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   EGMR, 24.03.2009 - 1241/06   

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https://dejure.org/2009,41812
EGMR, 24.03.2009 - 1241/06 (https://dejure.org/2009,41812)
EGMR, Entscheidung vom 24.03.2009 - 1241/06 (https://dejure.org/2009,41812)
EGMR, Entscheidung vom 24. März 2009 - 1241/06 (https://dejure.org/2009,41812)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 24.10.1979 - 6301/73

    WINTERWERP v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus EGMR, 24.03.2009 - 1241/06
    Bei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war, was er bestritt, verweist der Gerichtshof darauf, dass einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die psychische Erkrankung muss zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund sachlicher ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden, die psychische Störung muss der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, und die Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. die Netherlande , 24. Oktober 1979, Randnr. 39, Serie A Bd. 33; Johnson , a.a.O., Randnr. 60; H.L. ./. Vereinigtes Königreich , Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Randnr. 98, EGMR 2004-IX, und Shtukaturov ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Randnr. 114, 27.
  • EGMR, 27.03.2008 - 44009/05

    SHTUKATUROV v. RUSSIA

    Auszug aus EGMR, 24.03.2009 - 1241/06
    Bei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war, was er bestritt, verweist der Gerichtshof darauf, dass einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die psychische Erkrankung muss zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund sachlicher ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden, die psychische Störung muss der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, und die Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. die Netherlande , 24. Oktober 1979, Randnr. 39, Serie A Bd. 33; Johnson , a.a.O., Randnr. 60; H.L. ./. Vereinigtes Königreich , Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Randnr. 98, EGMR 2004-IX, und Shtukaturov ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Randnr. 114, 27.
  • EGMR, 05.10.2000 - 31365/96

    VARBANOV v. BULGARIA

    Auszug aus EGMR, 24.03.2009 - 1241/06
    Es ist nachzuweisen, dass die Freiheitsentziehung unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe Rechtssachen Witold Litwa ./. Polen , Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Randnr. 78 EGMR 2000-III, und Varbanov ./. Bulgarien , Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Randnr. 46, EGMR 2000-X).
  • EGMR, 23.02.1984 - 9019/80

    LUBERTI v. ITALY

    Auszug aus EGMR, 24.03.2009 - 1241/06
    Den nationalen Behörden steht ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Begründetheit klinischer Diagnosen zu, weil es zunächst ihnen obliegt, den Beweis in einem konkreten Fall zu werten: Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, die Entscheidungen dieser Behörden im Lichte der Konvention zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp , a.a.O., Randnr. 40 und Luberti ./. Italien , 23. Februar 1984, Randnr. 27, Serie A Bd. 75).
  • EGMR, 05.10.2004 - 45508/99

    H.L. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 24.03.2009 - 1241/06
    Bei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war, was er bestritt, verweist der Gerichtshof darauf, dass einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die psychische Erkrankung muss zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund sachlicher ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden, die psychische Störung muss der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, und die Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. die Netherlande , 24. Oktober 1979, Randnr. 39, Serie A Bd. 33; Johnson , a.a.O., Randnr. 60; H.L. ./. Vereinigtes Königreich , Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Randnr. 98, EGMR 2004-IX, und Shtukaturov ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Randnr. 114, 27.
  • EGMR, 02.02.2017 - 10211/12

    Sexualstraftäter scheitert mit Beschwerde gegen nachträgliche

    Diese Verfahren, die die regelmäßigen Überprüfungen der fortgesetzten Rechtmäßigkeit einer zuvor angeordneten Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer zum Gegenstand hatten, waren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zu prüfen (siehe bspw. H../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007; und P../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. März 2009).
  • EGMR, 28.11.2013 - 7345/12

    GLIEN v. GERMANY

    Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen "psychischer Krankheit" die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden dafür zuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a.a.O. Rdnr. 40; H. L../. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, ECHR 2004-IX; P../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. March 2009; und S../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 81, 28.
  • EGMR, 07.09.2017 - 45953/10

    D.J. v. GERMANY

    Der Gerichtshof merkt an, dass in dem in Rede stehenden Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht mehr "über eine gegen [ihn] erhobene strafrechtliche Anklage" im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verhandelt wurde (vgl. sinngemäß H../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007; und P../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. März 2009).
  • EGMR, 21.10.2014 - 36356/10

    AURNHAMMER v. GERMANY

    Da die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers in erster Linie auf der Feststellung einer psychischen Störung, also einer psychischen Erkrankung, durch die innerstaatlichen Gerichte beruht, hält es der Gerichtshof für angebracht, die Rüge zunächst nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e zu prüfen (siehe X./. Vereinigtes Königreich, 5. November 1981, Rdnr. 39, Serie A Nr. 46; P../. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24, März 2009; und G../. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53783/09, 18. Oktober 2011).
  • EGMR, 21.10.2014 - 44183/12

    BÄCKER v. GERMANY

    Aufgrund dieser Schlussfolgerung hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, zu prüfen, ob auch Buchstabe a auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. P../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. März 2009, K., a. a. O., Rdnr. 48).
  • EGMR, 07.04.2022 - 41023/19

    MIKLIC v. CROATIA

    In view of the fact that his continued deprivation of liberty was prolonged on two occasions, based on a finding by the domestic courts that the applicant suffered from a mental disorder and was therefore of "unsound mind", the Court considers it appropriate to examine the complaint under Article 5 § 1 (e) (see X v. the United Kingdom, 5 November 1981, § 39, Series A no. 46; Puttrus v. Germany, (dec.), no. 1241/06, 24 March 2009; and Graf v. Germany, (dec.), no. 53783/09, 18 October 2011).
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