Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 92/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohnes aus einem Bauvertrag über die Errichtung eines Wohnhauses; Schadensersatz aufgrund mangelhafter Fußbodenheizung; Folgen einer Nichteinhaltung der vorgegebenen Rohrabstände
- Judicialis
ZPO § 67; ; ZPO § ... 287; ; ZPO §§ 517 ff.; ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 291; ; BGB §§ 317 ff.; ; BGB § 387; ; BGB § 389; ; BGB §§ 633 ff.; ; BGB § 634 Nr. 4; ; EnEV § 12 Abs. 2; ; VOB/B § 4 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mangelhaftigkeit einer Fußbodenheizung wegen Nichteinhaltung der Energiesparverordnung - Durch Streithelfer eingelegtes Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
EnEV-Anforderungen nicht erfüllt: Fußbodenheizung mangelhaft!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Fußbodenheizung: Mangelhaft, wenn Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Fußbodenheizung ohne Raumtemperaturregler ist mangelhaft, weil sie die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht erfüllt
- streifler.de (Kurzinformation)
Baurecht: Fußbodenheizung: Mangelhaft, wenn Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Verantwortlichkeit für Einhaltung der EnEV 2009
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Fußbodenheizung trotz Funktionsfähigkeit mangelhaft, wenn EnEV-Anforderungen nicht erfüllt! (IBR 2008, 724)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 20.03.2008 - 14 O 137/05
- OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 92/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 16.11.1993 - X ZR 7/92
Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 92/08
Ob der Schuldner nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil zahlt, sondern den Klageanspruch endgültig erfüllen will, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH WM 1965, 1022; BGH NJW 1994, 942, 943). - BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88
Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 92/08
Da der Streithelfer nicht selbst Partei ist, sondern lediglich die Hauptpartei unterstützt, der er beigetreten ist, ist das Rechtsmittel eines Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (vgl. BGH NJW 1990, 190; BGH NJW 1997, 2385, 2386); einer ausdrücklichen Erklärung des Streithelfers, das Rechtsmittel namens der Hauptpartei einlegen zu wollen, bedarf es daher nicht (…vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rn. 5). - BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94
Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 92/08
Da der Streithelfer nicht selbst Partei ist, sondern lediglich die Hauptpartei unterstützt, der er beigetreten ist, ist das Rechtsmittel eines Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (vgl. BGH NJW 1990, 190; BGH NJW 1997, 2385, 2386); einer ausdrücklichen Erklärung des Streithelfers, das Rechtsmittel namens der Hauptpartei einlegen zu wollen, bedarf es daher nicht (…vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rn. 5).
- BGH, 22.05.1990 - IX ZR 229/89
Abwendung der Vollstreckung - Erfüllungswirkung - Zahlungen - Vorläufig …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 92/08
Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, bewirken grundsätzlich keine Erfüllung (vgl. BGH NJW 1990, 2756 m.w.N.;… Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 362 Rn. 15) und können damit auch nicht als Anerkenntnis der Forderung angesehen werden. - BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92
Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 92/08
Das Rechtsmittel wäre nur dann als unzulässig anzusehen, wenn die Klägerin der Einlegung der Berufung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten widersprochen hätte (§ 67 ZPO; vgl. BGH NJW 1993, 2944). - BGH, 31.05.1965 - VII ZR 159/64
Zahlung eines Darlehensbetrages - Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 92/08
Ob der Schuldner nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil zahlt, sondern den Klageanspruch endgültig erfüllen will, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH WM 1965, 1022; BGH NJW 1994, 942, 943).
- OLG Düsseldorf, 23.10.2015 - 22 U 57/15
EnEV-Anforderungen sind immer Sollbeschaffenheit!
Auch wenn die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart haben, ist den - nach Anerkenntnis der Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistungen durch die Nachbesserungsarbeiten - beweisbelasteten Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1998, X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268) der Nachweis nicht gelungen, dass ihre Werkleistungen den - auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung ohne weiteres zur Sollbeschaffenheit gehörenden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008, 12 U 92/08, IBR 2008, 724) - Anforderungen der hier einschlägigen EnEV in der seit 01.10.2007 geltenden Fassung (vgl. Seite 6 des Gutachtens E., 296 GA) entsprachen. - VK Sachsen, 15.03.2011 - 1/SVK/004-11
Vergaberecht schützt nicht vor unsinnigen Aufträgen!
Unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 02.10.2008, Az.: 12 U 92/08) sei die unvollständige und unrichtige Leistungsbeschreibung für die Kalkulations- und Angebotsrisiken der Antragstellerin auch deshalb relevant, weil Abweichungen von den Vorgaben der EnEV einen Mangel und einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellten.Insoweit folgt die Vergabekammer auch nicht der Auslegung der Antragstellerin der Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 02.10.2008, Az: 12 U 92/08).