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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27486
BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19 (https://dejure.org/2020,27486)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 (https://dejure.org/2020,27486)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 (https://dejure.org/2020,27486)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 82 Abs. 1; GFK Art. 34 Satz 1 und 2; GG Art. ... 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; PStG § 9 Abs. 2 Satz 2; StAG § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; VwVfG § 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 Satz 1
    Gestufte Prüfung zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers

  • rechtsinformationen.bund.de

    Gestufte Prüfung zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Erforderliche Prüfung zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers; Abwägung der sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und des grundrechtlich geschützten Rechts des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Gestufte Prüfung zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Erforderliche Prüfung zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers; Abwägung der sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und des grundrechtlich geschützten Rechts des ...

  • datenbank.nwb.de

    Gestufte Prüfung zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere möglich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Identitätsklärung im Einbürgerungsrecht: Zur Not auch ohne Ausweis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren - oder: die nicht beschaffbaren amtlichen Dokumente

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Einbürgerung in Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere möglich - Einbürgerung in Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere möglich

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Benötigte Unterlagen zur Klärung der Identität bei Einbürgerung nach §§ 8 und 10 StAG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einbürgerung - muss ich einen gültigen Pass haben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Identitätsklärung bei der Einbürgerung ist es nicht notwendig, dass alle Dokumente vorliegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 169, 269
  • NVwZ 2021, 494
 
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Wird zitiert von ... (88)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10

    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte; …

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Die dem Erfordernis der geklärten Identität in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311).

    Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der es bereits zuvor (auch ohne ausdrückliche Normierung) zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 11).

    Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 13).

    Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 12; vgl. auch BT-Drs. 19/11083 S. 11 f.).

    Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16 m.w.N.).

    Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 25).

  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 30.81

    Einbürgerung - Asylberechtigter - Iran - Iranische Regierung - Staatsangehöriger …

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Weder setzt er zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge außer Kraft noch ermächtigt er die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über jene hinwegzusetzen (BVerwG, Urteile vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37, vom 27. September 1988 - 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 41 …und vom 27. Mai 2010 - 5 C 8.09 - Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 6 Rn. 46).

    Rn. 28 Nach Art. 34 GFK darf schutzberechtigten Flüchtlingen die Einbürgerung indes nur versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1975 - 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44 , vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37 und vom 27. September 1988 - 1 C 28.88 - BeckRS 1988, 31274750).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 8.09

    Analphabetismus; Behinderung als Grund für Analphabetismus; Einbürgerung; …

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Weder setzt er zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge außer Kraft noch ermächtigt er die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über jene hinwegzusetzen (BVerwG, Urteile vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37, vom 27. September 1988 - 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 41 und vom 27. Mai 2010 - 5 C 8.09 - Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 6 Rn. 46).
  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von …

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum sowie eine Einschätzungsprärogative zu Integrationsvoraussetzungen und -wirkungen zu (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 12 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 3.85

    Asylberechtigter - Einbürgerungsantrag - Staatenlosigkeit - Deutscher Ehegatte - …

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Weder setzt er zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge außer Kraft noch ermächtigt er die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über jene hinwegzusetzen (BVerwG, Urteile vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37, vom 27. September 1988 - 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 41 …und vom 27. Mai 2010 - 5 C 8.09 - Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 6 Rn. 46).
  • BVerwG, 01.07.1975 - I C 44.70

    Asylberechtigte - Einbürgerungsverfahren - Geheimgehaltene Vorgänge - …

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Rn. 28 Nach Art. 34 GFK darf schutzberechtigten Flüchtlingen die Einbürgerung indes nur versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1975 - 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44 , vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37 und vom 27. September 1988 - 1 C 28.88 - BeckRS 1988, 31274750).
  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 68.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Revisionszulassungsgrund der …

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Rn. 27 Bei der Auslegung und Anwendung des Art. 34 GFK ist zu berücksichtigen, dass jeder Staat seine Staatsangehörigkeit einschließlich der Erwerbstatbestände zu regeln berechtigt ist und in dieser Befugnis völkerrechtlich im Wesentlichen nur durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs beschränkt ist, welches indes nicht verletzt wird, wenn er seine Staatsangehörigkeit nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte knüpft (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 68.95 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 48 S. 4).
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 28.88

    Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger auf Grund der allgemeinen Ermächtigung …

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Rn. 28 Nach Art. 34 GFK darf schutzberechtigten Flüchtlingen die Einbürgerung indes nur versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1975 - 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44 , vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37 und vom 27. September 1988 - 1 C 28.88 - BeckRS 1988, 31274750).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Rn. 16 Unter dem Gesichtspunkt eines zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 und Beschlüsse vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 und vom 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93, 897/95 - BVerfGE 100, 271 ) als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen.
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
    Dies ist bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG auch deshalb zu berücksichtigen, weil die von dem Einbürgerungsbewerber erstrebte deutsche Staatsangehörigkeit die rechtliche Voraussetzung für den staatsbürgerlichen Status ist, der neben Pflichten auch grundlegende demokratische Rechte vermittelt und so die Kongruenz zwischen den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen und den Inhabern demokratischer politischer Rechte herstellt (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 - BVerfGE 83, 37 ).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern …

  • BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90

    Asylverfahren - Anerkennung als Asylberechtigter - Erlöschen

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Asylstreitsache - Politische Verfolgung - …

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt; …

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • VGH Hessen, 19.03.2020 - 5 A 268/18

    Einbürgerung

  • BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24

    Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren

    Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269).

    Rn. 10 a. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - nunmehr ausdrücklich (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 10) - unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist.

    Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 13 m. w. N.; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 D 74/24 - MigRI 2025, 91 ; OVG Münster…, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 21).

    Rn. 12 Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere bildet sie die notwendige Voraussetzung und den unverzichtbaren Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG zwingend vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 14) einschließlich der durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) neu eingefügten und zum 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 3 StAG.

    Rn. 14 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 15).

    Unter dem Gesichtspunkt des zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 16).

    Rn. 22 Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er - insoweit ist die bisherige Senatsrechtsprechung zu präzisieren - seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18), namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen.

    Rn. 23 Ist er indessen auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments auf der (nunmehrigen) zweiten Stufe und ist ihm dessen Erlangung ebenfalls objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18).

    Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden und Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen, nicht aber eine Versicherung an Eides statt (näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).

    Rn. 25 Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).

    Rn. 26 Nur durch eine solche abgestufte, hier hinsichtlich der Vorlage amtlicher Identitätsdokumente präzisierte und fortentwickelte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19).

    Rn. 27 Für die Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 20 m. w. N.).

    Rn. 28 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 21).

    Das so präzisierte und fortentwickelte Stufenmodell für die Identitätsklärung steht mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK im Einklang (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 22 ff.).

    Rn. 30 (1) Es trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem es auf jeder Stufe eine mögliche Beweisnot berücksichtigt, die daher nicht ohne hinreichenden Sachgrund zu einer Schlechterstellung des betroffenen Einbürgerungsbewerbers führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 25).

  • VG Mainz, 25.03.2022 - 4 K 476/21

    Einbürgerung (nur) bei geklärter Identität und Staatsangehörigkeit

    Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36/19 -, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die der Identitätsklärung zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 a.a.O., juris Rn. 17).

    Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 a.a.O., juris Rn. 18).

    Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar (dritte Stufe), so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - zugelassener Beweismittel bedienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 a.a.O., juris Rn. 19; so auch OVG RP, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 7 A 11020/15.OVG -, S. 4 ff. BA).

    Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar (vierte Stufe), so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 a.a.O., juris Rn. 19).

    Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 a.a.O., juris Rn. 21;… Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27/10 -, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 25).

    Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 a.a.O., juris Rn. 20).

  • OVG Bremen, 09.02.2024 - 2 LA 51/22

    Übertragung der Rechtsprechung zur gestuften Prüfung der Identität eines …

    Die Rechtsprechung des BVerwG zur gestuften Prüfung der Identität eines Enbürgerungsbewerbers (Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 36/19) ist auf die Prüfung der Staatsangehörigkeit zu übertragen.

    Diese seien jedoch unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19 - entwickelten "Stufenmodells" zur Überzeugung der Kammer hinreichend geklärt.

    b) Die Beklagte rügt, dass Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestuften Prüfung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers (BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 36/19, juris Rn. 18 ff.) zu Unrecht auf die Prüfung der Staatsangehörigkeit übertragen.

    Das Bundesverwaltungsgericht selbst stellt in seinem Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19 - in juris Rn. 14 einen Zusammenhang zwischen der Klärung der Identität und der Klärung der Staatsangehörigkeit her.

    c) Die Beklagte referiert auf S. 3 f. der Zulassungsantragsbegründung die Maßstäbe aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2020 - 1 C 36/19 - zur Identitätsklärung bei Einbürgerungsbewerbern.

    Diese Vorgehensweise entspricht der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "Stufenprüfung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 36/19, juris Rn. 18 f.).

    Die Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19 - für die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers entwickelten Maßstäbe auch auf die Klärung seiner Staatsangehörigkeit übertragen werden können, hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beklagte ihr beimisst.

    Wie oben unter Ziff. 1 b) ausgeführt, ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der Klärung der Identität und der Klärung der Staatsangehörigkeit, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19, juris Rn. 14 selbst erwähnt hat, eindeutig, dass die Prüfungsmaßstäbe übertragbar sind.

  • VG Düsseldorf, 29.07.2024 - 8 K 1094/24

    Stufenmodell; Klärung der Staatsangehörigkeit; Tatsachenfrage; Fehlen einer …

    Rn. 36 zur "Einführung" des Stufenmodels bei der Frage nach der Klärung der Identität: BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (…Rn. 17 ff.).

    Rn. 38 BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (…Rn. 2).

    Rn. 40 BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (…Rn. 11 und 13).

    Rn. 48 BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (…Rn. 18).

    Rn. 83 BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (…Rn. 18),.

  • VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24

    Einbürgerung eines eritreischen Flüchtlings wegen ungeklärter Identität abgelehnt

    Nur wenn der Kläger nachweise, dass er eine Reueerklärung unterschreiben müsse, um im Gegenzug einen Pass zu erhalten, dürfe die Identität nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "Stufenmodell" (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -) mit einem anderen Identitätsdokument nachgewiesen werden, wobei aber solche mit Lichtbild vorrangig seien.

    Die dem § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, seien daher nach dem "Stufenmodell" des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 13 ff.) im Rahmen einer gestuften Prüfung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

    Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der es bereits zuvor (auch ohne ausdrückliche Normierung) zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - Rn. 10 m.w.N.).

    Das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (näher dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ein Stufenmodell entwickelt (vgl. Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 17-21) und dieses kürzlich durch die Einführung einer fünften Stufe präzisiert bzw. fortentwickelt (…vgl. Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 20-28).

    Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • VG Wiesbaden, 12.05.2026 - 6 K 1980/23

    Abgabe sog. Reueerklärung zur Erlangung eines eritreischen Nationalpasses im …

    Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er - insoweit ist die bisherige Senatsrechtsprechung zu präzisieren - seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18), namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen..

    Ist er indessen auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments auf der (nunmehrigen) zweiten Stufe und ist ihm dessen Erlangung ebenfalls objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18)..

    Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden und Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen, nicht aber eine Versicherung an Eides statt (näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19)..

    Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19)..

    Nur durch eine solche abgestufte, hier hinsichtlich der Vorlage amtlicher Identitätsdokumente präzisierte und fortentwickelte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19)..

    Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 21)".

    Der Einbürgerungsbewerber ist im Rahmen seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit gehalten, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die erforderlichen Beweismittel beizubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36/19 -, juris Rn. 21).

  • VG Stuttgart, 18.12.2025 - 4 K 7885/23

    Identitätsklärung; Stufenmodell; somalische Urkunden; Untersuchungsgrundsatz; …

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, BVerwGE 124, 268, juris Rn. 10, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 16.16 -, BVerwGE 159, 85, juris Rn. 9 und Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 9).

    Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (vgl. BVerwG Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 10 ff in Fortführung von Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311-319).

    Überdies beinhaltet die von dem Einbürgerungsbewerber erstrebte deutsche Staatsangehörigkeit die rechtliche Voraussetzung für den staatsbürgerlichen Status, der neben Pflichten auch grundlegende demokratische Rechte vermittelt und so die Kongruenz zwischen den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen und den Inhabern demokratischer politischer Rechte herstellt (vgl. BVerwG Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 15 f m.w.N.).

    Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 18 f; in diesem Sinne wohl auch, unter weiterer Differenzierung zwischen dem Pass einerseits und dem anerkannten Passersatz sowie anderen amtlichen Identitätsdokumenten mit Lichtbild anderseits: BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, bislang nicht veröffentlicht).

    Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 20 f. in Fortführung von Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27/10 -, BVerwGE 140, 311-319).

    Im Hinblick auf die maßgeblich in der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers liegende Frage seiner Identität ist der Untersuchungsgrundsatz einerseits durch die verfahrensrechtliche Mitwirkungslast des Einbürgerungsbewerbers eingeschränkt, im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LB 259/23

    Aufenthaltserlaubnis; Identität; Identitätsklärung; Irak; …

    Das vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsklärung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG im Staatsangehörigkeitsrecht entwickelte Stufenmodell (vgl. Urt. v. 23.9.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269 - juris) ist auch auf die Identitätsklärung im Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG übertragbar.

    Dabei ist aber das vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsklärung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG im Staatsangehörigkeitsrecht entwickelte Stufenmodell (vgl. Urt. v. 23.9.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269 - juris), wie es bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat (vgl. S. 6 des Urteilsabdrucks), auch auf die Identitätsklärung im Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG übertragbar (…vgl. dahingehend auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.3.2023 - 2 L 102/20 -, juris Rn. 68;… Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 2024, § 5 AufenthG Rn. 5a;… Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 50 ff.).

    Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September 2020 (- BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, 272 f. - juris Rn. 12 ff.) aus:.

    Unter dem Gesichtspunkt eines zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (BVerwG, Urt. v. 23.9.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, 273 - juris Rn. 15 f.).

    Ist dem Ausländer auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann seine Identität ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (BVerwG, Urt. v. 23.9.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, 274 f. - juris Rn. 18 f.).

  • VG Berlin, 07.07.2025 - 8 L 290.25

    Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan: Aufnahmezusagen verpflichten zur …

    Ist die Person auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihr deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sie sich zum Nachweis ihrer Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36/19 -, beck-online Rn. 18 f.).
  • VG Saarlouis, 27.10.2023 - 6 K 647/21

    Anforderungen an die Identitätsklärung eines anerkannten Flüchtlings für eine …

    Rn. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19, juris, Rn. 11.

    Rn. 31 Für die Identitätsklärung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gelten an dieser Stelle diejenigen Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September 2020 (Az.: 1 C 36/19) für die Feststellung der Identität eines Ausländers im Einbürgerungsverfahren entwickelt hat.

    Rn. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90.

    Rn. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27/10, juris, Rn. 16 - beide Entscheidungen zum Einbürgerungsverfahren.

    Rn. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20

    Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche

  • VG Hamburg, 17.01.2024 - 19 K 1924/23

    Zur Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung (erfolglose Klage eines …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2023 - 19 A 1747/21

    Nachweis der Identität eines Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2023 - 19 A 4347/19

    Einbürgerung; Identität; Reisepass; Mitwirkungspflicht; Flüchtling; …

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2025 - 11 S 1181/25

    Untätigkeitsklage; Belastung einer Staatsangehörigkeitsbehörde durch drastischen …

  • VGH Bayern, 29.07.2025 - 10 B 25.538

    Niederlassungserlaubnis, zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung …

  • VG Sigmaringen, 14.11.2023 - 14 K 1978/21

    Einbürgerung von Ausländern; fehlende Aussagekraft somalischer …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2023 - 19 A 3010/21

    Nachweis der Identität eines somalischen Einbürgerungsbewerbers im …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2022 - 19 A 735/21

    Zulassung der Berufung auf Antrag i.R.e. Anspruchs eines Staatenlosen auf …

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2026 - 11 S 536/26

    Zur Identitätsklärung nach dem "Stufenmodell" im Einbürgerungsverfahren

  • VG Düsseldorf, 18.11.2024 - 8 K 1997/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 19 E 561/20

    Klärung der Identität eines Ausländers als Vorasussetzung für die Einbürgerung in …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2025 - 19 A 335/24

    Auswirkung der ungeklärten Identität eines Bewerbers auf den Anspruch auf …

  • VG München, 10.10.2024 - M 27 K 22.5783

    Einbürgerung, Untätigkeitsklage, Somalischer Staatsangehöriger, Erfordernis der …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2025 - 7 E 11394/24

    Aussetzung des Verfahrens betreffend einen Einbürgerungsantrag

  • OVG Saarland, 04.12.2024 - 2 D 74/24

    Notwendigkeit der Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren

  • VGH Hessen, 30.12.2021 - 5 A 692/21

    Feststellung der Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung

  • VG Kassel, 19.06.2026 - 4 K 974/24

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Identitätsklärung - Erteilung eines …

  • OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 A 7/22

    Klärung der Identität bei einem Einbürgerungsbewerber

  • OVG Niedersachsen, 11.04.2024 - 13 LA 61/23

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit dem Ziel der Einbürgerung …

  • VG München, 19.08.2026 - M 12 E 26.4717

    Ausländerrecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Erteilung einer …

  • VG München, 31.01.2024 - M 7 K 22.2657

    Kein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweispapiers, Fehlender Identitätsnachweis

  • BSG, 01.07.2026 - B 2 U 126/25 B
  • VG Köln, 24.03.2021 - 10 K 7200/18
  • VG Köln, 04.05.2022 - 10 K 2058/19
  • VG Köln, 17.09.2025 - 10 K 1270/23
  • OLG München, 14.08.2026 - 31 Wx 192/25

    Identitätsklärung, Amtsermittlungspflicht, Beteiligung der Ehefrau, …

  • VG Braunschweig, 06.06.2023 - 4 A 469/17

    Einbürgerung; Identitätsfeststellung; Maktumin; Staatenlos; Staatenlose; …

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2024 - 3 Wx 31/24

    Feststellung der Identität im Rahmen der Einbürgerung eines syrischen …

  • VG Minden, 26.03.2025 - 11 K 2537/23
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
  • VG Sigmaringen, 16.02.2022 - 5 K 4651/20
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 3 Wx 213/24

    Nachweispflichten im Erbscheinsverfahren; Ausnahmen von der Überzeugungsbildung …

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2024 - 3 Wx 31/243 Wx 31/24
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2024 - 19 A 3057/21

    Zulassung der Berufung hinsichtlich der Notwendigkeit einer …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2026 - 2 LZ 658/25
  • VG Berlin, 12.06.2026 - 39 K 181.25
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2021 - 19 A 3718/19

    Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Versagung eines …

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2023 - 3 Wx 114/23

    Mitwirkungsobliegenheit eines Erben im Erbscheinverfahren; Geltung des …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2024 - 5 S 27.24

    OVG bestätigt Sofortvollzug der Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens …

  • OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung; Art und Weise der …

  • VG München, 05.10.2023 - M 27 K 21.1416

    Klage auf Einbürgerung mangels Identitätsklärung erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - 19 A 1384/19

    Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung …

  • VG Stuttgart, 30.06.2022 - 4 K 176/21

    Einbürgerung eines nigerianischen Staatsangehörigen; mangelhafter …

  • VG Würzburg, 14.12.2021 - W 7 K 21.1583

    Kostentscheidung im Anerkenntnisurteil - Anspruch auf Einbürgerung

  • VG Göttingen, 01.06.2026 - 1 B 34/26

    Zumutbar; Libanon; geklärte Identität; Passsbeschaffung; Zurechnung; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2025 - 3 S 47.25

    Aufenthaltsrecht: Staatenlose Palästinenser; Erteilung von Visa zur …

  • VG Minden, 05.02.2021 - 11 K 10469/17
  • VG Köln, 09.07.2026 - 11 K 4278/25
  • VG Köln, 06.05.2026 - 10 K 5005/24
  • VG Bremen, 24.01.2022 - 4 K 461/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - 19 A 2125/23

    Einbürgerung; Ermittlungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 19 A 1385/19
  • VG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 K 876/22

    Einbürgerung eine somalischen Staatsbürgers; Nachweis der tatsächlichen …

  • VG Köln, 15.01.2025 - 10 L 2463/24
  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 117/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2021 - 19 A 2475/19

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung

  • VG Düsseldorf, 20.05.2021 - 8 K 6081/20

    Einbürgerung; Rücknahme; Frist; Ausschlussfrist; Gesetzesänderung; Verbot der …

  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 5 ZB 23.2184

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem …

  • VG Karlsruhe, 13.12.2022 - 12 K 732/22

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; gleichheitsgerechte Tiefenbegrenzung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2021 - 19 A 403/20

    Keine gängige Parxis der Verweigerung der Ausstellung von Reisepapieren für die …

  • OLG Celle, 22.12.2022 - 21 W 1/21

    Berichtigung des Namens und Geburtsdatums; Indien; Umfang der Amtsermittlung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2022 - 19 E 64/22

    Mitwirkungsobliegenheiten eines Einbürgerungsbewerbers im Hinblick auf die …

  • VG Freiburg, 15.10.2021 - A 9 K 2811/18

    Südkorea: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2026 - 3 L 154/25

    Zur Klärung des Personenstandes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2024 - 19 A 457/22

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen; Einbürgerung unter Hinnahme von …

  • VG Karlsruhe, 23.04.2026 - 2 K 5617/25

    Untätigkeitsklage; Prozesskostenhilfe; Zeitpunkt; Entscheidungsreife; …

  • VG Karlsruhe, 23.04.2026 - 2K5617/25
  • VG Düsseldorf, 12.08.2024 - 8 K 6572/23
  • AG Weiden/Oberpfalz, 18.12.2023 - UR III 15/22

    Staatsangehörigkeitsrecht, Kindesmutter, Ehe- und Kindschaftsrecht, …

  • VG Berlin, 26.05.2026 - 39 L 209.26
  • AG Berlin-Schöneberg, 25.03.2026 - 71c III 74/25
  • VG Köln, 30.11.2022 - 15 K 802/21
  • VG Leipzig, 30.01.2025 - 4 K 1402/22
  • VG München, 10.10.2024 - M 27 K 23.4702

    Staatsangehörigkeitsrecht, Anspruchseinbürgerung, Klärung der Identität und …

  • VG Kassel, 05.06.2023 - 1 K 682/20

    Anerkennung von Zeiten als Erzieher als ruhegehaltfähige Dienstzeit

  • VG Freiburg, 15.10.2021 - A 9 K 3719/18

    Korea: Mögliche Inhaftierung wegen Wehrdienstentzug keine flüchtlingsrechtlich …

  • VG Leipzig, 16.09.2022 - 8 K 790/21

    Irak: Subsidiärer Schutz für eine Familie bei Verfolgungsgefahr durch …

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