Rechtsprechung
| FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einkommensteuer: Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG - Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkung bei der Einkommensteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Spekulationseinkünfte - Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 2 K 2158/08
- FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
- BFH, 05.02.2015 - X B 117/14
- BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
- BFH - IX B 136/14 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2015, 217
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (24)
- BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG - …
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Soweit man davon ausgehe, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren relevanten Vorgängen um private Veräußerungsgeschäfte handele, seien die Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) zu berücksichtigen.Rn. 12 Den Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) lasse sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs in folgenden Fällen verfassungswidrig sei:.
Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.
Rn. 49 Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).
Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen danach - anders als bei den Gewinneinkunftsarten - grundsätzlich nicht steuerbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 m.w.N.); nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen.
Vor diesem Hintergrund räumt § 23 EStG dem Steuerpflichtigen - anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten - die grundsätzliche Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestands zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 m.w.N.).
Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).
Dies berücksichtigen die Kläger in dem von ihnen mit Blick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) gezogenen "Umkehrschluss" nicht hinreichend.
Eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs wird durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, gegebenenfalls sogar in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 …und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 …und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
Dieser Einwand kann mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen den sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten begründen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 …und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
Hieraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil die bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bestehenden Besonderheiten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG eine von den anderen Einkunftsarten abweichende Sonderregelung für den Verlustausgleich rechtfertigen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 …und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
- BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04
Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Rn. 9 Mit Verfügung vom 5.9.2007 griff der Beklagte die Einspruchsverfahren wieder auf und wies die Kläger auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur vertikalen Verlustabzugsbeschränkung vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (…IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) hin.Rn. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2008 wies der Beklagte die Einsprüche zurück und führte - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - zur Begründung aus, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (…IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) verfassungsgemäß sei.
Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.
Rn. 49 Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).
Nach der gesetzlichen Grundentscheidung sollen im Rahmen des § 23 EStG nur Wertmehrungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 m.w.N.).
Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).
Eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs wird durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, gegebenenfalls sogar in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
Dieser Einwand kann mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen den sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten begründen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
Hieraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil die bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bestehenden Besonderheiten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG eine von den anderen Einkunftsarten abweichende Sonderregelung für den Verlustausgleich rechtfertigen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger in den Jahren ab 2006 überhaupt mit entsprechend hohen Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften rechnen konnten (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473).
- BFH, 20.12.2000 - X R 1/97
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Der Vermögensanlage in Wertpapieren ist eigen, dass bei einem kurzfristigen Umschlag schon wegen der Stichtagsbezogenheit der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften die "Fruchtziehung" nicht notwendigerweise im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht, sondern dass sich die Ertragserwartung des Anlegers wirtschaftlich auch alleine aus der Kursentwicklung ergeben kann (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 und vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408); dies gilt insbesondere in Bezug auf die vom Kläger getätigten Optionsgeschäfte, denen eine Fruchtziehung in Form von Gewinnausschüttungen naturgemäß fremd ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 m.w.N.).Da vor diesem Hintergrund selbst mit einem häufigen Umschlag von Wertpapieren der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen wird, gehören Wertpapiergeschäfte in größerem Umfang im Allgemeinen noch zur privaten Vermögensverwaltung und auch dann noch nicht zum Bereich einer gewerblichen Betätigung, wenn die sonstigen Merkmale dafür (z.B. Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) gegeben sind (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 m.w.N.).
Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien darf allerdings nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden; entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 m.w.N.).
Die zunehmende Größe der Privatvermögen führt ebenfalls dazu, dass sich die Anzahl der vermögensverwaltenden Geschäfte - insbesondere bei der Pflege von Wertpapierdepots - erhöht (vgl. zum Ganzen auch BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706).
Dem Kriterium einer Kreditfinanzierung kommt keine, dem Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte sowie dem Einsatz von beruflicher Erfahrung nur eine eingeschränkte Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 und vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706).
Das Ausnutzen eigener einschlägiger (beruflicher) Kenntnisse macht die für eigene Rechnung ausgeführten Wertpapiergeschäfte ebenfalls noch nicht zu gewerblichen (…vgl. nur BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 und vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2011, 706 m.w.N.).
Die vom Kläger für seine eigene Rechnung neben seinem Hauptberuf getätigten Wertpapiergeschäfte erforderten weder von ihrer Art noch von ihrem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (vgl. auch BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706).
- BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04
Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Rn. 9 Mit Verfügung vom 5.9.2007 griff der Beklagte die Einspruchsverfahren wieder auf und wies die Kläger auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur vertikalen Verlustabzugsbeschränkung vom 18.10.2006 (…IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) hin.Rn. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2008 wies der Beklagte die Einsprüche zurück und führte - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - zur Begründung aus, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (…IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) verfassungsgemäß sei.
Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.
Rn. 49 Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).
Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478;… BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).
Denn unabhängig davon, dass die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 23 EStG durch diese Vorgabe nicht eingeschränkt, sondern allenfalls auf den Erwerbszeitpunkt vorgezogen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen als Rechtfertigung ausreichen lässt und einer aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall bestehenden (faktischen) Zwangslage, die Einfluss auf diese Dispositionsfreiheit nehmen kann, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Bedeutung zumisst (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478).
- BFH, 02.09.2008 - X R 14/07
Zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten …
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Dabei sind die einzelnen Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. nur BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012;… vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844 und vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl. II 2013, 538 m.w.N.).So ist für das Wertpapierhandelsunternehmen ein Tätigwerden "für andere" (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG) und vor allem ein Tätigwerden "für fremde Rechnung" (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) kennzeichnend, wobei dem Merkmal des Tätigwerdens "für fremde Rechnung" ein besonderes Gewicht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung beizumessen ist (vgl. BFH-Urteil vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 m.w.N.).
Ein Tätigwerden ausschließlich "für eigene Rechnung" deutet darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird (vgl. BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 m.w.N. und vom 19.2.1997 XI R 1/96, BStBl. II 1997, 399).
Der bloße An- und Verkauf zum Ausnutzen von Kursbewegungen führt auch dann nicht zwingend zu einer Gewerblichkeit der hieraus erzielten Einkünfte, wenn das Handelsvolumen betragsmäßig erhebliche Summen erreicht (vgl. auch BFH-Urteile vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 und vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 m.w.N.).
Das Ausnutzen eigener einschlägiger (beruflicher) Kenntnisse macht die für eigene Rechnung ausgeführten Wertpapiergeschäfte ebenfalls noch nicht zu gewerblichen (vgl. nur BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 und vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2011, 706 m.w.N.).
- BFH, 19.08.2009 - III R 31/07
Gewerblicher Wertpapierhandel eines Lehrers
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Dabei sind die einzelnen Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (…vgl. nur BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844 und vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl. II 2013, 538 m.w.N.).Nach der Verkehrsauffassung gehört die Umschichtung von Wertpapieren - selbst wenn sie in erheblichem Umfang erfolgt - regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung, weil es bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (vgl. BFH-Urteil vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844).
Mögliche Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen (vgl. BFH-Urteile vom 4.3.1980 VIII R 150/76, BStBl. II 1980, 389; vom 6.12.1983 VIII R 172/83, BStBl. II 1984, 132; vom 31.7.1990 I R 173/83, BStBl. II 1991, 66; vom 29.10.1998 XI R 80/97, BStBl. II 1999, 448; vom 29.10.1998 XI R 80/97, BStBl. II 1999, 448 und vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844).
Die Abwicklung von Geschäften über eine depotführende Bank, ohne selbst Kontrahenten zu suchen, ist dagegen kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844 m.w.N).
Privatanleger, die ihre An- und Verkaufstätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung oder außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in ihrer Freizeit ausüben bzw. sie durch ein Finanzunternehmen ausüben lassen, entsprechen daher nicht dem Bild eines "Finanzunternehmens" (vgl. BFH-Urteil vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844, m.w.N.).
- BFH, 30.07.2003 - X R 7/99
Gewerblicher Wertpapierhandel
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Der Vermögensanlage in Wertpapieren ist eigen, dass bei einem kurzfristigen Umschlag schon wegen der Stichtagsbezogenheit der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften die "Fruchtziehung" nicht notwendigerweise im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht, sondern dass sich die Ertragserwartung des Anlegers wirtschaftlich auch alleine aus der Kursentwicklung ergeben kann (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 und vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408); dies gilt insbesondere in Bezug auf die vom Kläger getätigten Optionsgeschäfte, denen eine Fruchtziehung in Form von Gewinnausschüttungen naturgemäß fremd ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 m.w.N.).Dem Kriterium einer Kreditfinanzierung kommt keine, dem Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte sowie dem Einsatz von beruflicher Erfahrung nur eine eingeschränkte Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 und vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706).
Der bloße An- und Verkauf zum Ausnutzen von Kursbewegungen führt auch dann nicht zwingend zu einer Gewerblichkeit der hieraus erzielten Einkünfte, wenn das Handelsvolumen betragsmäßig erhebliche Summen erreicht (vgl. auch BFH-Urteile vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 …und vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 m.w.N.).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dieses Merkmal ohnehin nur noch eine geringe Bedeutungskraft besitzt (vgl. BFH-Urteil vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 m.w.N.) und der Büroraum und die Ausstattungsgegenstände zudem erkennbar für den Wertpapierhandel bestimmt sein müssen, wobei die Mitbenutzung eines aus anderen Gründen zur Verfügung stehenden Büros nicht ausreicht (vgl. BFH-Urteil vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408).
- BFH, 27.07.2011 - VI B 160/10
Aktionoptionen als geldwerter Vorteil - grundsätzliche Bedeutung einer …
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.Rn. 49 Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).
Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259;… vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 …und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).
- BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10
Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei …
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Dabei sind die einzelnen Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (…vgl. nur BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012;… vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844 und vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl. II 2013, 538 m.w.N.).In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3.7.1995 GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617 und vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291; BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl. II 2013, 538).
Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten und der Lebenswirklichkeit entlehnte Berufsbilder zur Orientierung heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl. II 2013, 538).
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
Auszug aus FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09
Er ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt oder wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BStBl. II 2002, 618).Im Rahmen bereichsspezifischer Konkretisierung der allgemeinen gleichheitsrechtlichen Maßstäbe wird die Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, auf dem Gebiet des Steuerrechts und speziell des Einkommensteuerrechts durch die Gebote der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BStBl. II 2002, 618).
- FG Düsseldorf, 18.11.2008 - 13 K 2614/05
Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit; …
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach …
- BFH, 11.02.1998 - I R 81/97
Verlustabzug beim Mantelkauf
- FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustabzugs bei Aktienverkäufen - …
- FG Münster, 17.03.2011 - 11 K 2624/09
Keine Verrechnung eines in den Vorjahren festgestellten Verlustes aus einem …
- BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98
gewerblicher Grundstückshandel
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …
- BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06
Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit; …
- BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96
Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein; …
- BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97
Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften
- BFH, 31.07.1990 - I R 173/83
An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit
- BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH & …
- BFH, 04.03.1980 - VIII R 150/76
Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei An- …
- BFH, 06.12.1983 - VIII R 172/83
Vor nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BörsG termingeschäftsfähigen Personen bezogene …
- FG Köln, 16.12.2020 - 4 K 1039/20
Wirksamkeit der Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch den …
Nachdem der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 27.08.2013 mitgeteilt hatte, dass der Einspruch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Verrechnungsverbotes für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, § 23 EStG, im Hinblick auf das Verfahren vor dem Finanzgericht Köln 11 K 1217/09 gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt werde, half er dem Einspruch im Übrigen (Veräußerungsverlust nach § 17 EStG) mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 05.09.2013 ab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.Auf die entsprechende Nachfrage des Klägers vom 18.07.2015 erläuterte der Beklagte im Schreiben vom 11.08.2015, dass die ursprünglich unter dem Az. IX B 136/14 geführte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln mit dem Az. 11 K 1217/09 vom X. Senat übernommen und unter dem Az. X B 171/14 weiter geführt worden sei, und bat um erneute Prüfung und Mitteilung, ob die Kläger die Einsprüche wegen Einkommensteuer 2007 bis 2012 zurücknehmen wollten.
Sie hätten die Einsprüche "insbesondere bezüglich der Nichtverrechnung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften" eingelegt und nie das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die seinerzeit anhängige Klage vor dem Finanzgericht Köln mit dem Az. 11 K 1217/09 beantragt.
Rn. 31 Mit der hiergegen gerichteten Klage halten die Kläger daran fest, dass mit dem Schreiben vom 19.08.2015 der Einspruch wegen Einkommensteuer 2011 nicht zurückgenommen, sondern nur hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG 2002 (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) eingeschränkt worden sei.
Frau G hätte daher klar sein müssen, dass die Einsprüche nur in Bezug auf die Verfahren vor dem FG Köln unter dem Az. 11 K 1217/09 und die nachfolgende NZB unter dem Az. X B 171/14 zurückgenommen werden sollten.
Für diese Unterscheidung dürfte von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Kläger in dem Telefonat vom 19.08.2015 mit Frau G deutlich gemacht hat, dass er über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtverrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften hinaus (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen verfolgen wollte..
Zum Nachteil der insoweit beweisbelasteten Kläger ist nicht feststellbar, dass der Kläger in dem Telefonat vom 19.08.2015 mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle, Frau G, deutlich gemacht hat, dass er über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtverrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften hinaus (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen verfolgen wollte.
Denn auf diese Aufforderung hin haben die Kläger den Inhalt des Telefonats noch so dargestellt, dass der Kläger sich gegenüber Frau G bereit erklärt habe, bezüglich der endgültig verlorenen Prozesse (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) die Einsprüche im verabredeten Umfang zurückzunehmen, so dass sie (Frau G) diesbezüglich nicht mehr tätig werden müsste.
Der Wille des Klägers, die anhängigen Einsprüche wegen weiterer Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen aufrechterhalten zu wollen, kann auch nicht aus dem vorgetragenen Umstand abgeleitet werden, dass er die angekündigte Einspruchsrücknahme in dem Telefonat vom 19.08.2015 auf die endgültig verlorenen Prozesse (Urteil des Finanzgerichts Köln 11 K 1217/09; nachfolgende NZB unter X B 171/14) bezogen habe.
Soweit die Kläger darin das "noch schwebende Finanzgerichtsverfahren bezüglich der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften" angesprochen haben, bezieht sich dies allein auf das die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG 2002 betreffende Verfahren vor dem Finanzgericht Köln unter dem Az. 11 K 1217/09.
und 11.08.2015 bezog sich demgemäß ausschließlich auf das anhängige Verfahren vor dem Finanzgericht Köln 11 K 1217/09 und die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH unter dem Az. X B 171/14.
Ein anderes Auslegungsergebnis lässt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag ableiten, dass ein Antrag auf Verrechnung von Altverlusten aus Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG mit den Gewinnen des Klägers aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG erst sinnvoll möglich gewesen sei, nachdem in dem bei dem BFH anhängigen Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Köln vom 23. Oktober 2014 - 11 K 1217/09 geklärt worden sei, dass die vertikale Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG 2002 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und deshalb ein - steuerlich günstigerer - Verbrauch der Verluste in den Vorjahren ausscheide.
- BFH, 28.05.2015 - X B 171/14
Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 11 K 1217/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 3 Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 217 veröffentlichten Urteil als unbegründet abgewiesen.
- FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2015 - 6 K 6138/12
Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich der Überprüfung der Einkunftsart - Die …
Rn. 38 c) So gehört nach der Verkehrsauffassung die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung, weil es bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (BFH, Urteile vom 24. August 2011 I R 46/10, BStBl. II 2014, 764; vom 11. Juli 1968 IV 139/63, BStBl. II 1968, 775; FG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2014 11 K 1217/09, EFG 2015, 217, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: X B 171/14).
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Rechtsprechung
| VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- blogsport.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit i.R.d. Untersagung einer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich, in die Schweiz und nach Luxemburg; Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der BRD durch die Ausreise eines Bundesbürgers zur Teilnahme an einer Demonstration im ...
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2009 - 1 S 809/09
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Elfes
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Die gesetzlichen Regelungen und damit auch die Maßnahmen, die auf ihrer Grundlage erlassen werden, tangieren zwar das Grundrecht der freien Ausreise, doch wird dieses Grundrecht weder durch die gesetzliche Regelung in seinem Wesensgehalt angetastet noch durch das umstrittene befristete und räumlich eingegrenzte Ausreiseverbot beim Antragsteller so übermäßig eingeschränkt, dass sich allein hieraus die Rechtswidrigkeit der behördlichen Verfügung ergeben müsste (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.1.1957, BVerfGE 6, 32 ff.; VGH Ba.-Wü. Beschl. v. 7.6.1995 - 1 S 3530/94 -, VBlBW 1996, 71). - BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72
Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Um zu vermeiden, dass ein im Rahmen dieser Aufgabe als Dienstpflicht auferlegtes Handeln in die Illegalität gedrängt wird, ist bei der Beurteilung der Gefahr allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkret handelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1974, BVerwGE 45, 51, 58 [BVerwG 26.02.1974 - BVerwG I C 31.72];… Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 425). - VGH Baden-Württemberg, 07.12.2004 - 1 S 2218/03
Ausreiseuntersagung bei Gefährdung der äußeren oder inneren Sicherheit oder …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Die Frage, ob und mit welchem Gewicht durch die Anwesenheit eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, unterliegt uneingeschränkt der richterlichen Überprüfung (hierzu und zum Nachfolgenden, VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 - 1 S 2218/03 -, zit. n. ; Beschl. v. 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, DVBl 2000, 1630 = NJW 2000, 3658 = DÖV 2000, 1011).
- VGH Baden-Württemberg, 14.06.2000 - 1 S 1271/00
Passbeschränkung und Personalausweisbeschränkung gegenüber einem Hooligan
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Die Frage, ob und mit welchem Gewicht durch die Anwesenheit eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, unterliegt uneingeschränkt der richterlichen Überprüfung (…hierzu und zum Nachfolgenden, VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 - 1 S 2218/03 -, zit. n. ; Beschl. v. 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, DVBl 2000, 1630 = NJW 2000, 3658 = DÖV 2000, 1011). - VG Stuttgart, 28.09.2005 - 11 K 3156/05
Reisepaß und Personalausweis; Beschränkung der Geltungsbereiche; Gefährdung …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Zwar hat die Rechtsprechung - gerade auch die der Kammer (Beschl. v. 28.09.2005 - 11 K 3156/05 -, NJW 2006, 1017) für Ausschreitungen deutscher Fußball-"Hooligans" anlässlich von internationalen Fußballspielen im Ausland eine solche mögliche Schädigung des internationalen Ansehens Deutschlands angenommen. - VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - 5 S 1842/89
Polizeiliche Abwehrmaßnahme gegen Anscheinsstörer; Grundwasserverunreinigung - …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Unter Anwendung der Grundsätze zur sog "Anscheinsgefahr" (…vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.) ist es hierbei entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der Ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (…vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O. und Urt. v. 22.7.2004 - 1 S 410/03 -, Urteil vom 10.5.1990 - 5 S 1842/89 -, VBlBW 1990, 469, 470 f. und Beschluss vom 16.10.1990 - 8 S 2087/90 -, NVwZ 1991, 493;… Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 1 RdNr. 34;… Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 424). - VG Göttingen, 27.01.2004 - 1 A 1014/02
Auslandsversammlung; Demonstration; Demonstrationsteilnahme; Diskriminierung; …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Mit der streitgegenständlichen Verfügung ist in schwerwiegender Weise jedenfalls in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Antragstellers auf Ausreisefreiheit eingegriffen worden (…VGH Ba.-Wü. Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.; zur zusätzlichen Anwendbarkeit der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG vgl. VG Berlin, Urteil vom 17.12.2003 - 1 A 309.01 -, sowie VG Göttingen, Urteil vom 27.1.2004 - 1 A 1014/02 - ). - BVerwG, 29.08.1968 - I C 67.67
Gefährdung der inneren oder der äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.08.1968, DÖV 1969, 74 [BVerwG 29.08.1968 - BVerwG I C 67.67]). - VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 1 S 410/03
Feststellung der Rechtswidrigkeit vollzugspolizeilicher Maßnahmen
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Unter Anwendung der Grundsätze zur sog "Anscheinsgefahr" (…vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.) ist es hierbei entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der Ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (…vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O. und Urt. v. 22.7.2004 - 1 S 410/03 -, Urteil vom 10.5.1990 - 5 S 1842/89 -, VBlBW 1990, 469, 470 f. und Beschluss vom 16.10.1990 - 8 S 2087/90 -, NVwZ 1991, 493;… Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 1 RdNr. 34;… Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 424). - VG Berlin, 17.12.2003 - 1 A 309.01
Polizeiliche Meldeauflage an einen Angehörigen des …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.04.2009 - 11 K 1217/09
Mit der streitgegenständlichen Verfügung ist in schwerwiegender Weise jedenfalls in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Antragstellers auf Ausreisefreiheit eingegriffen worden (…VGH Ba.-Wü. Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.; zur zusätzlichen Anwendbarkeit der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG vgl. VG Berlin, Urteil vom 17.12.2003 - 1 A 309.01 -, sowie VG Göttingen, Urteil vom 27.1.2004 - 1 A 1014/02 - ). - VGH Baden-Württemberg, 07.06.1995 - 1 S 3530/94
Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs eines Reisepasses - Berücksichtigung …
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.1990 - 8 S 2087/90
Verpflichtung des Anscheinsstörers, Untersuchungen durchzuführen bei Gefahr für …
- VG Stuttgart, 31.03.2009 - 11 K 1182/09
Rechtswidrigkeit eines Ausreiseverbots für deutsche Demonstrationsteilnehmerin …
Die "polizeilichen Erkenntnisse" sind als Grundlage für eine rechtsstaatliche Gefahrenprognose vielmehr viel zu unbestimmt (vgl. dazu auch Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 04.04.2009, - 1 S 808/09 -) und, wie das Gericht ausführlich in dem Beschluss vom 02.04.2009 - 11 K 1217/09 - (gegenüber der Bundespolizei) ausgeführt hat, auch dann nicht als Tatsachengrundlage für Verfügungen der vorliegenden Art geeignet, wenn sie der INPOL-Datei des Bundeskriminalsamts entstammen.
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