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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21548
OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16 (https://dejure.org/2017,21548)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 (https://dejure.org/2017,21548)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. März 2017 - 2 A 364/16 (https://dejure.org/2017,21548)
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -,).

    Rn. 24 Nach der Überzeugung des Senats bestehen in Ungarn aktuell grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung sowie im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht.(ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, a.A. VG Berlin, Urteil vom 13.12.2016 - 3 K 509/15 A -, jeweils bei juris).

    Zwar mögen die aktuell seit dem 1.8.2015 geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anordnung von "Asylhaft", die nach ungarischem Recht seit 2013 von der Abschiebungshaft "Immigration Detention" unterschieden wird, nunmehr im Wesentlichen formal mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie(RL 2013/33/EU v. 26.06.2013, ABl. L 180 vom 29.06.2013, Seite 96) übereinstimmen,(so OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, jeweils bei juris) nach deren Art. 8 Haft nicht allein wegen der Beantragung internationalen Schutzes, sondern nur auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung aus bestimmten Haftgründen angeordnet werden darf, wenn dies erforderlich und keine weniger einschneidende Maßnahme wirksam ist.

    Der UNHCR empfiehlt seit 2012, Serbien wegen grundlegender Mängel des Asylsystems nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und Asylbewerber nicht dorthin abzuschieben; diese Bewertung des serbischen Asylsystems als mangelhaft wird auch von der Europäischen Kommission geteilt.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris (m.w.N.)) Da in der Vergangenheit etwa 99 Prozent aller Asylsuchenden über Serbien nach Ungarn eingereist sind, bedeutet die Behandlung Serbiens als sicherer Drittstaat durch Ungarn faktisch eine automatische Ablehnung nahezu aller Asylanträge ohne Prüfung der Schutzwürdigkeit.(…vgl. bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Gänzlich unerwünscht, Juli 2016, S. 17 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Europäischen Flüchtlingsrates (ECRE) aus dem Jahr 2015) Serbien seinerseits sieht unter anderem Griechenland, Mazedonien und die Türkei als sichere Drittstaaten an.

    Dadurch müssen zahlreiche Flüchtlinge teilweise wochenlang unter äußerst prekären Bedingungen vor den Grenzzäunen campieren.(vgl. Amnesty international, Stranded Hope, vom 27.9.2016, Seiten 14 ff.) Zudem wird über exzessive Gewalteinsätze gegen Flüchtlinge in den Transitzonen sowie in den ungarischen Polizeigefängnissen in Gestalt von Bissen nicht angeleinter Polizeihunde, Einsatz von Pfefferspray und Schlägen berichtet.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris (m.w.N.); sowie die Saarbrücker Zeitung vom 8.3.2017, Seite 3 ("Hinter Stacheldraht")).

    Zwar ist - anders als noch in den Jahren 2013 und 2014 - nicht mehr davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer grundsätzlich, das heißt regelmäßig inhaftiert werden.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris (u.a. unter Hinweis auf die Auskunft von pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014)) Hinsichtlich des Zeitraums von Anfang Januar 2015 bis Ende November 2015 hat die ungarische Asylbehörde gegenüber dem Menschenrechtskommissar des Europarats angegeben, dass 332 von 1.338 Dublin-Rückkehrern in Haft genommen worden seien.(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris) Demgegenüber hat das Auswärtige Amt(vgl. die Auskunft an das VG Regensburg vom 27.01.2016) angegeben, dass es keine offiziellen statistischen Informationen darüber gebe, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden.

    Jedenfalls lässt die Auskunft der ungarischen Asylbehörde darauf schließen, dass der Anteil der inhaftierten Dublin-Rückkehrer im Jahr 2015 zwar gesunken, das Risiko der Inhaftierung jedoch beachtlich geblieben ist, zumal offenbar insbesondere männliche, alleinstehende Dublin-Rückkehrer - wie der Kläger - betroffen sind.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris) Die ungarische Regierung hat die Anwendung der Dublin-VO faktisch einseitig aufgekündigt, indem nur noch maximal zwölf Dublin-Rückkehrer pro Tag akzeptiert werden.

    Rn. 37 Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).(ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, jeweils bei juris; a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2016 - 2 LA 111/16 -, juris, nach dessen Ansicht von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gefordert wird, dass die Abschiebung alsbald durchgeführt wird) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten der Dublin III-VO selbst prüfen.(vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129) Aus dem Beschleunigungsgebot folgt ein Anspruch des Asylbewerbers auf Sachprüfung in einem effektiven und zügigen Verfahren.

    Um diesen Anspruch auf effektiven Zugang zum Asylverfahren und auf zügige Sachprüfung nicht ins Leere laufen zu lassen, hat ein Mitgliedstaat sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Überstellung an den an sich für zuständig erachteten Mitgliedstaat wegen dessen mangelnder Aufnahmebereitschaft aussichtslos erscheint.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris).

    Im 2. bzw. 3. Quartal 2015 bzw. 1. bzw. 2 Quartal 2016 hat die Beklagte 3.565, 4.303, 3.215 bzw. 3.305 Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet, Ungarn hat in 2.665, 2.570, 1.556 bzw. 673 Fällen zugestimmt und in 61, 40, 75 bzw. 90 Fällen ist tatsächlich eine Rücküberstellung erfolgt.(vgl. BT-Drs. 18/6860 S. 45 f.; sowie die Auskunft des BAMF an das VG Osnabrück vom 15.8.2016) Dies ergibt Rücküberstellungsquoten von 1, 71 %, 0,93 %, 2,33 % bzw. 2,72 % in Bezug auf die Übernahmeersuchen und von 2, 29 %, 1,56 %, 4,82 % bzw. 13, 37 % in Bezug auf die erteilten Zustimmungen.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris) Soweit sich diese Rückführungsquote im Lauf des Jahres 2016 verbessert hat, ist das ersichtlich auf die geringere Zahl an Zustimmungen Ungarns zurückzuführen.(vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris) An dem infolge der geringen Zahl von Rücküberstellungen nach Ungarn entstandenen enormen Rückstau hat sich dadurch nichts geändert; dieser wächst ständig weiter an.

    Die sehr niedrige Anzahl der tatsächlichen Überstellungen erklärt sich auch daraus, dass Ungarn bei der Überstellung von Dublin-Rückkehrern am Flughafen Budapest nur ein Kontingent von 12 Personen aus sämtlichen Mitgliedstaaten täglich (zwischen Montag und Donnerstag) akzeptiert.(vgl. bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Gänzlich unerwünscht, Juli 2016, Seite 28) Des Weiteren hat der das Büro des ungarischen Ministerpräsidenten leitende Minister in einem Pressegespräch am 26.5.2016 angekündigt, dass niemand nach Ungarn zurückgesandt werden könne, sondern die betreffenden Asylbewerber vielmehr nach Griechenland zu schicken seien.(Pressegespräch der ungarischen Regierung: "No one can be sent back to Hungary", vom 26.5.2016) Darüber hinaus gibt es Hinweise darauf, dass Ungarn eine Rücküberstellung nach zuvor erteilter Zustimmung ablehnt.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris, wonach die ungarische Dublin-Unit in letzter Zeit offenbar über das Netzwerk "DubliNet" - nach erteilter Zustimmung zum Übernahmeersuchen - die Rücküberstellung (zunächst) mit folgendem Hinweis ablehnt: "We kindly inform you that - with regard to our previous communication - we can not accept any incoming Dublin transfers.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - A 11 S 1596/16

    Asylsystem in Ungarn weist systemische Mängel auf

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -,).

    Rn. 24 Nach der Überzeugung des Senats bestehen in Ungarn aktuell grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung sowie im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht.(ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, a.A. VG Berlin, Urteil vom 13.12.2016 - 3 K 509/15 A -, jeweils bei juris).

    Zwar mögen die aktuell seit dem 1.8.2015 geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anordnung von "Asylhaft", die nach ungarischem Recht seit 2013 von der Abschiebungshaft "Immigration Detention" unterschieden wird, nunmehr im Wesentlichen formal mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie(RL 2013/33/EU v. 26.06.2013, ABl. L 180 vom 29.06.2013, Seite 96) übereinstimmen,(so OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, jeweils bei juris) nach deren Art. 8 Haft nicht allein wegen der Beantragung internationalen Schutzes, sondern nur auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung aus bestimmten Haftgründen angeordnet werden darf, wenn dies erforderlich und keine weniger einschneidende Maßnahme wirksam ist.

    So sind die in Art. 31/A des ungarischen Asylrechts genannten Haftgründe "Vermutung der ausschließlichen Asylantragstellung zur Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung", "Fluchtgefahr" und "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" sehr weit gefasst und gestatten dadurch eine - oftmals willkürliche - praktische Auslegung, die faktisch die Inhaftierung jedes Asylbewerbers ermöglicht.(vgl. bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Gänzlich unerwünscht, Juli 2016; Seite 24) Dem mittlerweile sehr oft herangezogenen Haftgrund "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" liegt zugrunde, dass Ungarn nunmehr alle Antragsteller, die nicht offiziell über eine Grenzstation einzureisen versuchen bzw. versucht haben, der illegalen Einreise beschuldigt und diese deshalb grundsätzlich auch strafrechtlich verfolgt werden können.(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris) Die Anordnung der Asylhaft erfolgt schematisch; die Haftgründe werden nicht einzelfallbezogen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft.(vgl. Hungarian Helsinki Comittee, Informationsschrift über Asylsuchende in Gewahrsam (und) die dem Dublin Verfahren unterliegen in Ungarn (im Folgenden: Hungarian Helsinki Comittee), Mai 2014, Seite 6) Hinzu kommt, dass die Begründungen der Entscheidungen in höchstem Maße defizitär sind und für die Betroffenen nicht erkennen lassen, weshalb sie in Haft genommen werden.(vgl. bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Gänzlich unerwünscht, Juli 2016, Seite 26) Am Beginn der Haft steht eine maximal 72 Stunden geltende behördliche Haftanordnung, gegen die es aufgrund defizitärer Informationen, erheblicher sprachlich bedingter Kommunikationsprobleme und unzureichendem Zugang zu fachkundiger Hilfestellung nur einen theoretischen, aber praktisch kaum wirksamen Rechtsschutz gibt mit der Folge, dass die Betroffenen jeder denkbaren Willkür ausgeliefert sein können.(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris m.w.N.) Hieran schließt sich auf Antrag der Asylbehörde (OIN) eine förmliche gerichtliche Verlängerungsentscheidung an, die zunächst maximal 60 Tage gelten kann (bis insgesamt maximal 6 Monate).

    Daraus ergibt sich, dass Ungarn ein System der flüchtlingsrechtlichen Verantwortungslosigkeit betreibt und sehenden Auges Kettenabschiebungen ermöglicht.(ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris) Darüber hinaus erschwert Ungarn den Zugang zum Asylverfahren für aus Serbien kommende Flüchtlinge erheblich, indem an der Grenze zu Serbien im September 2015 fertiggestellte Grenzzäune errichtet und Transitzonen eingerichtet worden sind, in denen seit März 2016 lediglich einem Kontingent von insgesamt 30 Flüchtlingen täglich die Asylantragstellung erlaubt wird.

    Zwar ist - anders als noch in den Jahren 2013 und 2014 - nicht mehr davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer grundsätzlich, das heißt regelmäßig inhaftiert werden.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris (u.a. unter Hinweis auf die Auskunft von pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014)) Hinsichtlich des Zeitraums von Anfang Januar 2015 bis Ende November 2015 hat die ungarische Asylbehörde gegenüber dem Menschenrechtskommissar des Europarats angegeben, dass 332 von 1.338 Dublin-Rückkehrern in Haft genommen worden seien.(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris) Demgegenüber hat das Auswärtige Amt(vgl. die Auskunft an das VG Regensburg vom 27.01.2016) angegeben, dass es keine offiziellen statistischen Informationen darüber gebe, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden.

    Rn. 37 Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).(ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, jeweils bei juris; a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2016 - 2 LA 111/16 -, juris, nach dessen Ansicht von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gefordert wird, dass die Abschiebung alsbald durchgeführt wird) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten der Dublin III-VO selbst prüfen.(vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129) Aus dem Beschleunigungsgebot folgt ein Anspruch des Asylbewerbers auf Sachprüfung in einem effektiven und zügigen Verfahren.

    Dies gebieten der § 77 Abs. 1 AsylG, nach dem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, und der im Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke.(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris).

    Im 2. bzw. 3. Quartal 2015 bzw. 1. bzw. 2 Quartal 2016 hat die Beklagte 3.565, 4.303, 3.215 bzw. 3.305 Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet, Ungarn hat in 2.665, 2.570, 1.556 bzw. 673 Fällen zugestimmt und in 61, 40, 75 bzw. 90 Fällen ist tatsächlich eine Rücküberstellung erfolgt.(vgl. BT-Drs. 18/6860 S. 45 f.; sowie die Auskunft des BAMF an das VG Osnabrück vom 15.8.2016) Dies ergibt Rücküberstellungsquoten von 1, 71 %, 0,93 %, 2,33 % bzw. 2,72 % in Bezug auf die Übernahmeersuchen und von 2, 29 %, 1,56 %, 4,82 % bzw. 13, 37 % in Bezug auf die erteilten Zustimmungen.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris) Soweit sich diese Rückführungsquote im Lauf des Jahres 2016 verbessert hat, ist das ersichtlich auf die geringere Zahl an Zustimmungen Ungarns zurückzuführen.(vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris) An dem infolge der geringen Zahl von Rücküberstellungen nach Ungarn entstandenen enormen Rückstau hat sich dadurch nichts geändert; dieser wächst ständig weiter an.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Eine Überstellung von Asylbewerbern nach Ungarn ist gegenwärtig gemäß § 3 Abs. 2 Dublin III-VO wegen der in diesem Land bestehenden systemischen Schwachstellen im Asylverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, vgl. die Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 - u.a., NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208), die für die Betroffenen die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (EUGRCh) mit sich bringen, nicht zulässig.

    Die Vorschrift bestimme in Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, dass keine Überstellung in einen Mitgliedstaat erfolgen dürfe, wenn das dortige Asylverfahren systemische Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 4 GRC mit sich brächten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(vgl. die Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a., NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 - C 394/12, Abdullahi, NVwZ 2014, 208) kann ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet sein, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

    Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist dann zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu sein.(vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid , NVwZ 2014, 129) Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird.(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677) Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückgegriffen.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.(vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, M.S.S. v. Belgium and Greece, juris) Zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der GFK und der EMRK, muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird,(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14 -, juris) was dem Maßstab des "real risk" in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht.(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, juris) Dabei ist auf die Situation abzustellen, die der betreffende Asylbewerber bei einer Rücküberstellung in den an sich zuständigen Staat nach der Dublin III-VO voraussichtlich vorfinden würde, das heißt es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen an, die Dublin-Rückkehrer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage antreffen, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Lagen keine unmittelbare Rolle spielt, sondern allenfalls ergänzend herangezogen werden kann, sofern sich diese Verhältnisse auch auf die Situation des betreffenden Asylbewerbers auswirken (können).(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/85 -, juris) Zusammengefasst liegt eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO "zuständigen" Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris).

    Jedoch kann sich die Verpflichtung zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung aus europarechtlichen Verpflichtungen wie der Richtlinie 2011/95/EU(Abl. 2011, L 337/9) (Qualifikationsrichtlinie) ergeben.(vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, M.S.S. v. Belgium an Greece, juris; sowie VGH Mannheim, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris) Insbesondere ist es mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 a.a.O.) Die Qualifikationsrichtlinie garantiert anerkannten Flüchtlingen den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, zu medizinischer Versorgung und - für Minderjährige - zum Bildungssystem zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen des aufnehmenden Staats (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1) sowie den Zugang zu Wohnraum zu gleichwertigen Bedingungen wie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (Art. 32 Abs. 1).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist dann zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu sein.(…vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid , NVwZ 2014, 129) Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird.(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677) Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückgegriffen.

    Rn. 37 Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).(ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, jeweils bei juris; a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2016 - 2 LA 111/16 -, juris, nach dessen Ansicht von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gefordert wird, dass die Abschiebung alsbald durchgeführt wird) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten der Dublin III-VO selbst prüfen.(vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129) Aus dem Beschleunigungsgebot folgt ein Anspruch des Asylbewerbers auf Sachprüfung in einem effektiven und zügigen Verfahren.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Eine Überstellung von Asylbewerbern nach Ungarn ist gegenwärtig gemäß § 3 Abs. 2 Dublin III-VO wegen der in diesem Land bestehenden systemischen Schwachstellen im Asylverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, vgl. die Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 - u.a., NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208), die für die Betroffenen die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (EUGRCh) mit sich bringen, nicht zulässig.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(vgl. die Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a., NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 - C 394/12, Abdullahi, NVwZ 2014, 208) kann ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet sein, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist dann zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu sein.(…vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid , NVwZ 2014, 129) Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird.(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677) Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückgegriffen.

    Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.(vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, M.S.S. v. Belgium and Greece, juris) Zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der GFK und der EMRK, muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird,(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14 -, juris) was dem Maßstab des "real risk" in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht.(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, juris) Dabei ist auf die Situation abzustellen, die der betreffende Asylbewerber bei einer Rücküberstellung in den an sich zuständigen Staat nach der Dublin III-VO voraussichtlich vorfinden würde, das heißt es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen an, die Dublin-Rückkehrer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage antreffen, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Lagen keine unmittelbare Rolle spielt, sondern allenfalls ergänzend herangezogen werden kann, sofern sich diese Verhältnisse auch auf die Situation des betreffenden Asylbewerbers auswirken (können).(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/85 -, juris) Zusammengefasst liegt eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO "zuständigen" Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Jedoch kann sich die Verpflichtung zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung aus europarechtlichen Verpflichtungen wie der Richtlinie 2011/95/EU(Abl. 2011, L 337/9) (Qualifikationsrichtlinie) ergeben.(vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, M.S.S. v. Belgium an Greece, juris; sowie VGH Mannheim, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris) Insbesondere ist es mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR…, Urteil vom 21.1.2011 a.a.O.) Die Qualifikationsrichtlinie garantiert anerkannten Flüchtlingen den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, zu medizinischer Versorgung und - für Minderjährige - zum Bildungssystem zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen des aufnehmenden Staats (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1) sowie den Zugang zu Wohnraum zu gleichwertigen Bedingungen wie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (Art. 32 Abs. 1).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 2 LA 111/16

    Regelungsgehalt des § 34a Abs 1 S 1 AsylGjuris: AsylVfG 1992

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Rn. 37 Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).(ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, jeweils bei juris; a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2016 - 2 LA 111/16 -, juris, nach dessen Ansicht von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gefordert wird, dass die Abschiebung alsbald durchgeführt wird) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten der Dublin III-VO selbst prüfen.(vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129) Aus dem Beschleunigungsgebot folgt ein Anspruch des Asylbewerbers auf Sachprüfung in einem effektiven und zügigen Verfahren.
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
    Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.(vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, M.S.S. v. Belgium and Greece, juris) Zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der GFK und der EMRK, muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird,(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14 -, juris) was dem Maßstab des "real risk" in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht.(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, juris) Dabei ist auf die Situation abzustellen, die der betreffende Asylbewerber bei einer Rücküberstellung in den an sich zuständigen Staat nach der Dublin III-VO voraussichtlich vorfinden würde, das heißt es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen an, die Dublin-Rückkehrer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage antreffen, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Lagen keine unmittelbare Rolle spielt, sondern allenfalls ergänzend herangezogen werden kann, sofern sich diese Verhältnisse auch auf die Situation des betreffenden Asylbewerbers auswirken (können).(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/85 -, juris) Zusammengefasst liegt eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO "zuständigen" Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris).
  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens; …

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der …

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der …

  • OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheide; Übertragbarkeit …

  • VGH Hessen, 02.03.2016 - 9 B 1756/15

    AUSLIEFERUNGSVERAHREN; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BEACHTLICHE …

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im …

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im …

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …

    Dementsprechend haben ab Ende 2016 bzw. insbesondere im Jahr 2017 und danach verschiedene Obergerichte entschieden, dass infolge der nationalen Gesetzgebung Ungarns zur Einordnung Serbiens als sicherer Drittstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2013/32/EU und des Vollzugs des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Serbien für Dublin-Rückkehrende in Ungarn die ernsthafte Gefahr bestehe, im Wege der Kettenabschiebung weiter nach Serbien abgeschoben zu werden (…vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 32-34;… HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris Rn. 48-51; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 48-52).

    Hinsichtlich des Mitgliedstaats Ungarn haben mehrere Obergerichte das Vorkommen von "Beschimpfungen, Schikanen, und Gewaltanwendungen" bzw. "exzessiven Gewalteinsätzen" durch die dortige Polizei gegenüber Geflüchteten als überstellungsrelevanten systemischen Mangel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO beurteilt (vgl. OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 54).

    Unabhängig davon schließt die positive Beantwortung eines Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO nicht die Möglichkeit aus, dass die rücküberstellte Person durch den zuständigen Dublin-Staat anschließend unter Anwendung nationaler Drittstaatenregelungen sowie bilateraler völkerrechtlicher Rückübernahmeabkommen in einen Drittstaat weitergeschoben wird (…vgl. nochmals ausdrücklich BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 32-34;… HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris Rn. 48-51; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 48-52).

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik …

    Dementsprechend haben ab Ende 2016 bzw. insbesondere im Jahr 2017 und danach verschiedene Obergerichte entschieden, dass infolge der nationalen Gesetzgebung Ungarns zur Einordnung Serbiens als sicherer Drittstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2013/32/EU und des Vollzugs des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Serbien für Dublin-Rückkehrende in Ungarn die ernsthafte Gefahr bestehe, im Wege der Kettenabschiebung weiter nach Serbien abgeschoben zu werden (…vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 32-34;… HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris Rn. 48-51; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 48-52).

    Hinsichtlich des Mitgliedstaats Ungarn haben mehrere Obergerichte das Vorkommen von "Beschimpfungen, Schikanen, und Gewaltanwendungen" bzw. "exzessiven Gewalteinsätzen" durch die dortige Polizei gegenüber Geflüchteten als überstellungsrelevanten systemischen Mangel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO beurteilt (vgl. OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 54).

    Unabhängig davon schließt die positive Beantwortung eines Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO nicht die Möglichkeit aus, dass die rücküberstellte Person durch den zuständigen Dublin-Staat anschließend unter Anwendung nationaler Drittstaatenregelungen sowie bilateraler völkerrechtlicher Rückübernahmeabkommen in einen Drittstaat weitergeschoben wird (…vgl. nochmals ausdrücklich BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 32-34;… HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris Rn. 48-51; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 48-52).

  • OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)

    In Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des Senats (grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.2017 - 2 A 364/16 -, SKZ 2017, 233, Leitsatz Nr. 55) zum Verfahren nach der Dublin-III VO ist auch für die so genannten Drittstaatenfälle, in denen den Betroffenen bei ihrem Aufenthalt in Ungarn internationaler Schutz zuerkannt worden war, gegenwärtig ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf das dem Art. 3 EMRK zu entnehmende Verbot einer drohenden "unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung" zu bejahen.

    Rn. 15 Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Rückführung von Asylbewerbern nach Ungarn im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO hat der Senat im vergangenen Jahr in einer Vielzahl von Berufungsurteilen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte entschieden, dass eine Überstellung von Schutzsuchenden nach Ungarn gegenwärtig wegen der in diesem Land bestehenden systemischen Schwachstellen im Asylverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, vgl. die Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 - u.a., NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208), die für die Betroffenen die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (EGC) mit sich bringen, nicht zulässig ist.(vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.3.2017 - 2 A 364/16 -, SKZ 2017, 233, Leitsatz Nr. 55, und vom 10.5.2017 - 2 A 373/16 - ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, bei juris, und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, DVBl. 2016, 1615) Danach fügen sich die rechtlichen und tatsächlichen Defizite im Asylverfahren in die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und die zugehörige Gesetzgebung ein.

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags; …

    Deutsche Oberverwaltungsgerichte nehmen im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (…Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juli 2016 - Rs. 9912/15, O.M. v. Hungary, Rn. 40 ff. …und vom 14. März 2017 - Rs. 47287/15 - Ilias and Ahmed v. Hungary, Rn. 98 ff., 117 ff.) und der Gerichte anderer Mitgliedstaaten (Nachweise bei OVG Lüneburg…, Urteil vom 15. November 2016 - EzAR-NF 65 Nr. 43 = juris Rn. 42) nach früher unterschiedlicher Beurteilung (Nachweise bei: OVG Lüneburg…, Urteil vom 15. November 2016 - EzAR-NF 65 Nr. 43 = juris Rn. 42; VGH München…, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097, juris Rn. 4 ff.) seit Ende 2016 an, dass die dargestellten Voraussetzungen für eine Rücküberstellung von Betroffenen nach Ungarn derzeit nicht gegeben sind (OVG Bautzen…, Urteil vom 6. Juni 2017 - 4 A 584/16.A, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 15. November 2016 - EzAR-NF 65 Nr. 43 = juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim…, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16, DVBl. 2016, 1615 Rn. 34 ff.; VGH München…, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 17.5003, juris Rn. 24 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 9. März 2017 - 2 A 364/16, juris Rn. 24 ff.).
  • VG München, 29.07.2024 - M 10 S 24.50732

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …

    Die 10. Kammer hat in ihren Kammerurteilen vom 22. Februar 2024 auch nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass "Push-Backs" im Grenzbereich die beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina begründen würden (…vgl. auch zuletzt EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57 ff. = ZAR 2024, 171 ff. m. Anm. Pfersich), sondern unter Heranziehung gerade auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 32-34) und anderer Obergerichte (…vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris Rn. 48-51; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 48-52) darauf abgestellt, dass das regelhafte Stattfinden von Rücküberstellungen vom Dublin-Zielstaat in einen Nicht-EU-Drittstaat aufgrund eines völkerrechtlichen bilateralen Rückübernahmeabkommens im rechtlichen Kontext des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO beachtlich ist.

    Rn. 23 Zuletzt ist auch der Einwand, die "abstrakte Möglichkeit der Anwendung" der zwischenstaatlichen Regelungen bilateralen Rückübernahmeabkommen Kroatiens mit Serbien und Bosnien-Herzegowina reiche generell nicht für die Annahme systemischer Mängel aus (so zuletzt VG Trier, B.v. 8.7.2024 - 2 L 2699/24. TR - juris/milo), wohl nicht mit der von der Kammer herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung aus den Jahren 2016 und 2017, aus der sich verallgemeinerungsfähige Rechtssätze zur Relevanz von bilateralen Rückübernahmeabkommen im Kontext des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ableiten lassen (…vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 32-34: "die Gesetzeslage", "gesetzliche[n] Zulässigkeit einer Abschiebung";… HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris Rn. 48-51; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 48-52), in Einklang zu bringen.

  • VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18

    Zweitantrag, Wiederaufgreifen; systemische Mängel des Asylsystems

    Rn. 45 Schon seinerzeit hatte die überwiegende Mehrzahl der (Ober-)Verwaltungsgerichte das ungarische Asylsystem angesichts der Internierungspraxis mit haftähnlichen Bedingungen in Transitzonen bzw. in klassischen Haftanstalten sowie der Abschiebungspraxis insbesondere nach Serbien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK als mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar angesehen (…etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.07.2016 - A 11 S 976/16 - juris Rn. 34-40;… vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 34 -42; NdsOVG…, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 43-57; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 25-29; BayVGH…, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 23-34).

    Rn. 46 Darüber hinaus haben die zitierten gerichtlichen Entscheidungen allesamt judiziert, dass es sich bei den dargestellten Mängeln nicht um singuläre Verfahrensverstöße, sondern um nur einen Aspekt von systemisch angelegten, grundsätzlichen Defiziten des ungarischen Asylsystems handelt und sich die rechtlichen und tatsächlichen Asylverfahrens Defizite in die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und -gesetzgebung einfügen (…VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 43 f.; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 30-35; NdsOVG…, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 58-63).

  • VG Sigmaringen, 19.06.2018 - A 5 K 1489/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Danach ist eine Überstellung von Schutzsuchenden nach Ungarn gegenwärtig wegen der in diesem Land bestehenden systemischen Schwachstellen im Asylverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. -, NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208), die für die Betroffenen die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung auch im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta mit sich bringen, nicht zulässig (vgl. dazu exemplarisch nur: explizit zur Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Ungarn und unter Auswertung der hierzu verfügbaren Erkenntnismittel OVG Saarland, Beschluss vom 12.03.2018 - 2 A 69/18 -, Juris; Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 -, SKZ 2017, 233; zum gesamten Asyl(haft)system in Ungarn: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, Juris; für Dublin-Rückkehrer: BayVGH, Urteil vom 31.01.2018 - 9 B 17.50039 -, Juris; Beschluss vom 29.01.2018 - 20 ZB 17.50015 -, Juris).
  • VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.50952

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsland Türkei), …

    Soweit sich das Bundesamt zuletzt anderweitig noch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Mai 2024 (1703/24.TR, b.n.v.) bezogen hat, die "abstrakte Möglichkeit der Anwendung" der zwischenstaatlichen Regelungen bilateralen Rückübernahmeabkommen Kroatiens mit Serbien und Bosnien-Herzegowina reiche generell nicht für die Annahme systemischer Mängel aus, lässt dies auf allgemeiner Ebene lediglich prinzipielle Auffassungsunterschiede zu der von der Kammer herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung (…vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 32-34: "die Gesetzeslage", "gesetzliche[n] Zulässigkeit einer Abschiebung";… HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris Rn. 48-51; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 28;… NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 48-52) erkennen, ohne dass diese insoweit von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung näher begründet wird.
  • VG München, 11.06.2024 - M 10 K 23.50884

    Gerichtsbescheid, Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO …

    Soweit sich die Beklagte zuletzt anderweitig noch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Mai 2024 (1703/24.TR, b.n.v.) bezogen hat, die "abstrakte Möglichkeit der Anwendung" der zwischenstaatlichen Regelungen bilateralen Rückübernahmeabkommen Kroatiens mit Serbien und Bosnien-Herzegowina reiche generell nicht für die Annahme systemischer Mängel aus, lässt dies auf allgemeiner Ebene lediglich prinzipielle Auffassungsunterschiede zu der von der Kammer herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris: "die Gesetzeslage", "gesetzliche[n] Zulässigkeit einer Abschiebung"; HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris; NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris) erkennen, ohne dass diese insoweit von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung näher begründet wird.
  • VG München, 10.06.2024 - M 10 K 23.51111

    Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat: Kroatien), …

    Soweit sich die Beklagte zuletzt anderweitig noch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Mai 2024 (1703/24.TR, b.n.v.) bezogen hat, die "abstrakte Möglichkeit der Anwendung" der zwischenstaatlichen Regelungen bilateralen Rückübernahmeabkommen Kroatiens mit Serbien und Bosnien-Herzegowina reiche generell nicht für die Annahme systemischer Mängel aus, lässt dies auf allgemeiner Ebene lediglich prinzipielle Auffassungsunterschiede zu der von der Kammer herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris: "die Gesetzeslage", "gesetzliche[n] Zulässigkeit einer Abschiebung"; HessVGH, U.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 - 2 A 364/16 - juris; NdsOVG, U.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris) erkennen, ohne dass diese insoweit von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung näher begründet wird.
  • VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.50996

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsland Jordanien), …

  • VG München, 10.06.2024 - M 10 K 23.50921

    Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat: Kroatien), …

  • VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.51081

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsland Afghanistan), …

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