Rechtsprechung
| BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23 |
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- Bundesverwaltungsgericht
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35; AufenthG §§ 11, 60 Abs. 5 und 7; GRC Art. 4; EMRK Art. 3
Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien
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Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien
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§ 11 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, Art 3 MRK, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992
Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien - milo.bamf.de
AsylG, § 1 Abs 1; AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 34 Abs 1; AsylG, § 35; AsylG, § 36 Abs 1; AsylG, § 78 Abs 8; AufenthG 2004, § 11; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7... ; EUGrdRCh, Art 4; EURL 32/2013, Art 33 Abs 2; EURL 95/2011, Art 24; EURL 95/2011, Art 26; EURL 95/2011, Art 26 Abs 1; EURL 95/2011, Art 29; EURL 95/2011, Art 32; MRK, Art 3; VwGO, § 137 Abs 2
Syrien, internationaler Schutz in Italien (Fall nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG): keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien; erstmalige Entscheidung über Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 AsylG (zusammen ... - Informationsverbund Asyl und Migration
- Informationsverbund Asyl und Migration
Abschiebungsandrohung, kein Abschiebungsverbot, Anerkannte, Aufnahmebedingungen, medizinische Versorgung, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
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Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien
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Tatsachenrevision
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Tatsachenrevision
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Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die abschiebungsrelevante Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien
Verfahrensgang
- VG Trier, 08.03.2021 - 6 K 5063/19
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2023 - 13 A 10953/22
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 579
Wird zitiert von ... (127) Zitiert selbst (46)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, weil es von der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A [ECLI:DE:OVGNRW:2021:0720.11A1674.20A.00] - juris) abgewichen sei.Das Oberverwaltungsgericht ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien in Bezug auf den genannten Personenkreis von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris; Beschluss vom 22. Juni 2022 - 11 A 100/22.A [ECLI:DE:OVGNRW:2022:0622.11A100.22A.00] - juris) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG), und es hat die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG).
Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet seien und für die Registrierung mehr Zeit benötigten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 69 m. w. N.), bestünden hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57 und 68, auf das der angefochtene Beschluss verweist).
Rn. 73 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).
Rn. 75 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).
Soweit von einer erheblichen Reduzierung der in Notunterkünften verfügbaren Plätze aufgrund der Covid-19-Pandemie berichtet worden ist (dazu auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 77 f., 98;… SFH, Auskunft an OVG Münster, 17. Mai 2021, S. 4), bestehen für ein aktuelles Fortbestehen dieser Lage keine Anhaltspunkte.
Rn. 92 aa) Für nichtvulnerable Schutzberechtigte, die keinen Platz in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung haben, ist keine ohne Weiteres durchsetzbare Möglichkeit ersichtlich, ihre Grundbedürfnisse durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zu sichern (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 138 ff.; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31 und 44).
Rn. 114 Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hingegen zu der Überzeugung gelangt ist, international Schutzberechtigte seien im Fall der Rückkehr nach Italien nicht in der Lage, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit dem für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 102 ff.), basiert dies zum einen auf einer seinerzeit prognostizierten Arbeitslosenquote für 2021 von 10 % und den durch die Covid-19-Pandemie bedingten Einschränkungen am Arbeitsmarkt, die sich in der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr widerspiegeln.
- VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Rn. 28 a) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle einer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2023 - 13 A 10953/22.OVG - BA S. 10; siehe auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31).Es mag dahinstehen, ob diese schwer verständliche Aussage, auf die sich die Rechtsprechung bisweilen stützt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31), zutreffend ist und wie sie zu verstehen ist.
Da die Betroffenen nicht notwendig Kenntnis von einer solchen Zuweisung erlangen, kann nicht allein aus fehlendem Vorbringen zu einem Voraufenthalt in einer SAI-Einrichtung auf das Fortbestehen des Unterbringungsrechts geschlossen werden (so wohl auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 35; a. A. OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68.17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 26 ff., 35).
Für diese hier zu beurteilende Personengruppe kann deshalb ohne abschließende Aufklärung zu deren Gunsten unterstellt werden, dass für sie die Möglichkeit der Unterbringung in einer SAI-Einrichtung wegen Ablaufs der maximalen Verweildauer, unentschuldigten Verlassens oder unentschuldigter Nichtinanspruchnahme eines zugewiesenen Aufnahmeplatzes nicht mehr besteht (so der Sache nach auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 35).
Rn. 73 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).
Rn. 90 Nichtvulnerablen Schutzberechtigten (jeden Geschlechts) ist es nach alledem zumutbar, sich darüber zu informieren, an welchem Ort und bei welchem Anbieter noch Kapazitäten bestehen und ihren Aufenthalt gegebenenfalls dorthin zu verlagern (so auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 38).
Rn. 92 aa) Für nichtvulnerable Schutzberechtigte, die keinen Platz in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung haben, ist keine ohne Weiteres durchsetzbare Möglichkeit ersichtlich, ihre Grundbedürfnisse durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zu sichern (siehe auch OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 138 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31 und 44).
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22
Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Diese Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage von anerkannt Schutzberechtigten ohne besondere Vulnerabilitäten in Italien habe der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2023:0327.13A10948.22.OVG.00] - (juris) vorgenommen, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen werde.Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet seien und für die Registrierung mehr Zeit benötigten (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 69 m. w. N.), bestünden hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57 und 68, auf das der angefochtene Beschluss verweist).
Das gilt namentlich für verkürzte Öffnungszeiten während der Covid-19-Pandemie sowie für einen Rückstau, der sich durch die nach Aufhebung des Salvini-Dekrets im Dezember 2020 erforderlich gewordene nachträgliche Registrierung einer Vielzahl von Asylsuchenden gebildet haben kann (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57;… SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 13).
Rn. 67 Aus diesem Grund bedarf es für diese Fallgruppe auch keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Erhalt eines Platzes in einer SAI-Unterkunft nach Rückkehr an fehlenden Kapazitäten scheitern würde (so die Vorinstanz mit nicht ohne Weiteres überzeugender Begründung in dem in Bezug genommenen Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 53 f., siehe auch OVG Koblenz…, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2024:0123.13A10945.22.OVG.00] - juris Rn. 30 ff.).
Rn. 73 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).
Rn. 75 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).
Rn. 102 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (BA S. 14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München…, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.
- BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Rn. 24 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:210422U1C10.21.0] - BVerwGE 175, 227 Rn. 20 ff.).Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; siehe auch OVG Hamburg…, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München…, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 [ECLI:DE:BAYVGH:2021:0607.13A.B21.30342.00] - juris Rn. 38).
Auch wenn für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Aufnahme- bzw. hier der Anerkennungsrichtlinie ein gesteigertes Maß an Gewährleistungen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 22), ist die zitierte Rechtsprechung des EuGH nicht dahin zu verstehen, dass die Gefahr von Art. 4 GRC-widrigen Lebensbedingungen dauerhaft ausgeschlossen sein muss.
Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw. …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Nach der Rechtsprechung des Senats kann es insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG…, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B1B83.21.0] - juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 [ECLI:DE:VGHBW:2021:1108.A4S2850.21.00] - juris Rn. 10).Rn. 75 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).
Rn. 102 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (…BA S. 14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München…, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.
- EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 …und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - Rn. 174).Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 249).
Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist.
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88).Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).
Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:200520U1C34.19.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. …sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35;… Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88).Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).
Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:200520U1C34.19.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Die vorstehende Lagebewertung zu dem Teilaspekt Unterkunft wird im Übrigen (ohne dass dies für den Senat entscheidungserheblich gewesen wäre) bestätigt durch die Angaben der Klägerinnen im vorliegenden und in dem gemeinsam mit diesem verhandelten Verfahren BVerwG 1 C 23.23 zu ihrer jeweiligen Unterbringung in Italien. So hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe von der Hilfsorganisation "Santi Gideo" (vermutlich Sant'Egidio) eine Unterkunft und Lebensmittel per Coupon erhalten.Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 23.23 hatte vorgetragen, sie sei in einer Kirche in Mailand untergebracht gewesen, in der sie Kleidung und 75 EUR monatlich erhalten habe.
- VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
Unzulässiger Asylantrag von anerkannt Schutzberechtigten (Italien)
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Ausnahmsweise können aber anerkannt Schutzberechtigte beim italienischen Innenministerium einen erneuten Antrag auf Unterbringung stellen, wenn sie aus nunmehr eingetretenen Gründen (neue Vulnerabilitäten) als besonders verletzlich anzusehen sind (…SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61;… dies., Auskunft an OVG Münster vom 17. Mai 2021, S. 2; siehe auch VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 [ECLI:DE:BAYVGH:2024:0321.24B23.30860.00] - juris Rn. 36).Rn. 102 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (…BA S. 14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 4 LB 68/17
Asylrecht: Rücküberstellung eines jungen alleinstehenden in Italien als …
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
- BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren
- BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden …
- EGMR, 13.12.2016 - 41738/10
Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
- BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20
Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen …
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2018 - 7 B 11097/18
Kein Verantwortungsübergang für Flüchtlinge bei bloßer Aufenthaltsgestattung
- VGH Bayern, 03.12.2019 - 10 ZB 19.34074
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 2982/20
In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt …
- VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 1131/24
Unzulässiges Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland
- OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19
Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes …
- BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte …
- EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur …
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342
Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - 11 A 1255/22
Aussetzung eines asylrechtlichen Verfahrens und Vorlage von Fragen an den EuGH …
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem
- EuGH, 29.07.2024 - C-112/22
Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter …
- OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20
Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …
- EuGH, 01.08.2022 - C-422/21
Ministero dell'Interno (Retrait des conditions matérielles d'accueil) - Vorlage …
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
Drittstaatenverfahren; Abschiebung vulnerabler Personen nach Italien
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23
Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem
- VG Hamburg, 15.08.2024 - 12 A 3228/24
Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2023 - 13 A 10953/22
Syrien: Dublin Italien: Zuerkannter Flüchtlingsstatus in Italien; Keine …
- VG Gelsenkirchen, 23.08.2024 - 18a L 1299/24
Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Griechenland
- EuGH - C-223/22 (anhängig)
ND
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; …
- BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an ablehnende …
- BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zur Pflicht der Behörden …
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …
- BVerfG, 12.12.2024 - 2 BvR 1341/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Eilentscheidung trotz …
- BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden …
- VG Freiburg, 05.03.2021 - A 8 K 3716/17
Klage auf internationalen Schutz, auf die Feststellung eines nationalen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2022 - 11 A 100/22
Drohen der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung eines …
- BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 18.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …
Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 [ECLI:DE:BVerwG:2024:211124U1C24.23.0] - juris Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 20/4327 S. 44).Rn. 14 b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 15).
Eine davon unabhängige Überprüfung auf Bundesrechtsverstöße jeglicher Art findet dagegen nicht statt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 16).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21 m. w. N.).
Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 26).
Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 44 m. w. N.).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 83).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 100 f. m. w. N.).
- BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …
Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BT-Drs. 20/4327 S. 44, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 13 und - 1 C 24.23 - Rn. 14).Mit dem weiblichen Geschlecht ist bei international Schutzberechtigten im Zielstaat Italien keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 14 und - 1 C 24.23 - Rn. 15).
§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG beschränkt nicht nur die zulässigen Revisionsgründe, sondern auch die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; als Spezialregelung schließt die Vorschrift den Rückgriff auf § 137 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Vollrevision (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO) aus (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 15 und - 1 C 24.23 - Rn. 16).
Denn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fehlt es regelmäßig an der für einen Verantwortungsübergang erforderlichen zumindest stillschweigenden Billigung des Zweitstaats (hier: Deutschlands) für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings, die aus einer bloßen verfahrensakzessorischen Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht hergeleitet werden kann (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2018 - 7 B 11097, 7 D 11099/18 [ECLI:DE:OVGRLP:2018:0925.7B11097.18.00] - juris Leitsätze 1 und 2; VGH München…, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 [ECLI:DE:BAYVGH:2019:1203.10ZB19.34074.00] - juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 30 und - 1 C 24.23 - Rn. 31).
Gewisse Wartezeiten auf eine Registrierung, die in dieser Zeit etwa die Inanspruchnahme von Gemeindeunterkünften hindern, können nichtvulnerable Schutzberechtigte aber durch anderweitige Unterstützungsangebote karitativer, kirchlicher und sonstiger nichtstaatlicher Einrichtungen überbrücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 41 und - 1 C 24.23 - Rn. 42).
Nichtvulnerable Schutzberechtigte haben aber die - zur Abwendung einer Verelendung hinreichende - Möglichkeit, außerhalb des staatlichen Unterbringungssystems eine nach dem hier anzuwendenden Maßstab hinreichende, gegebenenfalls wechselnde Unterkunft zu finden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 65 und - 1 C 24.23 - Rn. 66).
Rn. 78 Wegen dieser administrativen Hindernisse, die unter Umständen erst im Klagewege überwunden werden müssen, und vor allem im Hinblick auf die langen Wartezeiten erscheint es im Ergebnis wenig wahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigte nach einer Rückkehr zeitnah Unterkunft in einer Sozialwohnung in Italien finden können (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 71 und - 1 C 24.23 - Rn. 72).
Rn. 87 (4) Gerade die hier zu beurteilende vulnerable Personengruppe des als international schutzberechtigt anerkannten alleinerziehenden Elternteils mit einem Grundschulkind und einem Kleinkind unter drei Jahren kann zwar nicht auf sämtliche (Not-)Unterkünfte (vgl. zu informellen Siedlungen, behelfsmäßigen Camps und Notunterkünften BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 81 f. und - 1 C 24.23 - Rn. 82 f.) verwiesen werden, insbesondere sind ständig wechselnde Schlafplätze, die zudem nur nachts aufgesucht werden können und tagsüber verlassen werden müssen, sowie prekäre hygienische Verhältnisse für den vorgenannten extrem verletzlichen Personenkreis unzumutbar; sie erfüllen die Anforderungen an eine familien- und kindgerechte Unterbringung nicht.
Insbesondere ist dem Senat keine entsprechende Rechtsprechung italienischer Gerichte bekannt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 95 und - 1 C 24.23 - Rn. 96).
Das gilt ohne Weiteres auch für den hier zu behandelnden Personenkreis alleinerziehender Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren, die nicht an schwerwiegenden Krankheiten leiden (vgl. zu nichtvulnerablen alleinreisenden Schutzberechtigten ohne Kinder bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 114 und - 1 C 24.23 - Rn. 115).
- BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …
Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 14 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 13).Rn. 13 b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 15 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 14).
Eine davon unabhängige Überprüfung auf Bundesrechtsverstöße jeglicher Art findet dagegen nicht statt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 16 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.25 - juris Rn. 15).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 21 m. w. N. …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 20).
Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 26 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 23).
Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 44 m. w. N. …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 34).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 83 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 40).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N. …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45).
Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 …und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.).
- VG Hamburg, 10.07.2026 - 9 A 351/26
Zur Anwendbarkeit der AMMVO auf Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen, …
Hiergegen bestehen aber effektive Rechtsschutzmöglichkeiten, deren Inanspruchnahme international Schutzberechtigen zumutbar ist (…BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 31 ff.; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 30 ff., jeweils m.w.N.).Gewisse Wartezeiten auf eine Registrierung, die in dieser Zeit etwa die Inanspruchnahme von Gemeindeunterkünften hindern, können jedenfalls nichtvulnerable Schutzberechtigte aber durch anderweitige Unterstützungsangebote karitativer, kirchlicher und sonstiger nichtstaatlicher Einrichtungen überbrücken (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 37 ff.;… Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 38 ff. jeweils m.w.N).
International Schutzberechtigte können sich aber gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme im SAI-System aus Kapazitätsgründen wehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 61 m.w.N).
Eine letztmalige Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur erfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder um ein Schuljahr abschließen zu können (…vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 54; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 54;… SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 55, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 5/20;… aida, Country Report Italy 2023, S. 242;… Schweizerische Flüchtlingshilfe/borderline-europe/Pro Asyl, Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019, S. 4, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 7/19, im Folgenden: SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019).
Nach vorherigem Untertauchen in einen EU-Mitgliedstaat haben vulnerable Personen nach vorheriger Prüfung aufgrund der prioritären Behandlung größere Chancen, in eine SAI-Einrichtung zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 57).
Auch der private Wohnungsmarkt wird ihnen in der Regel schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offenstehen (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 72 f.;… Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 78 f., jeweils m.w.N.).
Ob und wie lange eine Person Zugang zu Unterstützung durch nichtstaatliche Akteure erhalte, lasse sich nicht voraussagen (…BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 81 ff.; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 76 ff., jeweils m.w.N.).
Ein Teil dieser informellen Siedlungen - behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps - bieten nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Nichtvulnerable Lebensbedingungen, die mit Art. 4 GrCh vereinbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 82 f. m.w.N.).
Darüber, wie hoch der Anteil International Schutzberechtigter hieran ist, gibt es keine Erhebungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 86 ff. m.w.N.).
Rn. 58 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erkenntnislage im Hinblick auf die Unterbringung international Schutzberechtigter zusammenfassend dahingehend bewertet, dass aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Italien dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten finden werden (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 84 ff.).
Auf diese Weise können nichtvulnerable Schutzberechtigte jedenfalls für eine Übergangszeit ihren Verpflegungsbedarf zumutbar abdecken (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 98 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Erkenntnislage zusammenfassend dahingehend gewürdigt, dass für nach Italien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte die medizinische Grundversorgung - ungeachtet möglicher Probleme bei der sprachlichen Verständigung - hinreichend gewährleistet ist (…BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 142; BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 123).
- BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 19.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …
Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs.Rn. 13 b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 15).
Eine davon unabhängige Überprüfung auf Bundesrechtsverstöße jeglicher Art findet dagegen nicht statt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 16).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21 m. w. N.).
Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 26).
Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 44 m. w. N.).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 83).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 100 f. m. w. N.).
- VG Berlin, 16.07.2026 - 42 K 249.25 Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 18 - und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.).
Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. - …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - juris Rn. 34; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 19 - und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; allesamt ergangen unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL), die den Inhalt der mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte ebenfalls in den Art. 20 ff. regelte).
Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 20 - und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).
Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (…vgl. - noch unter Geltung der Qualifikations-RL - BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 21 - und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 22, jeweils m. w. N.).
Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 22 - und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 23, jeweils m. w. N.).
Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 23 - und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).
Rn. 48 Der Einzelrichter schließt sich damit nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45;… Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 101).
Dass es keine entsprechende Garantie für einen Zugang gibt und dieser auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 40 und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 und 84 m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2026 - A 4 S 2473/25
Nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 21 m.w.N.).Rn. 30 dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (…BVerwG, Urteile 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 22, vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 23, …und vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, Juris Rn. 22).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (…BVerwG, Urteile vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, Juris Rn. 104 f., und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 100 f. m.w.N., so auch bereits Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, Juris Rn. 21 ).
Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 40…, vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, Juris Rn. 45, und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 83, …sowie Beschluss vom 19.01.2022 - 1 B 83.21 -, Juris Rn. 14).
Nicht verwiesen werden können internationale Schutzberechtigte dagegen auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist (…so auch bereits Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, Juris Rn. 22 , vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 40, und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 83).
Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei der Abschiebung in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 23, und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 26).
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erwerbsfähigen Personen zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums zumindest für eine Übergangszeit auch Tätigkeiten im Bereich der sog. Schattenwirtschaft zugemutet werden können, soweit diese Arbeiten nicht kriminell und staatlich sanktioniert sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 100 f. m.w.N.).
- VG Berlin, 11.02.2026 - 42 K 269.25
Drittstaatenbescheid Griechenland; systemische Mängel hinsichtlich der Rückkehr …
Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 18 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.).Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 34; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.).
Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).
Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 22, jeweils m. w. N.).
Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.).
Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 23; und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.).
Dass es keine entsprechende Garantie für einen Zugang gibt und dieser auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 40 und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 und 84 m. w. N.).
Rn. 46 Zwar ist auch der Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und sind bei ihr auch nicht grundsätzlich besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 88).
Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen böten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 76).
- VG Berlin, 11.02.2026 - 42 K 320.25 Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 18 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.).
Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 34; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.).
Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).
Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 22, jeweils m. w. N.).
Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.).
Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 23; und Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.).
Dass es keine entsprechende Garantie für einen Zugang gibt und dieser auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 40 und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 und 84 m. w. N.).
Rn. 50 Zwar ist auch der Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und sind bei ihr auch nicht grundsätzlich besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 88).
Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen böten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 76).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2025 - 4 LB 474/23
Asylverfahren - Rechtsmittelausschluss; Griechenland: differenzierte Einschätzung …
Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (…BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 9 und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (…BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 10 und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21 m.w.N.).
Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 22 m.w.N.).
Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Ausländer erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch - alleinige oder ergänzende - dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (…BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 23 m.w.N.).
Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 24 m.w.N.).
Sie gelten auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 14.01.2026 - A 4 S 1758/25
Asyl; Rückschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2025 - 11 A 1756/24
Asylsuchende; Aufnahmeeinrichtung; CAS; Dublin III-VO; Dublin-Rückkehrer; …
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
- VGH Bayern, 28.01.2025 - 24 B 24.50035
Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …
- VG Saarlouis, 29.04.2026 - 3 K 1676/25
Abschiebungsandrohung nach Griechenland - Drittstaatenbescheid; Rückkehr von …
- VGH Bayern, 02.07.2025 - 24 BV 24.50033
Erfolglose Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig (Dublin …
- VGH Bayern, 28.01.2025 - 24 B 24.50036
Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …
- VGH Bayern, 03.07.2025 - 24 B 24.50034
Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …
- VG Köln, 05.06.2025 - 3 K 1512/23
- VG Hamburg, 21.07.2025 - 12 A 4453/25
Zu den Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
- VG Schleswig, 23.09.2026 - 5 A 71/26
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen: Zur Nichterfüllung der …
- VG Augsburg, 15.06.2026 - Au 7 K 26.50033
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2025 - 4 LB 513/23
Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche …
- BVerwG, 09.06.2026 - 1 B 25.25
- VG Berlin, 11.02.2026 - 42 K 358.25
Drittstaatenbescheid Griechenland; systemische Mängel hinsichtlich der Rückkehr …
- VG Saarlouis, 18.09.2025 - 3 K 223/25
Gefahrenlage für männliche - nicht vulnerable - anerkannt Schutzberechtigte in …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2025 - 4 LB 1115/18
Gefährdung eines volljährigen männlichen Schutzberechtigten im erwerbsfähigen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2026 - 11 A 2058/23
- OVG Hamburg, 10.12.2025 - 6 Bf 57/22
Allgemeine abschiebungsrelevante Lage für international Schutzberechtigte in …
- VG Hamburg, 09.07.2025 - 12 A 3029/25
- OVG Bremen, 21.09.2026 - 1 LB 204/26
Berufungsverfahren - männliche nicht vulnerable Schutzberechtigte in …
- VGH Bayern, 04.08.2026 - 24 B 26.30592
Asylrecht, Sekundärmigration (Griechenland), anerkannt Schutzberechtigte, …
- VG Wiesbaden, 29.08.2025 - 7 K 1593/25
- VG Berlin, 15.08.2026 - 6 L 355.26
- VG Darmstadt, 28.01.2026 - 5 L 237/25
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer gesundheitsbedingten Vulnerabilität …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2026 - 11 A 150/24
Alleinerziehende, Asylsuchende, Aufnahmeeinrichtung, Dublin III-VO, …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2026 - 4 LB 323/22
- VG Aachen, 03.09.2026 - 10 K 3044/25
Griechenland; Drittstaat; Frau; vulnerabel; Existenzminimum
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2025 - 11 A 2431/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2025 - 11 A 2196/21
Abschiebungsandrohung; Bulgarien; Erwerbsmöglichkeit; Folgeantrag; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.2026 - 13 A 10223/26
(Not-)Schlafstelle; (Not-)Unterkunft; alleinstehende Frau; Anerkennungs-RL; …
- VG Minden, 09.06.2026 - 1 K 4911/25
- VG Düsseldorf, 22.05.2026 - 41 L 1345/26
Asyl, Drittstaatenbescheid, Rückkehr nach Griechenland, kinderloses Ehepaar …
- VG Sigmaringen, 14.03.2025 - A 5 K 2875/24
Anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland; Verelendungsgefahr; …
- BVerwG, 24.04.2026 - 1 B 21.25
- VGH Bayern, 04.08.2026 - 24 B 26.30593
Asylrecht, Sekundärmigration (Griechenland), anerkannt Schutzberechtigte, …
- VG Minden, 28.07.2026 - 1 K 6136/25
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 - 22 L 1279/26
Asyl- und Migrationsmanagement; AMM-VO; Dublin III-VO; GEAS; Übergangsvorschrift; …
- VG Minden, 28.07.2026 - 1 K 1028/26
- VG Minden, 28.07.2026 - 1 K 5724/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2025 - 11 A 2654/24
Rechmtäßige Unzulässigkeitsentscheidung wegen Unzulässigkeit des Asylantrags; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2025 - 11 A 2796/24
Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands; Bestimmung des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2025 - 11 A 84/25
Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenland; Zuerkennung des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2025 - 11 A 2625/24
Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen anerkannt Schutzberechtigten …
- VG Gera, 25.02.2025 - 6 K 1160/24
- VG Düsseldorf, 09.01.2025 - 22 K 6378/23
Internationaler Schutz in Italien, familienbezogene Rückkehrprognose, …
- VG Gera, 15.10.2025 - 6 K 1852/25
Keine PKH wegen fehlender Darstellung des Streitverhältnisses (Asyl)
- VG Halle, 13.10.2025 - 4 B 320/25
- VG Köln, 06.05.2025 - 9 L 233/25
- VG Berlin, 20.08.2026 - 32 L 323.26
- VG Gera, 17.06.2025 - 6 K 842/25
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2004; Anforderungen an ein …
- VG Minden, 28.07.2026 - 1 K 1357/26
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2025 - 11 A 2376/24
Zuerkennung des internationalen Schutzes eines Asylbewerbers in Griechenland; …
- VG Karlsruhe, 06.10.2025 - A 13 K 7630/25
- VG Darmstadt, 02.09.2025 - 5 L 2141/25
Folgen der Überschreitung der asylrechtlichen Höchstbearbeitungsdauer und etwaige …
- BVerwG, 13.04.2026 - 1 B 10.26
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2025 - 11 A 2437/24
- VG Gelsenkirchen, 12.12.2025 - 18a K 2924/25
- BVerwG, 14.01.2026 - 1 B 20.25
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 - 10 LB 70/25
Unzulässiger Asylantrag; nichtstaatliche Hilfsorganisationen; …
- BVerwG, 28.01.2026 - 1 B 27.25
- VG Regensburg, 11.08.2026 - RN 11 K 26.33090
Syrien, Widerruf des subsidiären Schutzstatus, Austausch der Rechtsgrundlage, …
- VG Regensburg, 24.08.2026 - RO 11 K 26.33016
Abschiebungsverbot, familiäre Gemeinschaft, Rückkehrprognose, Regelvermutung, …
- BVerwG, 16.02.2026 - 1 B 28.25
- OVG Bremen, 22.09.2026 - 1 LA 47/26
Berufungszulassung (anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland), 1 LA 47/26, …
- VG Halle, 30.06.2026 - 4 A 421/25
Asylrecht; Herkunftsland Syrien, Gouvernement Hasaka; Wehrdienst; Atheismus
- BVerwG, 25.02.2026 - 1 B 8.26
- VG Minden, 08.10.2025 - 1 L 533/25
Abschiebungsandrohung Angaben, unrichtige Anordnung der sofortigen Vollziehung …
- VG Aachen, 22.10.2025 - 10 L 912/25
Asyl, Drittstaat Griechenland, alleinstehende Frau, erniedrigende Behandlung
- VG Cottbus, 20.11.2025 - 5 L 599/25
Alleinstehende, gesunde Frau mit internationalem Schutz, Griechenland, …
- VG Gera, 25.08.2025 - 6 K 843/25
Abschiebungsrelevante Lage in Libyen
- VG Saarlouis, 18.09.2025 - 3 K 531/25
Gefahrenlage für Familien mit betreuungsbedürftigen Kleinkindern bei Rückführung …
- VG Düsseldorf, 27.04.2026 - 41 L 1117/26
Asyl, Drittstaatenbescheid, Rückkehr von alleinstehenden Frauen nach …
- VG Münster, 16.03.2026 - 2 K 2751/25
- VG Freiburg, 10.07.2025 - A 3 K 1884/25
- OVG Sachsen, 18.06.2025 - 5 A 446/17
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens; …
- OVG Saarland, 15.01.2026 - 2 A 166/25
Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland; Verletzung des Gebots …
- VG Regensburg, 19.09.2025 - RO 11 K 25.32525
Widerruf des § 60 Abs. 5 AufenthG bei einem syrischen Staatsangehörigen, …
- VG Wiesbaden, 23.07.2025 - 7 L 1594/25
Rückkehrbedingungen für anerkannte kinderlose Ehepaare in Griechenland …
- VG Regensburg, 26.01.2026 - RN 11 K 25.33928
Syrien, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2025 - 18 B 1035/24
Führen der Zuerkennung subsidiären Schutzes eines Asylbewerbers durch Italien zu …
- VG Aachen, 10.07.2025 - 9 L 549/25
Dublin Italien; systemische Mängel
- VG Wiesbaden, 31.10.2025 - 7 K 2462/25
Drittstaatenbescheid Griechenland - hier: alleinstehende junge Frau mit FGM
- VG Wiesbaden, 04.11.2025 - 7 K 2685/25
Keine Menschenrechtswidrigkeit der Rückkehr nach Griechenland in Verfahren nach § …
- VG Regensburg, 06.05.2026 - RN 11 K 25.34576
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, Drusen, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, …
- VG Wiesbaden, 04.11.2025 - 7 K 1777/25
Keine Menschenrechtswidrigkeit der Rückkehr von verheirateten Paaren nach …
- VG Berlin, 13.05.2026 - 43 K 349.25
Asyl Griechenland; systemische Mängel bezüglich anerkannter Frauen
- VG Köln, 29.07.2026 - 23 L 1567/26
- VG Regensburg, 16.04.2026 - RN 11 K 25.34522
- VG Regensburg, 30.12.2025 - RN 11 S 25.34825
Zweitantrag, Unzulässigkeit des Asylantrags, Wehrdienstverweigerung, Subsidiärer …
- VG Gelsenkirchen, 09.07.2025 - 1a K 3185/24
Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, tatsächliche Möglichkeit
- VG Köln, 23.04.2026 - 4 K 4834/24
- VG Regensburg, 20.02.2026 - RO 11 S 26.30660
Zweitantrag, erfolgloses Erstverfahren in Rumänien, keine …
- VG Osnabrück, 20.03.2026 - 7 B 19/26
Syrien; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbote; Folgeantrag; Verfolgung; Assad; …
- VG Osnabrück, 11.03.2026 - 6 A 22/26
- VGH Bayern, 02.02.2026 - 24 B 25.50012
- VG Hamburg, 13.08.2025 - 12 AE 5505/25
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig …
- VG Hannover, 20.01.2026 - 2 A 9746/25
Drittstaatenbescheid Griechenland; Alleinstehende Frau; unmenschliche und …
- VG Regensburg, 30.09.2025 - RO 11 S 25.33458
- VG Hamburg, 15.08.2025 - 12 AE 5717/25
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig …
- OVG Saarland, 15.01.2026 - 2 A 189/25
Situation nichtvulnerabler männlicher Drittstaatsangehöriger bei Rückkehr nach …
- VG Regensburg, 01.12.2025 - RN 11 K 25.34179
- VG Regensburg, 22.12.2025 - RO 11 K 25.33460
- VG Regensburg, 23.03.2026 - RN 11 K 25.34393
- VG Karlsruhe, 23.09.2025 - A 12 K 4741/24
Berücksichtigung der Unzulässigkeitsgründe des AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2 bis 5 …
- VG Hamburg, 07.08.2025 - 12 A 5061/25
Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen …
- VG Hamburg, 05.03.2025 - 12 AE 1165/25
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig …
- OVG Saarland, 15.01.2026 - 2 A 163/25
Rücküberstellung von Schutzberechtigten nach Griechenland
- VG Osnabrück, 31.07.2025 - 3 A 26/25
- VG Hamburg, 26.02.2026 - 22 AE 7804/25
- OVG Saarland, 15.01.2026 - 2 A 177/25
Zulassung der Berufung in einem Asylrechtsverfahren
- VG Trier, 24.07.2025 - 8 L 5049/25
- VG Berlin, 18.06.2025 - 19 K 189.25
- VG Augsburg, 06.03.2026 - Au 2 K 25.37399
Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Zuerkennung internationalen Schutzes durch …
- VG Berlin, 19.11.2025 - 28 L 378.25
- VG Aachen, 03.04.2025 - 9 L 272/25
- VG Aachen, 09.10.2025 - 10 L 839/25
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Rechtsprechung
| BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Flüchtlingen in Italien geht's gut!
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Anerkannte Flüchtlinge dürfen nach Italien zurückgeführt werden
Verfahrensgang
- VG Trier, 28.07.2021 - 6 K 4895/19
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2023 - 13 A 10942/22
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 867
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (46)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, weil es von der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A [ECLI:DE:OVGNRW:2021:0720.11A1674.20A.00] - juris) abgewichen sei.Das Oberverwaltungsgericht ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien in Bezug auf den genannten Personenkreis von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris; Beschluss vom 22. Juni 2022 - 11 A 100/22.A [ECLI:DE:OVGNRW:2022:0622.11A100.22A.00] - juris) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG), und es hat die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG).
Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet seien und für die Registrierung mehr Zeit benötigten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 69 m. w. N.), bestünden hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57 und 68, auf das der angefochtene Beschluss verweist).
Rn. 72 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).
Rn. 74 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).
Soweit von einer erheblichen Reduzierung der in Notunterkünften verfügbaren Plätze aufgrund der Covid-19-Pandemie berichtet worden ist (dazu auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 77 f., 98;… SFH, Auskunft an OVG Münster, 17. Mai 2021, S. 4), bestehen für ein aktuelles Fortbestehen dieser Lage keine Anhaltspunkte.
Rn. 91 aa) Für nichtvulnerable Schutzberechtigte, die keinen Platz in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung haben, ist keine ohne Weiteres durchsetzbare Möglichkeit ersichtlich, ihre Grundbedürfnisse durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zu sichern (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 138 ff.; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31 und 44).
Rn. 113 Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hingegen zu der Überzeugung gelangt ist, international Schutzberechtigte seien im Fall der Rückkehr nach Italien nicht in der Lage, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit dem für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 102 ff.), basiert dies zum einen auf einer seinerzeit prognostizierten Arbeitslosenquote für 2021 von 10 % und den durch die Covid-19-Pandemie bedingten Einschränkungen am Arbeitsmarkt, die sich in der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr widerspiegeln.
- VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Rn. 27 a) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle einer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2023 - 13 A 10953/22.OVG - juris S. 10; siehe auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31).Es mag dahinstehen, ob diese schwer verständliche Aussage, auf die sich die Rechtsprechung bisweilen stützt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31), zutreffend und wie sie zu verstehen ist.
Da die Betroffenen nicht notwendig Kenntnis von einer solchen Zuweisung erlangen, kann nicht allein aus fehlendem Vorbringen zu einem Voraufenthalt in einer SAI-Einrichtung auf das Fortbestehen des Unterbringungsrechts geschlossen werden (so wohl auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 35; a. A. OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68.17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 26 ff., 35).
Für diese hier zu beurteilende Personengruppe kann deshalb ohne abschließende Aufklärung zu deren Gunsten unterstellt werden, dass für sie die Möglichkeit der Unterbringung in einer SAI-Einrichtung wegen Ablaufs der maximalen Verweildauer, unentschuldigten Verlassens oder unentschuldigter Nichtinanspruchnahme eines zugewiesenen Aufnahmeplatzes nicht mehr besteht (so der Sache nach auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 35).
Rn. 72 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).
Rn. 89 Nichtvulnerablen Schutzberechtigten (jeden Geschlechts) ist es nach alledem zumutbar, sich darüber zu informieren, an welchem Ort und bei welchem Anbieter noch Kapazitäten bestehen und ihren Aufenthalt gegebenenfalls dorthin zu verlagern (so auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 38).
Rn. 91 aa) Für nichtvulnerable Schutzberechtigte, die keinen Platz in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung haben, ist keine ohne Weiteres durchsetzbare Möglichkeit ersichtlich, ihre Grundbedürfnisse durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zu sichern (siehe auch OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 138 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31 und 44).
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22
Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Diese Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage von anerkannt Schutzberechtigten ohne besondere Vulnerabilitäten in Italien habe der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - [ECLI:DE:OVGRLP:2023:0327.13A10948.22.OVG.00] - (juris) vorgenommen, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen werde.Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet seien und für die Registrierung mehr Zeit benötigten (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 69 m. w. N.), bestünden hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57 und 68, auf das der angefochtene Beschluss verweist).
Das gilt namentlich für verkürzte Öffnungszeiten während der Covid-19-Pandemie sowie für einen Rückstau, der sich durch die nach Aufhebung des Salvini-Dekrets im Dezember 2020 erforderlich gewordene nachträgliche Registrierung einer Vielzahl von Asylsuchenden gebildet haben kann (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57;… SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 13).
Rn. 66 Aus diesem Grund bedarf es für diese Fallgruppe auch keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Erhalt eines Platzes in einer SAI-Unterkunft nach Rückkehr an fehlenden Kapazitäten scheitern würde (so die Vorinstanz mit nicht ohne Weiteres überzeugender Begründung in dem in Bezug genommenen Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 53 f., siehe auch OVG Koblenz…, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2024:0123.13A10945.22.OVG.00] - juris Rn. 30 ff.).
Rn. 72 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).
Rn. 74 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).
Rn. 101 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (BA S. 11 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München…, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.
- BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Rn. 23 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:210422U1C10.21.0] - BVerwGE 175, 227 Rn. 20 ff.).Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; siehe auch OVG Hamburg…, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München…, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 [ECLI:DE:BAYVGH:2021:0607.13A.B21.30342.00] - juris Rn. 38).
Auch wenn für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Aufnahme- bzw. hier der Anerkennungsrichtlinie ein gesteigertes Maß an Gewährleistungen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 22), ist die zitierte Rechtsprechung des EuGH nicht dahin zu verstehen, dass die Gefahr von Art. 4 GRC-widrigen Lebensbedingungen dauerhaft ausgeschlossen sein muss.
Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw. …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Nach der Rechtsprechung des Senats kann es insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG…, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B1B83.21.0] - juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 [ECLI:DE:VGHBW:2021:1108.A4S2850.21.00] - juris Rn. 10).Rn. 74 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).
Rn. 101 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (…BA S. 11 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München…, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.
- EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 …und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - Rn. 174).Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 249).
Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist.
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88).Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).
Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:200520U1C34.19.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. …sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35;… Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88).Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).
Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:200520U1C34.19.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Die vorstehende Lagebewertung zu dem Teilaspekt Unterkunft wird im Übrigen (ohne dass dies für den Senat entscheidungserheblich gewesen wäre) bestätigt durch die Angaben der Klägerinnen im vorliegenden und in dem gemeinsam mit diesem verhandelten Verfahren BVerwG 1 C 24.23 zu ihrer jeweiligen Unterbringung in Italien.Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 24.23 hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe von der Hilfsorganisation "Santi Gideo" (vermutlich Sant'Egidio) eine Unterkunft und Lebensmittel per Coupon erhalten.
- VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
Unzulässiger Asylantrag von anerkannt Schutzberechtigten (Italien)
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Ausnahmsweise können aber anerkannt Schutzberechtigte beim italienischen Innenministerium einen erneuten Antrag auf Unterbringung stellen, wenn sie aus nunmehr eingetretenen Gründen (neue Vulnerabilitäten) als besonders verletzlich anzusehen sind (…SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61;… dies., Auskunft an OVG Münster vom 17. Mai 2021, S. 2; siehe auch VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 [ECLI:DE:BAYVGH:2024:0321.24B23.30860.00] - juris Rn. 36).Rn. 101 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (…BA S. 11 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 4 LB 68/17
Asylrecht: Rücküberstellung eines jungen alleinstehenden in Italien als …
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
- BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren
- BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21
Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden …
- EGMR, 13.12.2016 - 41738/10
Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
- BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20
Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen …
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2018 - 7 B 11097/18
Kein Verantwortungsübergang für Flüchtlinge bei bloßer Aufenthaltsgestattung
- VGH Bayern, 03.12.2019 - 10 ZB 19.34074
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 2982/20
In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt …
- VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 1131/24
Unzulässiges Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland
- OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19
Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes …
- BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte …
- EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur …
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342
Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - 11 A 1255/22
Aussetzung eines asylrechtlichen Verfahrens und Vorlage von Fragen an den EuGH …
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem
- EuGH, 29.07.2024 - C-112/22
Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter …
- OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20
Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …
- EuGH, 01.08.2022 - C-422/21
Ministero dell'Interno (Retrait des conditions matérielles d'accueil) - Vorlage …
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
Drittstaatenverfahren; Abschiebung vulnerabler Personen nach Italien
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23
Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem
- VG Hamburg, 15.08.2024 - 12 A 3228/24
Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2023 - 13 A 10953/22
Syrien: Dublin Italien: Zuerkannter Flüchtlingsstatus in Italien; Keine …
- VG Gelsenkirchen, 23.08.2024 - 18a L 1299/24
Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Griechenland
- EuGH - C-223/22 (anhängig)
ND
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; …
- BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an ablehnende …
- BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zur Pflicht der Behörden …
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …
- BVerfG, 12.12.2024 - 2 BvR 1341/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Eilentscheidung trotz …
- BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden …
- VG Freiburg, 05.03.2021 - A 8 K 3716/17
Klage auf internationalen Schutz, auf die Feststellung eines nationalen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2022 - 11 A 100/22
Drohen der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung eines …
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 - 10 LB 70/25
Unzulässiger Asylantrag; nichtstaatliche Hilfsorganisationen; …
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem, am 31. März 2025 im Volltext veröffentlichten, Urteil vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -, juris) im sogenannten Verfahren der Tatsachenrevision (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 11, 13 und 15) für die Gruppe der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist (zu Elternteilen mit minderjährigen Kindern vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris), grundsätzlich entschieden, dass diese bei einer Rückkehr nach dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 14 und 26).Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 ist den Beteiligten unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -), zu deren Begründung der Kläger bereits mit Verfügung vom 1. April 2025 angehört worden war, angekündigt worden, dass der Senat beabsichtige, über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Länderleitentscheidung (…vgl. dazu etwa Buchheister in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 137 Rn. 10a m. w. N.) vom 24. November 2024 (- 1 C 23.23 -) zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 13) für die Gruppe nicht vulnerabler Schutzberechtigter grundsätzlich verneint.
Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Italien erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 - , juris Rn. 18;… Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23).
Daraus folgt allerdings nicht, dass die Gefahr von Art. 4 GRC-widrigen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat dauerhaft ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 25).
Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. des ihm entsprechenden Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH…, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20).
Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 21, …und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12).
Bei der Beurteilung einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind neben staatlichen Unterstützungsleistungen auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 22).
Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen (EuGH…, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH…, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 94; BVerwG…, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris Rn. 20), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH…, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 96) oder die Asylbewerber sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befinden, sofern die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat weiterhin tatsächlich gedeckt werden können und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage oder einer Situation extremer materieller Not befinden, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH…, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris juris Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 19 - 21, …und Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10;… Senatsbeschluss vom 5.12.2023 - 10 LB 19/23 -, juris Rn. 29).
Bei einer in dieser Weise drohenden Verletzung von Art. 4 GRC ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 18; vgl. EuGH…, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 35;… s. a. Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 88).
Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteile vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 18, …und vom 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23;… Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 25).
Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG…, Urteil vom 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20 und 23 - 25).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht daher nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20).
Ferner erfordert der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts im Sinne eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat, um diese Gefahr bei wertender Betrachtung der Rücküberstellung noch zurechnen zu können (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 23).
Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist daher grundsätzlich, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 24 f.).
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -, juris Rn. 26 - 123) ausgeführt:.
Damit ist die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten unter Ziff. 1 des Bescheids rechtmäßig und folglich auch (unter Ziff. 3) die Aufforderung zur Ausreise mit Wochenfrist sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 124).
Ferner folgt daraus auch, dass die Beklagte unter Ziff. 2 des Bescheids, mangels einer drohenden Verletzung von dem Art. 4 GRC entsprechenden Art. 3 EMRK, zu Recht festgestellt hat, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 124), zumal relevante Erkrankungen weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.
Dementsprechend war auch der erstinstanzlich hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 126).
- BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …
Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BT-Drs. 20/4327 S. 44, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 13 und - 1 C 24.23 - Rn. 14).Mit dem weiblichen Geschlecht ist bei international Schutzberechtigten im Zielstaat Italien keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 14 und - 1 C 24.23 - Rn. 15).
§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG beschränkt nicht nur die zulässigen Revisionsgründe, sondern auch die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; als Spezialregelung schließt die Vorschrift den Rückgriff auf § 137 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Vollrevision (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO) aus (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 15 und - 1 C 24.23 - Rn. 16).
Denn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fehlt es regelmäßig an der für einen Verantwortungsübergang erforderlichen zumindest stillschweigenden Billigung des Zweitstaats (hier: Deutschlands) für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings, die aus einer bloßen verfahrensakzessorischen Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht hergeleitet werden kann (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2018 - 7 B 11097, 7 D 11099/18 [ECLI:DE:OVGRLP:2018:0925.7B11097.18.00] - juris Leitsätze 1 und 2; VGH München…, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 [ECLI:DE:BAYVGH:2019:1203.10ZB19.34074.00] - juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 30 und - 1 C 24.23 - Rn. 31).
Gewisse Wartezeiten auf eine Registrierung, die in dieser Zeit etwa die Inanspruchnahme von Gemeindeunterkünften hindern, können nichtvulnerable Schutzberechtigte aber durch anderweitige Unterstützungsangebote karitativer, kirchlicher und sonstiger nichtstaatlicher Einrichtungen überbrücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 41 und - 1 C 24.23 - Rn. 42).
Nichtvulnerable Schutzberechtigte haben aber die - zur Abwendung einer Verelendung hinreichende - Möglichkeit, außerhalb des staatlichen Unterbringungssystems eine nach dem hier anzuwendenden Maßstab hinreichende, gegebenenfalls wechselnde Unterkunft zu finden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 65 und - 1 C 24.23 - Rn. 66).
Rn. 78 Wegen dieser administrativen Hindernisse, die unter Umständen erst im Klagewege überwunden werden müssen, und vor allem im Hinblick auf die langen Wartezeiten erscheint es im Ergebnis wenig wahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigte nach einer Rückkehr zeitnah Unterkunft in einer Sozialwohnung in Italien finden können (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 71 und - 1 C 24.23 - Rn. 72).
Rn. 87 (4) Gerade die hier zu beurteilende vulnerable Personengruppe des als international schutzberechtigt anerkannten alleinerziehenden Elternteils mit einem Grundschulkind und einem Kleinkind unter drei Jahren kann zwar nicht auf sämtliche (Not-)Unterkünfte (vgl. zu informellen Siedlungen, behelfsmäßigen Camps und Notunterkünften BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 81 f. und - 1 C 24.23 - Rn. 82 f.) verwiesen werden, insbesondere sind ständig wechselnde Schlafplätze, die zudem nur nachts aufgesucht werden können und tagsüber verlassen werden müssen, sowie prekäre hygienische Verhältnisse für den vorgenannten extrem verletzlichen Personenkreis unzumutbar; sie erfüllen die Anforderungen an eine familien- und kindgerechte Unterbringung nicht.
Insbesondere ist dem Senat keine entsprechende Rechtsprechung italienischer Gerichte bekannt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 95 und - 1 C 24.23 - Rn. 96).
Das gilt ohne Weiteres auch für den hier zu behandelnden Personenkreis alleinerziehender Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren, die nicht an schwerwiegenden Krankheiten leiden (vgl. zu nichtvulnerablen alleinreisenden Schutzberechtigten ohne Kinder bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 114 und - 1 C 24.23 - Rn. 115).
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
Die vorstehende Lagebewertung zu dem Teilaspekt Unterkunft wird im Übrigen (ohne dass dies für den Senat entscheidungserheblich gewesen wäre) bestätigt durch die Angaben der Klägerinnen im vorliegenden und in dem gemeinsam mit diesem verhandelten Verfahren BVerwG 1 C 23.23 zu ihrer jeweiligen Unterbringung in Italien. So hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe von der Hilfsorganisation "Santi Gideo" (vermutlich Sant'Egidio) eine Unterkunft und Lebensmittel per Coupon erhalten.Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 23.23 hatte vorgetragen, sie sei in einer Kirche in Mailand untergebracht gewesen, in der sie Kleidung und 75 EUR monatlich erhalten habe.
- VG Schleswig, 23.09.2026 - 5 A 71/26
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen: Zur Nichterfüllung der …
Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen ist diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 -, Rn. 90 f.; BVerwG…, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, Rn. 21, jeweils juris; Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 -, Rn. 20;… Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 27).Rn. 35 Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht dabei nicht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 -, Rn. 20;… Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, Rn. 21;… Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 93.21 -, Rn. 12;… Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 - Rn. 18, jeweils juris).
- VGH Hessen, 12.08.2025 - 2 A 1129/25
Asylantrag einer alleinstehenden vulnerablen Frau nach Schutzgewährung in Italien
Rn. 26 aa) Mit der allgemeinen Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Italien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 und 1 C 24.23 -, jeweils juris) hinsichtlich nichtvulnerabler Personen und vom 19. Dezember 2024 (- 1 C 3.24 -, juris) hinsichtlich vulnerabler Personen befasst.Rn. 27 (1.) Nach dem Urteil vom 21. November 2024 (- 1 C 24.23 -, juris) ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle ihrer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (…BVerwG, a.a.O., Rn. 28 ff.).
Konkrete Rückschlüsse auf das Verhalten Italiens in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte lassen diese Rundschreiben nicht zu (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 31).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2025 - 4 LB 513/23
Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche …
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG und den ergänzend anwendbaren Regelungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylG (…vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - BVerwGE 182, 174 Rn. 24 f. und vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 124) .Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland und die auf den Einzelfall des Klägers bezogenen Feststellungen auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 124).
- VG München, 29.04.2025 - M 11 S 25.31225
Erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen die Abschiebungsandrohung …
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, U.v. 21.11.2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 20).Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. m.w.N. BVerwG, U.v. 21.11.2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 21;… B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.).
- VG München, 06.10.2025 - M 11 S 25.34783
Asyl, Herkunftsland Somalia, Drittstaatenbescheid Griechenland, hier: …
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, U.v. 21.11.2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 20).Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. m.w.N. BVerwG, U.v. 21.11.2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 21;… B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.).
- VG Gera, 12.12.2024 - 6 K 1178/24
Dublin-Überstellung nach Italien; Wiederaufnahmebereitschaft
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht mit noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteilen vom 21. November 2024 (Az. BVerwG 1 C 23/23 u. BVerwG 1 C 24/23) davon aus, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. - VG Gelsenkirchen, 04.08.2025 - 1a K 3314/23
Dublin; Italien; vulnerabel; Familie; unmenschliche Behandlung; erniedrigende …
Rn. 72 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 -, juris, Rn. 26 ff.,. - VG Berlin, 10.01.2025 - 4 L 894.24
Dublin-Verfahren; Rücküberstellung nach Italien; Zweifel an Aufnahmebereitschaft
- VG Würzburg, 16.07.2026 - W 5 K 25.30503
Drittstaatenbescheid Italien, Vulnerabilität aufgrund schwerer psychischer …
- VG Gelsenkirchen, 09.03.2026 - 1a K 1451/25
Dublin; Aufnahmegesuch; Wiederaufnahmegesuch; Zuständigkeit; materielle …
- VG Hamburg, 27.12.2024 - 5 E 3959/24
Ausstellung einer Duldungsbescheinigung bei vorliegender Abschiebungsanordnung
- OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2026 - 2 LA 3/25
Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung des Klägers mangels …
- VG Osnabrück, 31.07.2025 - 3 A 26/25
- VG Köln, 05.06.2025 - 3 K 1512/23
- VG München, 11.02.2025 - M 25 K 24.30806
Asylrecht, Tansania, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung nach Italien, Zuerkennung …
- VG Aachen, 03.04.2025 - 9 L 272/25
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