Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,50304
LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20 (https://dejure.org/2023,50304)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2023 - 16a O 1/20 (https://dejure.org/2023,50304)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Juni 2023 - 16a O 1/20 (https://dejure.org/2023,50304)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,50304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    LG Berlin wagt als erstes Gericht Schadensschätzung im Lkw-Kartell

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (27)

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell: Erzielung …

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell I), Rn. 18, juris).

    Danach steht - wie auch der Bundesgerichtshof festgestellt hat (Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14 - 16, juris) - mit Bindungswirkung fest, dass die Kartellanten, ua. die hiesigen Beklagten, eine fortdauernde komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen haben, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind und mit deren Hilfe die Kartellbeteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben.

    Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (ebenso das Verständnis des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell I), Rn. 14 - 16, juris).

    Bei einer Kartellabsprache dieser Art kommt die Heranziehung des Erfahrungssatzes, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 35 ff., juris;… Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 39 ff.).

    Die vorliegend zu berücksichtigenden Umstände der Preisbildung rechtfertigen im Übrigen - auch unter Berücksichtigung der Parteigutachten hierzu - nicht die Annahme, der Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall stehe entgegen, dass ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel sei (vergleichbar auch für den dortigen Fall BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 37, juris).

    Die erfolgten Absprachen unterscheiden sich nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs - denen sich die Kammer anschließt - fundamental von einem bloßen Informationsaustausch; vielmehr stellen sie eine Koordinierung zukünftiger Listenpreise und deren Erhöhung durch Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen dar (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 29).

    Die mit einer Abstimmung zu Listenpreisen einhergehende Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Transaktionspreise liegt dabei darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36, juris).

    Er hindert jedoch nicht die Annahme, dass die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dem Markt erzielten Transaktionspreise nachteilig beeinflusst hat (so auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 38, juris).

    Es spricht nichts dagegen, dass auch und gerade mit der Heranziehung von Ecktypen als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen, mit deren Diskussion und mit der Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 58, juris).

    Insofern geht die von den Beklagten gegebene Erklärung der Preisbildung (bottom-up) auch "am Wirkungsmechanismus des LKW-Kartells vorbei" (so im Ergebnis BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 43, juris).

    Diese Feststellungen sind für die Kammer bindend (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 16).

    (eee) Soweit das Gutachten mittels Regressionsanalyse (Ziff. 1.7 lit. a) ii), Ziff. 3.21 ff.) aufzeigt, dass sich ein Effekt der festgestellten Zuwiderhandlungen auf die BLP (wobei es im Gutachten aber offenbar darum ging, den Zusammenhang mit dem "Niveau der BLP" sowie die "Wachstumsrate der BLP" festzustellen, Ziff. 3.33 ff.) nicht mit hinreichender empirischer Sicherheit nachweisen lasse, ist zu beachten, dass damit (mindestens teilweise) eine Fragestellung untersucht wird, die vorliegend als feststehend zugrunde zu legen ist, da von einer Koordinierung der BLP und einer Koordinierung der BLP-Erhöhungen aufgrund der bindenden Kommissionsentscheidung gerade auszugehen ist (s.o. und v.a. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), u.a. Rn. 14 u 29, juris).

    Wenngleich das Gutachten (am Rande) zudem anerkennt, dass der Verkäufer regelmäßig kostendeckend wirtschaften muss (Ziff. 3.39 a)), wird geschlussfolgert, dass ein Einfluss von Listenpreisen auf die Preissetzungsdynamik nicht ersichtlich wäre (Ziff. 3.40), was den Wirkmechanismus des LKW-Kartells übergeht, weil für den Händler kein Anlass besteht, seine durch die BLP informierten Einstandskosten (zzgl. Marge) regelmäßig zu unterschreiten (so letztlich auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 43, juris, siehe zudem ausführlich oben A. I. 3. a) aa) (f) (1) (bb)).

    Es spricht zudem nichts dagegen, dass schon durch die erfolgte Koordinierung lediglich von Eckdaten/Ecktypen von LKW die Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen und die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 58, juris).

    Dadurch wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 41, juris).

    Die genannten weitergehenden (über koordinierte BLP-Erhöhungen hinausgehenden Zuwiderhandlungen) dienten dem Ziel, Unsicherheiten hinsichtlich des Verhaltens der anderen Kartellanten und letztlich auch der Reaktion der Kunden am Markt zu beseitigen und die Preisgestaltung und die üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR zu verfälschen bzw. ermöglichten es, dass sich die Kartellanten in geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 "LKW-Kartell II", Rn. 36 m.w.N., juris).

    Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, dass über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen, welche die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 57, juris).

    Das stellt zwar einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 65).

    Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106; vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 66).

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenabwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 92, juris m.w.N.).

    Die Berücksichtigungsfähigkeit einer Schadensweitergabe im Rahmen des Kartellschadensersatzes unterliegt allerdings aus normativen Erwägungen gesteigerten Anforderungen und kann auch gänzlich ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 93, juris).

    Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, das beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 94, juris).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst, dass an die Darlegung einer tatsächlich erfolgten Schadensabwälzung durch das in Anspruch genommene, an der Absprache beteiligte Unternehmen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 95, juris).

    Unabhängig von der Frage, ob der Kartellant die Abwälzung darlegen und ggfs. beweisen kann, kann eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Schadensweitergabe zugeflossenen Vorteile auf den ihm infolge eines Kartellverstoßes entstandenen Schaden nach dem Zweck des Schadensersatzanspruchs und der mit ihm erfolgenden privatrechtlichen Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände darüber hinaus aus Rechtsgründen auch vollständig ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 99, juris).

    Denn je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt, und desto näher liegt somit aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 100, juris).

    Angesichts der Vielzahl der potenziell Geschädigten bestand zudem nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nachgelagerte Marktstufe die dort auftretenden Streuschäden gegenüber den Kartellanten liquidiert (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 101, juris).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell …

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Für die von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist das zum jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltende Recht maßgeblich (vgl. BGH…, Urteil vom 28. Juni 2011, KZR 75/10 - ORWI - Rn. 13; zuletzt BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 16 mwN).

    Als Anspruchsgrundlage für die Schäden aus den in Rede stehenden Erwerbsvorgängen im Jahr 1998 kommt daher § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV (in der Fassung von 1992) in Betracht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 16).

    Diese Feststellungen sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 23).

    Den Beklagten ist ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften - geeignet ist, einen Schaden der Klägerinnen unmittelbar oder mittelbar zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 31, juris).

    Die Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 31, juris).

    Im Streitfall sind diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt, weil die Klägerinnen mit den streitgegenständlichen LKW von den am Kartell beteiligten Beklagten Waren erworben haben, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 32).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 33).

    (1) Nach der Kommissionsentscheidung (…Rn. 5 Satz 1) waren Gegenstand des Kartells LKW zwischen sechs und 16 Tonnen sowie LKW über 16 Tonnen, und zwar sowohl als Solofahrzeuge als auch als Sattelzugmaschinen; in Fußnote 5 der Kommissionsentscheidung hat die Europäische Kommission von diesen Produkten nur LKW für militärische Zwecke ausdrücklich ausgenommen (siehe hierzu auch EuGH…, Urteil vom 1. August 2022 - C-588/20, Rn. 42; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 34).

    Ausgenommen waren (lediglich) Lastkraftwagen für den militärischen Bereich, der "After-sales"-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lastkraftwagen, der Verkauf von gebrauchten Lastkraftwagen und sämtliche andere von den Beteiligten verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW Kartell I), Rn. 34).

    Bei einer Kartellabsprache dieser Art kommt die Heranziehung des Erfahrungssatzes, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 35 ff., juris; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 39 ff.).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 40).

    Welches Gewicht ihnen im Ergebnis zukommt, ist eine Frage des Einzelfalles und kann im Streitfall auch davon abhängen, wie plausibel ein Einfluss auf die Transaktionspreise im Allgemeinen und die in Rede stehenden konkreten Erwerbsvorgänge im Besonderen erscheint (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 92).

    Bezüglich der Ansprüche, die bereits vor dem im Jahr 2002 entstanden sind, folgt dies aus Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, §§ 852 Abs. 1, 198 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 75 f.).

    Dem hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 80 ff.), so dass vorliegend schon nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 Hemmung spätestens aufgrund der ab dem 18.01.2011 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen der Kommission eingetreten ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 85).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 in Verbindung mit § 204 Abs. 2 BGB auf eine solche Fallgestaltung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Lauf der Verjährung mit Inkrafttreten dieser Norm bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Bußgeldverfahrens gehemmt ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 78, juris).

    Diese begann für die ältesten, aufgrund streitgegenständlicher Bestellungen in den Jahren 1997 (so die Beklagten) bzw. 1998 (so die Klägerinnen) entstandenen streitgegenständlichen Ansprüche nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen und wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2011 vollendet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 76).

    Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, und weil der BGH erst in der LKW-Kartell I - Entscheidung den Beginn der Verjährungshemmung bereits aufgrund von Durchsuchungsmaßnahmen der Kommission (hier: im Jahr 2011) klärte (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 85), durften die Klägerinnen ein solches Tätigwerden auch als erforderlich ansehen.

  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Die Beklagten tragen eine Reihe von Einwendungen vor (soweit nicht anders gekennzeichnet, wird zu Vereinfachungszwecken auf den Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) Bezug genommen), welche aus Sicht der Beklagten gegen die Annahme (einer Wahrscheinlichkeit), dass es vorliegend zu einer Koordinierung und/oder koordinierten Erhöhung der Bruttolistenpreise (BLP) gekommen sei, und dies einen Preiseffekt gehabt haben könnte, sprächen, was gegenläufige Indizien für die Bedeutung und Tragweite des o.g. Erfahrungssatzes darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 68, juris).

    Das Maß der Indizwirkung des Erfahrungssatzes hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 60 mwN).

    Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106;… vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 66).

    Die Indizwirkung einer Regressionsanalyse zur Bestimmung eines kartellbedingten Preisaufschlags wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dort Variablen ausgelassen werden, die Unterschiede zwischen dem Preisniveau im Kartellzeitraum und im Nicht-Kartellzeitraum gar nicht erklären können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 107).

    Hierfür spricht auch, dass die Beklagten ihrerseits eine Regressionsanalyse vorlegen und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein entsprechendes Gutachten ein relevantes Indiz dafür darstellen kann, dass der klagenden Partei durch den Kartellverstoß wahrscheinlich ein Schaden in einer bestimmten Höhe entstanden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106, juris).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei …

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Dies genügt zur Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestands im Verhältnis zu den Klägerinnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 22 ff.).

    Nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 35 mwN: deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist) kann die Kammer im Streitfall im Sinne der klägerischen Behauptung feststellen, dass das Preisniveau, welches sich auf den von der Kartellabsprache betroffenen Märkten einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte.

    Dies stützt die Kammer wesentlich darauf, dass auf Grundlage der Feststellungen, die in der Kommissionsentscheidung zu der Absprache der Kartellbeteiligten getroffen sind, dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 42 ff.).

    Ausgangspunkt für die Schätzung der Kammer ist zunächst der Umstand, dass nach Auffassung der Kammer nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 35 mwN) eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit besteht, dass - aufgrund der streitigen Umsatzgeschäfte - überhaupt ein Schaden entstanden ist (s.o. A. I. 3. a)).

    Wenn sich aufgrund einer Betrachtung mittels der Vergleichsmethode oder auf andere Weise ergibt, dass sich die Kartellabsprache allgemein auf die von den beteiligten Unternehmen durchsetzbaren Preise auswirkte, bedarf es für die Ermittlung des Schadens grundsätzlich gerade keiner weiteren Feststellungen zur "Kartellbefangenheit", eines bestimmten Auftrags (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (Schienenkartell II), Rn. 44).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Dies wäre mit dem Gebot, dass kartellzivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 36), nicht zu vereinbaren.

    Die Kammer kann diese Studien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schadensschätzung berücksichtigen, auch wenn es vorliegend nicht um die Prognose eines kartellbedingten Schadens zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Umsatzgeschäftes geht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 43 f.: "nicht nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses").

    Skonti, welche den Klägerinnen nach Vertragsschluss als "Entgelt" für überobligationsmäßig schnelle Zahlungen gewährt wurden, lassen diesen Schaden nicht wieder entfallen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 53; KG…, Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 U 13/14 Kart, juris Rn. 94); der Lieferant, der Skonti einräumt, wird hierfür dadurch kompensiert, dass ihm im Fall ihrer Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt Liquidität zufließt.

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines …

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Für Erwerbsvorgänge ab 1999 kommt §§ 33 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung und für Ansprüche aus späteren Aufträgen § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung der 7. GWB-Novelle (GWB 2005) in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17).

    Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche, die aus Beschaffungsvorgängen vor dem 1. Juli 2005 resultieren, haben die Klägerinnen bis zur Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung der §§ 849, 246 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 (Schienenkartell I), Rn. 70).

    Da in Fällen kartelldeliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche die Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB grundsätzlich auf Konstellationen beschränkt ist, in denen sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung auf eine Entgeltforderung des Geschädigten bezieht (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 -, Rn. 73, juris), können die Klägerinnen vorliegend gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für ab dem 01.07.2015 entstandene Ansprüche Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (…vgl. BGH aaO Rn. 71 ff.).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V - Kartellschadensersatz für ein Unternehmen des öffentlichen …

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Die Anrechnung entsprechender Mehrerlöse, die den Klägerinnen durch Preiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde allerdings zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen (vergleichbar BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 54 für mögliche Fahrpreiserhöhungen aufgrund kartellbedingt erhöhter Preise für Gleisoberbaumaterialien).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die öffentlich-rechtlichen Zuwendungen - auch der Höhe nach - in Abhängigkeit von einzelnen Beschaffungsvorgängen des Zuwendungsempfängers und zweckgebunden gewährt werden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 61, juris).

  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von …

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Soweit der Geschädigte angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, ist dies nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs berücksichtigungsfähig: Den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 -, Rn. 17, juris).

    Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehörten nach § 4 Abs. 5 KStG hierzu nicht (BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 -, Rn. 18, juris).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Camions à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    (1) Nach der Kommissionsentscheidung (…Rn. 5 Satz 1) waren Gegenstand des Kartells LKW zwischen sechs und 16 Tonnen sowie LKW über 16 Tonnen, und zwar sowohl als Solofahrzeuge als auch als Sattelzugmaschinen; in Fußnote 5 der Kommissionsentscheidung hat die Europäische Kommission von diesen Produkten nur LKW für militärische Zwecke ausdrücklich ausgenommen (siehe hierzu auch EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-588/20, Rn. 42; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 34).

    Der EuGH hat inzwischen entsprechend entschieden, dass Sonderfahrzeuge einschließlich Müllfahrzeuge zu den Produkten gehören, die von dem im Beschluss festgestellten Kartell betroffen sind (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-588/20 -, Rn. 67, juris).

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch …

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
    Der zugunsten von Abnehmern eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitende Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, gilt auch dann, wenn die Ware nicht von der am Kartell beteiligten Muttergesellschaft, sondern von der zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft erworben wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 48, juris).

    Daraus, dass die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche bilden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 70 mwN), folgt nichts anderes.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz …

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 141/13

    Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 315/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands …

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV - Anspruch auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens - …

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von …

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des …

  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 187/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Gegenstandswerts für die dem …

  • KG, 28.06.2018 - 2 U 13/14

    Schienenkartell - Kartellrecht: Schadensersatzanspruch nach bestandskräftigem …

  • EuGH, 16.02.2023 - C-312/21

    Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das …

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 42/19

    Kartellschadensersatz: Grundurteil über Ansprüche aus mehreren …

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20

    Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit sog. Lkw-Kartell

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.12.2022 - 19 O 8569/17

    Schadensersatz, Kommission, Schadensersatzanspruch, Gutachten, Feststellung, …

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung der an einer Grundabsprache beteiligten …

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert, …

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 40/19

    Kartellschadensersatz im sog. Kölner Fall vergaberechtswidriger Preisabsprachen …

  • LG Stuttgart, 27.02.2025 - 30 O 239/17

    Kartellabsprache - Geltendmachung des Preishöheschadens aufgrund kartellbedingter …

    Ebenso wenig ergibt sich aus der (vermeintlichen) Nichterreichung des genannten Ziels, dass die Bruttolistenpreise, die Gegenstand der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen der Kartellanten waren, die Transaktionspreise nicht beeinflusst hätten (…vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff).

    Daher ist es auch nicht durchgreifend, wenn nicht durchweg ein gleichmäßiger Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreiserhöhungen sowie Transaktionspreisen messbar ist und Bruttolistenpreiserhöhungen zum Teil Verminderungen der Transaktionspreise gegenüberstehen (…vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff).

    Schon gar nicht kann damit begründet werden, dass ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf Transaktionspreise ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (…vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff).

    des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - von Preisen für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (…vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499).

    Rn. 343 Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476).

    Das Gutachten geht auch von zutreffenden Annahmen bezüglich der Beteiligten der Kartellabsprache sowie ihres Inhalts und ihrer Dauer aus (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort u.a. S. 4 f u. S. 52 ff, Bd. XVIII) und selbst wenn dort die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung verkürzt oder unzureichend dargestellt wären, wäre dies für sich genommen, worauf bereits verwiesen wurde, unschädlich, da Gegenstand der Analyse nicht die Bewertung des Verstoßes oder dessen Grenzen ist, sondern, ob mittels statistischer Methoden ein nur als Kartellaufschlag erklärliches Preiselement identifizierbar ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403).

    Rn. 351 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf oben verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier der Fall (hierzu noch sogleich im Einzelnen), um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408).

    Ob die Verfeinerung zu einem (relevanten) Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher aus eben diesem Grund - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH…, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 mwN, insbes. auch zur Rspr. d. EuGH).

    Damit sind Einwände gegen die Möglichkeit der Schadensschätzung schon nicht vorgetragen; eine ggfs. verzerrte Schadensschätzung ist nicht mit einer nicht-möglichen Schadensschätzung gleichzusetzen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 431).

    Rn. 481 (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart…, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 140 f;… a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht.

    Rn. 494 dd) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514).

  • LG Stuttgart, 09.01.2025 - 30 O 223/17

    Begehren auf Schadensersatz wegen kartellbedingter Preisüberhöhung im LKW-Kartell

    Gegenstand einer solchen Analyse ist nicht die Bewertung des Verstoßes (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403).

    des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - um Preise für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (…vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499).

    Rn. 268 Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476).

    Rn. 271 Die Gutachten gehen auch von zutreffenden Annahmen bezüglich der Beteiligten der Kartellabsprache sowie ihres Inhalts und ihrer Dauer aus (vgl. K 7 und K 21) und selbst wenn dort die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung verkürzt oder unzureichend dargestellt wären, wäre dies für sich genommen, worauf bereits verwiesen wurde, unschädlich, da Gegenstand der Analyse nicht die Bewertung des Verstoßes oder dessen Grenzen ist, sondern, ob mittels statistischer Methoden ein nur als Kartellaufschlag erklärliches Preiselement identifizierbar ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403).

    Rn. 276 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf bereits verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier, um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408).

    Rn. 277 Ob die Verfeinerung überhaupt zu einem, zumindest zu einem relevanten Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher naturgemäß - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH…, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 m.w.N., insbes. auch zur Rspr. d. EuGH).

    Ohnehin sind damit Einwände gegen die Möglichkeit der Schadensschätzung schon nicht vorgetragen; eine ggfs. verzerrte Schadensschätzung ist nicht mit einer nicht-möglichen Schadensschätzung gleichzusetzen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 431).

    Rn. 331 (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart…, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 140 f;… a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht.

    Rn. 344 cc) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514).

  • LG Stuttgart, 27.02.2025 - 30 O 235/17

    Lkw-Kartell - Verlangen nach Schadensersatz wegen Preisabsprachen im LKW-Kartell

    Gegenstand einer solchen Analyse ist nicht die inhaltliche und/oder qualitative Bewertung des Verstoßes (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403).

    des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - von Preisen für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (…vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499).

    Rn. 232 Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476).

    Rn. 235 (2) Das Gutachten geht auch von zutreffenden Annahmen bezüglich der Beteiligten der Kartellabsprache sowie ihres Inhalts und ihrer Dauer aus (vgl. K 6) und selbst wenn dort die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung verkürzt oder unzureichend dargestellt wären, wäre dies für sich genommen, worauf bereits verwiesen wurde, unschädlich, da Gegenstand der Analyse nicht die Bewertung des Verstoßes oder dessen Grenzen ist, sondern, ob mittels statistischer Methoden ein nur als Kartellaufschlag erklärliches Preiselement identifizierbar ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403).

    Rn. 239 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf bereits verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier, um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408).

    Rn. 240 Ob die Verfeinerung überhaupt zu einem, zumindest zu einem relevanten Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher naturgemäß - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH…, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 m.w.N., insbes. auch zur Rspr. d. EuGH).

    Damit sind Einwände gegen die Möglichkeit der Schadensschätzung schon nicht vorgetragen; eine ggfs. verzerrte Schadensschätzung ist nicht mit einer nicht-möglichen Schadensschätzung gleichzusetzen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 431).

    Rn. 306 (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart…, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 140 f;… a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht.

    Rn. 316 dd) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (…vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht LG Berlin
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht