Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18.OVG |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Beamtenrecht; unionsrechtlicher Haftungsanspruch; Mehrarbeitsvergütung; Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit
- Wolters Kluwer
Rechtsstreit um die Gewährung von Freizeitausgleich und Zahlung einer Vergütung für die wahrgenommene sog. Führungsdienstbereitschaft bei der Feuerwehr; Rufbereitschaft als Arbeitszeit; Abgrenzung von "Arbeitszeit" und "Ruhezeit"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AEUV Art. 267 ; RL 2003/88/EG Art. 2
Rechtsstreit um die Gewährung von Freizeitausgleich und Zahlung einer Vergütung für die wahrgenommene sog. Führungsdienstbereitschaft bei der Feuerwehr; Rufbereitschaft als Arbeitszeit; Abgrenzung von "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 01.09.2017 - 5 K 1312/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18.OVG
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
Das Verwaltungsgericht lege den Begriff der Arbeitszeit falsch aus und weiche dabei sowohl von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 (C-518/15) als auch von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12) ab.Rn. 30 Anders als der belgische Feuerwehrmann in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall (C-518/15) unterliege sie während ihrer LvD-Zeiten sogar erheblichen stärkeren Belastungen sowie Beschränkungen und Unterbrechungen ihrer Freizeit.
Hieraus folgt, dass "Bereitschaftszeiten", die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" im Sinne der o. g. Richtlinie einzuordnen sind (EuGH…, Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).
Rn. 56 Entscheidend für die Einordnung von "Bereitschaftszeiten" als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG ist, dass sich der Arbeitnehmer (Beamte) an dem vom Arbeitgeber (Dienstherrn) bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (so EuGH…, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 63; Urteil vom 21. Februar 2018, - C-518/15 -, juris Rn. 59).
Diese Verpflichtungen, aufgrund derer der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018, a. a. O., Rn. 59 m. w. N.).
Unter diesen Umständen ist nach dem EuGH nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (Urteil vom 21. Februar 2018, a.a.O., Rn. 60 m.w.N.).
An dieser Auffassung hat der EuGH auch in seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Fragenkomplex ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 21. Februar 2018, a.a.O. Rn. 56).
Aus diesen Gründen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wurde, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen (vgl. in diesem Sinne EuGH…, Urteil vom 9. September 2003, a.a.O. Rn. 65 sowie Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 -, a.a.O., Rn. 60; jeweils m.w.N.).
Dies bleibt dem nationalen Gesetzgeber bzw. Dienstherrn vorbehalten, der sogar bestimmen kann, dass für derartige Zeiten "gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird" (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018, a.a.O., Rn. 51 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
Zur Begründung verwies sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (Az. 4 S 94/12), wonach ein Einsatzleiter einer Feuerwehr zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst verrichte, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführe, über einen Funkmeldeempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen müsse.Rn. 22 Dies gelte auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12).
Das Verwaltungsgericht lege den Begriff der Arbeitszeit falsch aus und weiche dabei sowohl von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 (C-518/15) als auch von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12) ab.
Der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris) schließt sich der Senat nicht an.
- EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
Rn. 56 Entscheidend für die Einordnung von "Bereitschaftszeiten" als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG ist, dass sich der Arbeitnehmer (Beamte) an dem vom Arbeitgeber (Dienstherrn) bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (so EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 63;… Urteil vom 21. Februar 2018, - C-518/15 -, juris Rn. 59).Aus diesen Gründen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wurde, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 9. September 2003, a.a.O. Rn. 65 …sowie Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 -, a.a.O., Rn. 60; jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17
Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
Denn die Klägerin hat einen solchen Antrag am 19. Februar 2016, dem Zugang ihres Schreibens vom 29. Januar 2016, schriftlich und damit formgültig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, NVwZ 2018, 1314) gestellt.Dem steht wieder der Äquivalenz- noch der Effektivitätsgrundsatz entgegen; mündliche Anträge reichen insofern nicht aus (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, juris Rn. 24 ff.).
- EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
Die gegenteilige Auffassung des Senats stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 25. November 2010, Rs. C-429/09), nach der das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die den Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der durch den Verstoß der Behörden des betreffenden Mitgliedsstaats gegen eine Vorschrift des Unionsrechts entstanden sei, davon abhängig mache, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung bei seinem Arbeitgeber gestellt worden sei.Rn. 53 a) Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Freizeitausgleich für die nach der Beschränkung der Klageforderung im Rahmen dieser Berufung allein noch in Streit stehenden Rufbereitschaftsdienstzeiten, die über 48 Wochenstunden hinaus angefallen sind, kommt der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelte und auf Fälle der vorliegenden Art angewandte sog. europarechtliche Ausgleichs- oder Haftungsanspruch (Urteil vom 19. November 1991, - C-6/90 und C-9/90 - [Francovich]; Urteil vom 25. November 2010, - C-429/09 - [Fuß], beide juris) in Betracht.
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
Rn. 53 a) Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Freizeitausgleich für die nach der Beschränkung der Klageforderung im Rahmen dieser Berufung allein noch in Streit stehenden Rufbereitschaftsdienstzeiten, die über 48 Wochenstunden hinaus angefallen sind, kommt der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelte und auf Fälle der vorliegenden Art angewandte sog. europarechtliche Ausgleichs- oder Haftungsanspruch (Urteil vom 19. November 1991, - C-6/90 und C-9/90 - [Francovich]; Urteil vom 25. November 2010, - C-429/09 - [Fuß], beide juris) in Betracht. - EuGH, 03.10.2000 - C-303/98
DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
Hieraus folgt, dass "Bereitschaftszeiten", die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" im Sinne der o. g. Richtlinie einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47;… Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55). - BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 11.16
Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
In seinem jüngsten Urteil vom 19. April 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht, wie schon in seinen Urteilen vom 6. April 2017 (2 C 11.16) und 20. Juli 2017 (2 C 31.16) daran festgehalten, dass Ansprüche, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung bedürfen. - EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
Rn. 62 Diese Auffassung steht zudem in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH, der in allen bisher ergangenen Entscheidungen stets betont hat, dass zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005, [Dellas u. a.], C-14/04, Rn. 43). - BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18
In seinem jüngsten Urteil vom 19. April 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht, wie schon in seinen Urteilen vom 6. April 2017 (2 C 11.16) und 20. Juli 2017 (2 C 31.16) daran festgehalten, dass Ansprüche, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung bedürfen. - BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden; …
- BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15
Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch …
- EuGH, 14.07.2005 - C-52/04
Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - …
- BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14
Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; …
- BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter …
- BVerwG, 26.10.2006 - 10 C 12.05
Flurbereinigung; Flurbereinigungsplan; Wegefläche; Grunddienstbarkeit; Geh- und …
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 2 A 11328/17
Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
- BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 12.11
Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsfrage durch anderes Bundesgericht geklärt; …
- EuGH, 06.03.2014 - C-510/12
Art. 99 der Verfahrensordnung; Vierte Richtlinie 78/660/EWG; Art. 2 Abs. 3; …
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …
Diesen Gesichtspunkt lässt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2019 (- 2 A 10719/18 -, juris) außer Acht, wenn es (selbständig tragend) ausführt, eine sogenannte Führungsdienstbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst als "Leiter vom Dienst" - während dieses Dienstes, der an den Wochentagen zwischen 16:00 Uhr und 7:30 Uhr des Folgetages sowie an den Wochenenden und Feiertagen als 24-Stunden-Dienst stattfand, bestanden keine Anwesenheitspflichten in der Dienststelle und auch keine sonstigen Vorgaben zum Wohn- und Aufenthaltsort des Betreffenden, der zu seiner Erreichbarkeit einen Funkmelder mitzuführen hatte und dem, um den jeweiligen Einsatzort zu erreichen, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand (…a. a. O., Rn. 4) - berechtige, selbst wenn es sich hierbei um Arbeitszeit handle, nicht zum Zeitausgleich, weil für die entsprechenden Zeiten ein pauschaler Zeitausgleich gewährt worden sei und zudem die Zeiten des tatsächlichen Einsatzes nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung finanziell ausgeglichen worden seien (…a. a. O., Rn. 65).Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2019 (a. a. O.) zuzulassen, soweit dieses das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs wegen geltend gemachter "Zuvielarbeit" mit der Begründung abgelehnt hat, selbst wenn der dort streitgegenständliche Dienst als "Arbeitszeit" zu werten sein sollte, müsste dieser nicht vollumfänglich durch Freizeit bzw. entsprechend finanziell ausgeglichen werden, weil die Richtlinie 2003/88/EG nur regele, ob eine Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten bestehe, aber nicht, wie hoch diese ausfallen müsse (…a. a. O., Rn. 65).
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …
Diesen Gesichtspunkt lässt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2019 (- 2 A 10719/18 -, juris) außer Acht, wenn es (selbständig tragend) ausführt, eine sogenannte Führungsdienstbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst als "Leiter vom Dienst" - während dieses Dienstes, der an den Wochentagen zwischen 16:00 Uhr und 7:30 Uhr des Folgetages sowie an den Wochenenden und Feiertagen als 24-Stunden-Dienst stattfand, bestanden keine Anwesenheitspflichten in der Dienststelle und auch keine sonstigen Vorgaben zum Wohn- und Aufenthaltsort des Betreffenden, der zu seiner Erreichbarkeit einen Funkmelder mitzuführen hatte und dem, um den jeweiligen Einsatzort zu erreichen, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand (…a. a. O., Rn. 4) - berechtige, selbst wenn es sich hierbei um Arbeitszeit handle, nicht zum Zeitausgleich, weil für die entsprechenden Zeiten ein pauschaler Zeitausgleich gewährt worden sei und zudem die Zeiten des tatsächlichen Einsatzes nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung finanziell ausgeglichen worden seien (…a. a. O., Rn. 65).Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2019 (a. a. O.) zuzulassen, soweit dieses das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs wegen geltend gemachter "Zuvielarbeit" mit der Begründung abgelehnt hat, selbst wenn der dort streitgegenständliche Dienst als "Arbeitszeit" zu werten sein sollte, müsste dieser nicht vollumfänglich durch Freizeit bzw. entsprechend finanziell ausgeglichen werden, weil die Richtlinie 2003/88/EG nur regele, ob eine Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten bestehe, aber nicht, wie hoch diese ausfallen müsse (…a. a. O., Rn. 65).
- BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Entscheidung der Vorinstanz zur Frage des Maßes der Gestaltungsfreiheit des Beamten während des Bereitschaftsdienstes von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 (2 A 10719/18 - DÖD 2019, 151) abgewichen sei, ohne divergenzfähige Rechtssätze gegenüberzustellen.Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 ff.) folgend und damit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht angenommen, dass es für die Zuordnung der Rufbereitschaft zur Ruhezeit in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit vor allem darauf ankomme, dass sich der Beamte während der Rufbereitschaft frei bewegen könne und nicht - wie im Bereitschaftsdienst - an einem vom Dienstherrn zuvor festgelegten Ort aufzuhalten habe (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - DÖD 2019, 151 Rn. 56 bis 58).
- BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 47.20
Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Entscheidung der Vorinstanz zur Frage des Maßes der Gestaltungsfreiheit des Beamten während des Bereitschaftsdienstes von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - (DÖD 2019, 151) abgewichen sei, ohne divergenzfähige Rechtssätze gegenüberzustellen.Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 ff.) folgend und damit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht angenommen, dass es für die Zuordnung der Rufbereitschaft zur Ruhezeit in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit vor allem darauf ankomme, dass sich der Beamte während der Rufbereitschaft frei bewegen könne und nicht - wie im Bereitschaftsdienst - an einem vom Dienstherrn zuvor festgelegten Ort aufzuhalten habe (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - DÖD 2019, 151 Rn. 56 bis 58).
- VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19 Diese Verpflichtungen, aufgrund derer der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (…EuGH, Urt. v. 21.02.2018, a. a. O., RdNr. 59 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.04.2018 5 LA 109/16 JURIS, RdNr. 43; OVG Koblenz, Urt. v. 22.01.2019 2 A 10719/18.OVG BeckRS 2019, 2484, RdNr. 55 m. w. N.).
Allerdings muss sich der Bereitschaftsrichter hier nicht wie von der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs gefordert (…EuGH, Urt. v. 21.02.2018, a. a. O., RdNr. 59 m. w. N.; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.04.2018 5 LA 109/16 JURIS, RdNr. 43; OVG Koblenz, Urt. v. 22.01.2019 2 A 10719/18.OVG BeckRS 2019, 2484, RdNr. 55 m. w. N.) an einem vom Antragsgegner bestimmten Ort aufhalten, sondern er kann sich wenn auch mit den oben dargestellten Einschränkungen grundsätzlich frei bewegen.
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 38.20
Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit …
Rn. 31 f) Die Rüge hinsichtlich der behaupteten Divergenz zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - (DÖD 2019, 151) ist ebenfalls unzulässig. - BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 39.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 31 f) Die Rüge hinsichtlich der behaupteten Divergenz zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - (DÖD 2019, 151) ist ebenfalls unzulässig. - BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 50.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 33 ff) Die Rüge hinsichtlich der behaupteten Divergenz zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - (DÖD 2019, 151) ist ebenfalls unzulässig. - BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 49.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 31 f) Die Rüge hinsichtlich der behaupteten Divergenz zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - (DÖD 2019, 151) ist ebenfalls unzulässig. - BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 45.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 31 f) Die Rüge hinsichtlich der behaupteten Divergenz zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - (DÖD 2019, 151) ist ebenfalls unzulässig. - BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 42.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 40.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 52.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 41.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 43.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 48.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 46.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- VG Schleswig, 11.12.2023 - 12 A 190/20
Gewährung einer beamtenrechtlichen Erschwerniszulage für Dienste zu ungünstigen …
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