Verbot : Kein Uber in Berlin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fahrdienst Uber bleibt in Berlin verboten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit des Mitfahrdienstes ,,Uberpop"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten - Unternehmen verstößt gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14

    UBER-APP

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    Der Senat legt seiner Bewertung folgende tatsächliche Abläufe zugrunde, die sich aus den Schilderungen der Beteiligten, aus den von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen im angegriffenen Beschluss (juris Rn. 34 ff.) und aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - (juris Rn. 61 ff.) sowie vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14 - (UA, S. 8 ff.) ergeben:.

    Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen aus dem zivilrechtlichen Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 11. April 2014, a.a.O.) "ungeprüft" übernommen und dabei verkannt habe, dass dieses Urteil durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14 - (juris) aufgehoben worden sei.

    Dass die tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht in seinem Urteil vom 11. April 2014 (a.a.O., juris Rn. 61 ff.) als unstreitig bezeichnet hat, unrichtig seien, wie die Beschwerde suggerieren will, hat das Kammergericht indes nicht entschieden; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

    Ein Verstoß gegen Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Abl. L 376/36 vom 27. Dezember 2006) ist nicht erkennbar; denn diese Richtlinie ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) für die hier vorliegenden Verkehrsdienstleistungen nicht einschlägig (ebenso OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 20 zu UberPOP; LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, a.a.O., juris Rn. 71 ff. m.w.N.).

  • LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14

    UBER APP - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    Der Senat legt seiner Bewertung folgende tatsächliche Abläufe zugrunde, die sich aus den Schilderungen der Beteiligten, aus den von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen im angegriffenen Beschluss (juris Rn. 34 ff.) und aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - (juris Rn. 61 ff.) sowie vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14 - (UA, S. 8 ff.) ergeben:.

    Das Landgericht Berlin (Kammer für Handelssachen) hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 9. Februar 2015 (a.a.O., UA, S. 11) folgendes festgestellt: "Im Rahmen des Geschäftsmodells Uber Black halten sich die Fahrer nicht an die Vorgabe, zum Betriebssitz nach Abschluss eines Fahrauftrags zurückzukehren.

    Danach trifft die Würdigung des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 21 und 34) zu, wonach die von der Antragstellerin gewählte Verfahrensweise, bei der ein Kundenauftrag automatisch an die nach der App- bzw. GPS-Technologie in Betracht kommenden Fahrer weitergeleitet werde, die zudem von der Antragstellerin dazu angehalten werden, sich hierfür "in kundenträchtigen Gegenden aufzuhalten", zu einer unzulässigen Verwischung zwischen Mietwagen- und Taxenverkehr führt, weil einem Fahrgast dadurch ermöglicht wird, einen Mietwagenfahrer - wie einen Taxifahrer - unmittelbar herbeizurufen, ohne den Umweg über die Betriebsstätte zu gehen; dies ist mit dem Verbot taxiähnlichen Bereitstellens von Fahrzeugen nicht zu vereinbaren (ebenso LG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2015, a.a.O., UA, S. 11).

    Dieser in der Hauptsache anzusetzende Wert von (2 x 20.000 Euro =) 40.000 Euro, den auch die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin im Verfahren 101 O 125/14 ihrer Wertfestsetzung in Bezug auf UberBLACK zugrunde gelegt hat, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den festgesetzten Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    Die Festlegung der Taxitarife liegt jedoch im öffentlichen Interesse, weil ein legitimes Bedürfnis besteht, der Allgemeinheit mit dem Taxiverkehr ein Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, a.a.O., juris Rn. 55).

    Der einzelne Grundrechtsträger kann mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten, dass zur Vermeidung grundrechtsbeschränkender Maßnahmen die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus für die Bekämpfung von Missständen verwendet werden (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, juris Rn. 66 unter Hinweis auf BVerfGE 77, 84 ).

    Daran hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. November 1989 (a.a.O., Rn. 54 ff.) ausdrücklich festgehalten und damit - entgegen der Beschwerde - nicht offen gelassen, "ob es das Taxigewerbe noch als überragend wichtiges Gemeingut ansah".

  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    56 AEUV ist auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-338/09 "Yellow Cab" juris Rn. 29 f., und vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service u.a.", Rn. 42, abrufbar in deutscher Sprache unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF).

    Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer wird nämlich nicht bereit sein, erhebliche Investitionen vorzunehmen, wenn die Erteilung einer - wie hier - erkennbar erforderlichen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unsicher ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, a.a.O., juris 1. Leits., 2. Abs.), zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragstellerin um deren Erteilung oder wenigstens um eine entsprechende Klärung durch den Antragsgegner nach § 10 PBefG bemüht hätte.

  • OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01

    Personenbeförderungsrecht; Rechtsgrundlage für Gewerbeuntersagung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    Aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01 - (juris Rn. 30 f.) folgt nichts anderes.

    Denn diese Eingriffsnorm ist als allgemeiner gewerberechtlicher Grundsatz nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst ein Zulassungserfordernis vorsieht, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung eines Gewerbes in einem gewerberechtlichen Neben- oder Spezialgesetz von einer Zulassung abhängig gemacht wird und in dieser speziellen Vorschrift eine dem § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (allg. Meinung: vgl. die umfangr. Nachw. bei Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014, Rn. 10; sowie OVG Weimar, Beschluss vom 6. Juni 2002, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    56 AEUV ist auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-338/09 "Yellow Cab" juris Rn. 29 f., und vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service u.a.", Rn. 42, abrufbar in deutscher Sprache unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF).
  • OLG Schleswig, 23.12.1996 - 6 U 52/96
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    Auch die Bezugnahme der Beschwerde auf das Urteil des OLG Schleswig vom 23. Dezember 1996 - 6 U 52/96 - (WPR 1997, 484 und juris) führt auf kein anderes Ergebnis.
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    Dass ein Fahrer im Anschluss an eine Fahrt einen neuen Auftrag ausführen bzw. die Rückfahrt zum Betriebssitz zugunsten der Ausführung des neuen Auftrags abbrechen darf, kann nicht dazu führen, dass das Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG - wie im Falle der Antragstellerin - generell unterlaufen wird; denn dieses Gebot soll zum Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besser gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 u.a. - juris Rn. 48 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12

    Normenkontrollklage; Beförderungsentgelte im Taxenverkehr; Änderung (Absenkung);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    Der für das Personenbeförderungsrecht in den Ländern Berlin und Brandenburg zuständige und in diesem Rahmen mit der Überprüfung von Taxitarifen und den dazu eingeholten Gutachten über die Einkommenssituation von Taxiunternehmen und -fahrern befasst gewesene Senat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2014 - OVG 1 A 5.12 - juris) ist mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des hiesigen Taxigewerbes hinreichend vertraut, um antizipieren zu können, wie sich die von der Antragstellerin angestrebte Wettbewerbsverzerrung auf das tarifgebundene Taxigeschäft wirtschaftlich auswirken und damit der Allgemeinheit schaden würde, wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid (S. 8) näher ausgeführt hat.
  • KG, 17.10.2014 - 5 U 63/14

    Aufhebung der Einstweiligen Verfügung gegen Uber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
    Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen aus dem zivilrechtlichen Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 11. April 2014, a.a.O.) "ungeprüft" übernommen und dabei verkannt habe, dass dieses Urteil durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14 - (juris) aufgehoben worden sei.
  • OVG Hamburg, 24.09.2014 - 3 Bs 175/14

    "Uber pop" ist verbotenes Geschäftsmodell

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 26.91

    Personenbeförderungsunternehmen - Verbund - Verbundenes Liniennetz - Gesellschaft

  • BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78

    "Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 3/16

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

    bb) Danach ist die Smartphone-Applikation UBER Black in der hier beanstandeten Version mit § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG unvereinbar (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 378 f.).

    aa) Die Beklagte hat keine für den Streitfall erhebliche Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse dargelegt, die zu einer gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1989 abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 49 Abs. 4 PBefG und insbesondere des Satzes 2 dieser Bestimmung Anlass geben könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 380).

    Es steht ihr frei, ihren Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland zu errichten oder von den Niederlanden aus im Rahmen der für alle Marktteilnehmer geltenden Gesetze in Deutschland tätig zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14, juris Rn. 64, insoweit nicht in CR 2015, 376).

    Ohne die weitere Information, ob der unmittelbar kontaktierte Fahrer den Beförderungsauftrag bestätigt hat, ist diese Nachricht - wie das Berufungsgericht fehlerfrei angenommen hat - tatsächlich sinnlos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 378).

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    b) Danach ist die Smartphone-Applikation UBER Black in der hier beanstandeten Version mit § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG unvereinbar (BGH, GRUR 2017 Rn. 21 - Uber Black I; OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 378 f. [juris Rn. 39 bis 47]).

    bb) Die Beklagte hat keine für den Streitfall erhebliche Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse dargelegt, die zu einer gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1989 abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 49 Abs. 4 PBefG und insbesondere des Satzes 2 dieser Bestimmung Anlass geben könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 380 [juris Rn. 66]).

    Es steht ihr frei, ihren Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland zu errichten oder von den Niederlanden aus im Rahmen der für alle Marktteilnehmer geltenden Gesetze in Deutschland tätig zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14, juris Rn. 64, insoweit nicht in CR 2015, 376).

    Ohne die weitere Information, ob der unmittelbar kontaktierte Fahrer den Beförderungsauftrag bestätigt hat, ist diese Nachricht - wie das Berufungsgericht fehlerfrei angenommen hat - tatsächlich sinnlos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 378 [juris Rn. 44]).

  • KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15

    Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig

    a) Das VG Berlin (Beschluss vom 26. September 2014, 11 L 353.14) und das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. April 2015, OVG 1 S 96.14) haben die Beklagte nach summarischer Prüfung als Personenbeförderungsunternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 PBefG angesehen.

    Sinn und Funktion dieser Nachrichten hat die Beklagte nicht überzeugend erläutert, obwohl diese nicht nur in diesem Rechtsstreit, sondern auch in anderen gerichtlichen Verfahren in Frage gestellt und als Versuch der Umgehung der Bestimmungen des § 49 Abs. 4 PBefG gedeutet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015, OVG 1 S 96.14).

  • BVerwG, 27.08.2015 - 3 C 14.14

    Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung; Beförderung mit

    Das ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut (vgl. VGH München, Urteil vom 25. November 1982 - 11 B 80 A.922 - VRS 64, 396 ; OVG Magdeburg, Urteil vom 7. April 1998 - A 1/4 S 221/97 - juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 2014 - 3 Bs 175/14 - NVwZ 2014, 1528 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14 - juris Rn. 28; OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 1985 - Ss 718/84 - VRS 69, 312 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. März 1996 - 2 U 126/95 - n.v.; LG Frankfurt, Urteil vom 18. März 2015 - 3-08 O 136/14 - juris Rn. 100; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Bd. I, § 2 PBefG Anm. 1 c; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Bd. I, § 2 PBefG Rn. 5; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 2 PBefG Rn. 2; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, § 2 Rn. 3; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, § 2 PBefG Anm. 2).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App

    Nach einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.4.2015 - OVG 1 S 96.14, Rn 32, juris) ist Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn, wer die Personenbeförderung der Nutzer seiner Apps, angefangen von der Kundenwerbung und deren Registrierung über die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zur Bezahlung alleinverantwortlich organisiert und kontrolliert.
  • VG Aachen, 19.01.2024 - 10 L 711/23

    Unzuverlässigkeit; Geschäftsführer; liche Verurteilung; Steuerhinterziehung;

    vgl. zum PBefG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14 -, juris Rz. 20, und bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 -, juris Rz. 15, sowie Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01 -, juris Rz. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 1 B 485/01 -, Rz. 10; Bidinger, Personenbeförderungsrecht Stand: Juni 2023, § 54 Rz. 39, 40; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Juni 2023, § 54 Rz. 2a und Marcks/Heß in Landmann-Rohmer, GewO, Stand: März 2023, § 15 Rz. 19.
  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 11 BV 15.1895

    Genehmigungsbedürftigkeit von Patiententransporten

    Es spricht aber vieles dafür, dass von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG nicht nur die variablen Betriebskosten (z. B. Benzin, Reifen, Wartung), sondern auch die ausschließlich für die Beförderungsleistungen aufgewendeten fixen Betriebskosten (z. B. Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Löhne der Fahrer), jedoch nicht die Investitions- und Gemeinkosten, erfasst sein sollen (nur die variablen Betriebskosten Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, 4. Aufl. 2013, § 1 Rn. 7; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand 10/2015, § 1 Rn. 17; Bidinger, PBefG, Erg.-Lfg. 2/15, § 1 Rn. 166; OVG Hamburg, B. v. 24.9.2014 - 3 Bs 175/14 - NVwZ 2014, 1528; OVG Berlin-Bbg, B. v. 10.4.2015 - OVG 1 S 96.14 - juris; Berücksichtigung aller mit der Fahrt verbundenen Kosten Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 28; ThürOVG, U. v. 24.11.2015 - 2 KO 131/13 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 1 B 7.18

    Senioren-Tagespflegeeinrichtung; Hol- und Bringdienst; Erfordernis der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem engen Begriffsverständnis von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Betriebskostenbegriff angeschlossen (ebenso u.a. Senatsbeschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14 - juris Rn. 27 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 2014 - 3 Bs 175/14 - NVwZ 2014, 1528, juris Rn. 12).
  • LG Stuttgart, 16.06.2015 - 44 O 23/15

    Wettbewerbsverstoß: Rabattangebote bei der Vermittlung von Taxifahrten mittels

    Nach herrschender Meinung ist Taxiunternehmer nicht nur, wer faktisch die Beförderung durchführt; der Taxiunternehmer kann sich hierfür vielmehr einer anderen Person bedienen, die dann als Erfüllungsgehilfe des Taxiunternehmers anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26.09.2014 - 11 L 353.14 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2015 - OVG 1 S 96.14 - VG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012 - 8 K 2393/11 - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.09.2014 - 3 Bs 175/14 -, juris, Rn. 14; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., B, § 3, Anm. 1).
  • OLG Celle, 30.07.2015 - 13 U 57/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Sammeltransporten mit Mietwagen

    Geht es indessen nicht mehr nur um die bloße Vermittlung von Beförderungsaufträgen, sondern tritt der Anbieter als selbständig agierender Beförderungsunternehmer auf - was aufgrund des Umstands, dass die Verfügungsbeklagte selbst ein Mietwagenunternehmen führt, besonders naheliegt - und betreibt er den Gelegenheitsverkehr im eigenen Namen, insbesondere weil allein er nach außen als Vertragspartner auftritt, ist die Rechtslage anders zu beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14, CR 2015, 376 ff., juris Rn. 28 ff.).
  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2016 - 4 LA 78/16

    Feststellungsinteresse für vorbeugende Feststellungsklage bei drohendem Straf-

  • LG Köln, 10.06.2021 - 81 O 18/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht