Rechtsprechung
| BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesarbeitsgericht
Kündigung - internationale Zuständigkeit - Rechtswahl
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Kündigung - internationale Zuständigkeit - Rechtswahl
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Art 27 BGBEG vom 21.09.1994, Art 29 BGBEG vom 21.09.1994, Art 30 BGBEG vom 21.09.1994, Art 34 BGBEG vom 21.09.1994, § 1 KSchG
Kündigung - internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - IWW
- Betriebs-Berater
Ausländisches Luftverkehrsunternehmen - Kündigung - Kündigungsfrist - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - Wahl US-amerikanischen Rechts - Eingriffsnormen - zwingende Normen deutschen Rechts - Günstigkeitsvergleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 BGB als zwingende Bestimmung iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung; Enge Verknüpfung des Arbeitsverhältnisses des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft mit dem Ort der Erfüllung ihrer ...
- datenbank.nwb.de
Kündigung - internationale Zuständigkeit - Rechtswahl
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der US-Arbeitgeber - und die Kündigungsfristen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Kündigung des US-Arbeitgebers - und die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgericht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 BGB als zwingende Bestimmung
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
AEntG § 2; BGB §§ ... 305 ff.; BGB § 622; BGB § 623; EG-ZivilluftfahrtharmonisierungsVO 3922/91 Anh. III 1.090; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 27 ff.; EGBGB Art. 29; EGBGB Art. 30; EGBGB Art. 34; EuGVVO 1215/2012 Art. 1; EuGVVO 1215/2012 Art. 6; EuGVVO 1215/2012 Art. 20; EuGVVO 1215/2012 Art. 21; EuGVVO 1215/2012 Art. 66; KSchG § 1; Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 8; Rom I-VO 593/2008 Art. 9; Rom I-VO 593/2008 Art. 28; ZPO § 293
Zuständigkeit --> Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand; Arbeitsrecht --> Individualarbeitsrecht; Allgemeine Lehren --> Eingriffsnormen
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 10 Ca 8310/20
- LAG Hessen, 27.04.2023 - 11 Sa 766/22
- BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Papierfundstellen
- NZA 2025, 241
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (31)
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19
Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als …
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Die Rom I-VO findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag der Parteien vor dem 17. Dezember 2009 (vgl. Art. 28 Rom I-VO) geschlossen wurde und es in der Folgezeit keine umfangreiche Vertragsänderung gab, die der Sache nach zu einer Ersetzung des bisherigen Vertrags geführt hätte (…vgl. EuGH 18. Oktober 2016 - C-135/15 - [Nikiforidis] Rn. 35 ff.; BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 20).Das Kriterium des Staats, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten - auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 24).
Hinsichtlich des Ortes, "an dem" Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort, "von dem aus" der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, zu bestimmen ist (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 26).
Für diese Beurteilung sind letztlich dieselben Aspekte maßgeblich wie bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. oben Rn. 20 ff. sowie BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 27 ff.).
Sollen Einzelumstände auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung, wie sie sich aus der Heimatbasis ergibt, deutlich übersteigen (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 31).
Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 32).
Rn. 38 (2) Soweit man - wie es der Senat für zutreffend hält - davon ausgeht, dass ausländisches Recht nicht revisibel ist (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 76;… ebenso BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 18 ff., BGHZ 198, 14), könnte eine fehlerhafte Ermittlung des Inhalts des ausländischen Rechts vom Kläger nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (…vgl. BGH 13. September 2016 - VI ZB 21/15 - Rn. 54, BGHZ 212, 1;… 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 25, aaO).
Nur der Umfang der Ermittlungspflicht kann durch den Vortrag der Parteien beeinflusst werden (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 67 mwN).
Unbeschadet dessen handelt es sich bei § 623 BGB nicht um eine Eingriffsnorm iSd. Art. 34 EGBGB aF (…vgl. Staudinger/Oetker [2022] BGB § 623 Rn. 27; zum Begriff der Eingriffsnorm vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 46 ff.).
Die Maßstäbe von Art. 30 Abs. 1 und Art. 34 EGBGB aF sind nicht identisch (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 46 ff.).
Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 48;… 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14, BAGE 141, 129).
Rn. 81 bb) Insoweit ist es in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Kündigungsfristenregelung in § 622 Abs. 2 BGB keine Eingriffsnorm iSv. Art. 34 EGBGB aF ist (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 51).
Rn. 82 b) Der Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (- 2 AZR 692/19 - Rn. 47, 51 aE) darauf hingewiesen, dass die Regelung in Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF betreffend "zwingende Bestimmungen" gegenüber Art. 34 EGBGB aF eine eigenständige Bedeutung hat und insoweit ein abgesenkter Maßstab anzunehmen ist.
- BAG, 18.04.2012 - 10 AZR 200/11
Urlaubskassenverfahren - portugiesisches Bauunternehmen - Beitragspflicht - …
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Art. 34 EGBGB aF will zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts ohne Rücksicht auf ihren Schutznormcharakter und "ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht" durchsetzen (vgl. BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14, BAGE 141, 129).Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (…BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 48; 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14, BAGE 141, 129).
Rn. 80 (3) Bei der Bestimmung einer innerstaatlichen Norm als international zwingende Eingriffsnorm ist Zurückhaltung geboten, wie sich auch aus Erwägungsgrund 37 zur Rom I-VO ergibt, nach dem der Begriff "Eingriffsnormen" eng ausgelegt werden soll (…EuGH 18. Oktober 2016 - C-135/15 - [Nikiforidis] Rn. 43 f.; BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14, BAGE 141, 129).
- BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13
Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsortes Hinweise auf die getroffene Wahl geben (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 33;… 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25;… 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28).Etwas anderes gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB aF nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen "zu einem anderen Staat" aufweist (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 34 mwN).
Rn. 83 aa) "Zwingende Bestimmungen" iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (…BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 83, BAGE 158, 266; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 39;… ErfK/Schlachter 24. Aufl. Rom I-VO Art. 9 Rn. 19; vgl. auch Art. 27 Abs. 3 EGBGB aF sowie Erwägungsgrund 35 zur Rom I-VO).
- BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21
Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des …
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Tragen die Parteien eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird der Richter regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen - gegebenenfalls sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnismittel zu erschöpfen - haben, als wenn der Vortrag der Parteien zu dem Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen (BGH 29. Juni 2022 - IV ZR 110/21 - Rn. 17, BGHZ 234, 166).Angesichts dessen hat der Senat keine Veranlassung, in Zweifel zu ziehen, dass das Berufungsgericht sein Ermessen, wie es sich Kenntnis vom ausländischen Recht verschafft, rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (BGH 29. Juni 2022 - IV ZR 110/21 - Rn. 17, BGHZ 234, 166), indem es auf Zitate aus dem Schrifttum und ein instanzgerichtliches Urteil Bezug genommen hat.
- BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15
Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, der zwar auf den Streitfall nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 67, BAGE 158, 266), sind "Eingriffsnormen" zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen (…vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31).Rn. 83 aa) "Zwingende Bestimmungen" iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 83, BAGE 158, 266;… 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 39;… ErfK/Schlachter 24. Aufl. Rom I-VO Art. 9 Rn. 19; vgl. auch Art. 27 Abs. 3 EGBGB aF sowie Erwägungsgrund 35 zur Rom I-VO).
- EuGH, 18.10.2016 - C-135/15
Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Die Rom I-VO findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag der Parteien vor dem 17. Dezember 2009 (vgl. Art. 28 Rom I-VO) geschlossen wurde und es in der Folgezeit keine umfangreiche Vertragsänderung gab, die der Sache nach zu einer Ersetzung des bisherigen Vertrags geführt hätte (vgl. EuGH 18. Oktober 2016 - C-135/15 - [Nikiforidis] Rn. 35 ff.;… BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 20).Rn. 80 (3) Bei der Bestimmung einer innerstaatlichen Norm als international zwingende Eingriffsnorm ist Zurückhaltung geboten, wie sich auch aus Erwägungsgrund 37 zur Rom I-VO ergibt, nach dem der Begriff "Eingriffsnormen" eng ausgelegt werden soll (EuGH 18. Oktober 2016 - C-135/15 - [Nikiforidis] Rn. 43 f.;… BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14, BAGE 141, 129).
- BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22
Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Der dafür erforderliche Auslandsbezug ergibt sich aus dem Wohnsitz des Klägers in den Niederlanden und dem Sitz der Beklagten in den USA (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 19).Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen (…vgl. BAG 29. Mai 2024 - 2 AZR 325/22 - Rn. 9 ff.; 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 33 ff.).
- BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09
Staatenimmunität - Hoheitliche Tätigkeit - Rechtliches Gehör
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsortes Hinweise auf die getroffene Wahl geben (…vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 33;… 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28).Nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, der zwar auf den Streitfall nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann (…vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 67, BAGE 158, 266), sind "Eingriffsnormen" zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31).
- EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre …
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Dabei handelt es sich um den Ort, von dem aus das Personal seine Verkehrsdienste erbringt, an den es danach zurückkehrt, an dem es Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden; er kann seiner Heimatbasis entsprechen (…vgl. EuGH 2. April 2020 - C-370/17 - [CRPNPAC] Rn. 57; 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 60, 63, 69, 73 und 77).Die Heimatbasis verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des "Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falls der erhobene Antrag eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der Heimatbasis aufwiese (vgl. EuGH 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 65 ff.).
- BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14
Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich
Auszug aus BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Der Senat hat § 622 Abs. 2 BGB daher gelegentlich auch als "halbzwingend" bezeichnet (vgl. BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 15, BAGE 150, 337). - BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …
- BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07
Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: …
- BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07
Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen …
- BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21
Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
- BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit …
- BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 492/05
Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Anträge und …
- EuGH, 15.07.2021 - C-152/20
SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - …
- BAG, 29.05.2024 - 2 AZR 325/22
Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Stilllegung
- BAG, 26.02.1985 - 3 AZR 1/83
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte - Ausübung staatlicher …
- BAG, 12.12.1989 - 3 AZR 783/87
Arbeitsvertrag: Auslandsberührung - Frage, welche Rechtsordnung Geltung …
- BAG, 23.07.1986 - 5 AZR 120/85
Anspruch des Arbeitgebers auf Lohnsteuererstattung durch den Arbeitnehmer bei …
- BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15
Außerordentliche Verdachtskündigung
- BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93
Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit
- BAG, 23.01.2024 - 9 AZR 115/23
AGB-Recht als international zwingendes Recht - Rückzahlungsklausel bei …
- BAG, 28.06.2023 - 5 AZR 9/23
Vertraglicher Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt
- EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit …
- BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 960/11
Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener …
- LAG Hessen, 27.04.2023 - 11 Sa 766/22
Erfolglose Klage eines bei einem US-amerikanischen Luftfahrtunternehmen …
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 96/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist im Wesentlichen im Urteil des Senats vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 -) wiedergegeben.Diesbezüglich nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 21 bis 25).
Rn. 12 b) Hinsichtlich der Rechtswahl nach den Art. 27 ff. EGBGB aF und insbesondere nach Art. 30 EGBGB aF nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 28 und 29) Bezug.
Rn. 13 c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF in ihrem Arbeitsvertrag das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich des Railway Labor Act und der AFA-Vereinbarung gewählt haben (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 30).
Rn. 14 d) Das Landesarbeitsgericht hat ferner ohne revisiblen Fehler angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden hätte, ohne dass eine engere Verbindung zu den Vereinigten Staaten von Amerika bestand (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 32 bis 34).
Rn. 17 (1) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass nach der "Employment-at-will-Doktrin" im US-amerikanischen Recht ein unbefristeter Arbeitsvertrag von jeder Partei jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann und es an einem (Sach-)Vortrag der Klägerin fehlt, wonach gegen etwaige Ausnahmen von dieser Doktrin im Hinblick auf Diskriminierungsverbote verstoßen wurde, unabhängig davon, dass dies nur zu Schadensersatzansprüchen, nicht aber zur Unwirksamkeit der Kündigung und zur - antragsgemäßen - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen könnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 37 bis 47).
Rn. 19 (3) Die Klägerin beruft sich in der Revisionsinstanz zu Unrecht darauf, das Schreiben vom 29. September 2020 könne nicht - jedenfalls nach US-amerikanischem Recht - als Kündigung zum nächstzulässigen Termin ausgelegt werden, da es an einem unbedingten Beendigungswillen der Beklagten fehle und das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, ob eine entsprechende Auslegung nach US-amerikanischem Recht möglich sei (vgl. dazu BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 49 bis 53).
Eine vernünftige Person konnte daraus nicht schließen, die Beklagte wolle das Arbeitsverhältnis ausschließlich zu diesem Termin beenden und es anderenfalls lieber fortbestehen lassen (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 49, 53).
Rn. 27 (c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist "Vornahmeort" der einseitigen Willenserklärung iSv. Art. 11 Abs. 1 EGBGB klar der Ort, von dem die E-Mail mit dem Kündigungsschreiben abgesandt wurde (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 57;… Staudinger/Schäuble [2024] EGBGB Art. 11 Rn. 161;… von Hein in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 11 EGV 593/2008 Rn. 25;… MüKoBGB/Kleinschmidt 9. Aufl. Rom I-VO Art. 11 Rn. 46;… BeckOGK/Gebauer Stand 1. Juli 2024 Rom I-VO Art. 11 Rn. 143), und nicht der Ort, an dem diese geöffnet wird, der vom Erklärenden, dem die einzuhaltenden Formvorschriften bei seiner Erklärung bekannt sein müssen, regelmäßig nicht vorausgesehen werden kann.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 59 ff.;… 29. Mai 2024 - 2 AZR 325/22 - Rn. 9 ff.;… 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 33 ff., BAGE 181, 161).
Umgehungs- und Missbrauchstatbeständen, die hier nicht vorliegen, kann in genügender Weise im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln entgegengetreten werden (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 62).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass sich hilfsweise die Kündigung auch als sozial gerechtfertigt erweisen würde (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 63).
Die Maßstäbe von Art. 30 Abs. 1 und Art. 34 EGBGB aF sind nicht identisch (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 76 ff.;… 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 46 ff.).
Da die Beklagte, die bereits im Verfahren - 2 AZR 251/23 - beteiligt war, im vorliegenden Verfahren der Sache nach denselben Vortrag gehalten und keine weiteren Rügen oder Argumente vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 76 bis 87) Bezug.
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 97/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist im Wesentlichen im Urteil des Senats vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 -) wiedergegeben.Diesbezüglich nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 21 bis 25).
Rn. 12 b) Hinsichtlich der Rechtswahl nach den Art. 27 ff. EGBGB aF und insbesondere nach Art. 30 EGBGB aF nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 28 und 29) Bezug.
Rn. 13 c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF in ihrem Arbeitsvertrag das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich des Railway Labor Act und der AFA-Vereinbarung gewählt haben (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 30).
Rn. 14 d) Das Landesarbeitsgericht hat ferner ohne revisiblen Fehler angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden hätte, ohne dass eine engere Verbindung zu den Vereinigten Staaten von Amerika bestand (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 32 bis 34).
Rn. 17 (1) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass nach der "Employment-at-will-Doktrin" im US-amerikanischen Recht ein unbefristeter Arbeitsvertrag von jeder Partei jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann und es an einem (Sach-)Vortrag des Klägers fehlt, wonach gegen etwaige Ausnahmen von dieser Doktrin im Hinblick auf Diskriminierungsverbote verstoßen wurde, unabhängig davon, dass dies nur zu Schadensersatzansprüchen, nicht aber zur Unwirksamkeit der Kündigung und zur - antragsgemäßen - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen könnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 37 bis 47).
Rn. 19 (3) Der Kläger beruft sich in der Revisionsinstanz zu Unrecht darauf, das Schreiben vom 29. September 2020 könne nicht - jedenfalls nach US-amerikanischem Recht - als Kündigung zum nächstzulässigen Termin ausgelegt werden, da es an einem unbedingten Beendigungswillen der Beklagten fehle und das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, ob eine entsprechende Auslegung nach US-amerikanischem Recht möglich sei (vgl. dazu BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 49 bis 53).
Eine vernünftige Person konnte daraus nicht schließen, die Beklagte wolle das Arbeitsverhältnis ausschließlich zu diesem Termin beenden und es anderenfalls lieber fortbestehen lassen (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 49, 53).
Rn. 27 (c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist "Vornahmeort" der einseitigen Willenserklärung iSv. Art. 11 Abs. 1 EGBGB klar der Ort, von dem die E-Mail mit dem Kündigungsschreiben abgesandt wurde (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 57;… Staudinger/Schäuble [2024] EGBGB Art. 11 Rn. 161;… von Hein in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 11 EGV 593/2008;… MüKoBGB/Kleinschmidt 9. Aufl. Rom I-VO Art. 11 Rn. 46;… BeckOGK/Gebauer Stand 1. Juli 2024 Rom I-VO Art. 11 Rn. 143), und nicht der Ort, an dem diese geöffnet wird, der vom Erklärenden, dem die einzuhaltenden Formvorschriften bei seiner Erklärung bekannt sein müssen, regelmäßig nicht vorausgesehen werden kann.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen(vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 59 ff.;… 29. Mai 2024 - 2 AZR 325/22 - Rn. 9 ff.;… 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 33 ff., BAGE 181, 161).
Umgehungs- und Missbrauchstatbeständen, die hier nicht vorliegen, kann in genügender Weise im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln entgegengetreten werden (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 62).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass sich hilfsweise die Kündigung auch als sozial gerechtfertigt erweisen würde (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 63).
Die Maßstäbe von Art. 30 Abs. 1 und Art. 34 EGBGB aF sind nicht identisch (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 76 ff.;… 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 46 ff.).
Da die Beklagte, die bereits im Verfahren - 2 AZR 251/23 - beteiligt war, im vorliegenden Verfahren der Sache nach denselben Vortrag gehalten und keine weiteren Rügen oder Argumente vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 76 bis 87) Bezug.
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 99/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist im Wesentlichen im Urteil des Senats vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 -) wiedergegeben.Diesbezüglich nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 21 bis 25).
Rn. 12 b) Hinsichtlich der Rechtswahl nach den Art. 27 ff. EGBGB aF und insbesondere nach Art. 30 EGBGB aF nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 28 und 29) Bezug.
Rn. 13 c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF in ihrem Arbeitsvertrag das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich des Railway Labor Act und der AFA-Vereinbarung gewählt haben (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 30).
Rn. 14 d) Das Landesarbeitsgericht hat ferner ohne revisiblen Fehler angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden hätte, ohne dass eine engere Verbindung zu den Vereinigten Staaten von Amerika bestand (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 32 bis 34).
Rn. 17 (1) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass nach der "Employment-at-will-Doktrin" im US-amerikanischen Recht ein unbefristeter Arbeitsvertrag von jeder Partei jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann und es an einem (Sach-)Vortrag der Klägerin fehlt, wonach gegen etwaige Ausnahmen von dieser Doktrin im Hinblick auf Diskriminierungsverbote verstoßen wurde, unabhängig davon, dass dies nur zu Schadensersatzansprüchen, nicht aber zur Unwirksamkeit der Kündigung und zur - antragsgemäßen - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen könnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 37 bis 47).
Rn. 19 (3) Die Klägerin beruft sich in der Revisionsinstanz zu Unrecht darauf, das Schreiben vom 29. September 2020 könne nicht - jedenfalls nach US-amerikanischem Recht - als Kündigung zum nächstzulässigen Termin ausgelegt werden, da es an einem unbedingten Beendigungswillen der Beklagten fehle und das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, ob eine entsprechende Auslegung nach US-amerikanischem Recht möglich sei (vgl. dazu BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 49 bis 53).
Eine vernünftige Person konnte daraus nicht schließen, die Beklagte wolle das Arbeitsverhältnis ausschließlich zu diesem Termin beenden und es anderenfalls lieber fortbestehen lassen (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 49, 53).
Rn. 27 (c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist "Vornahmeort" der einseitigen Willenserklärung iSv. Art. 11 Abs. 1 EGBGB klar der Ort, von dem die E-Mail mit dem Kündigungsschreiben abgesandt wurde (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 57;… Staudinger/Schäuble [2024] EGBGB Art. 11 Rn. 161;… von Hein in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 11 EGV 593/2008;… MüKoBGB/Kleinschmidt 9. Aufl. Rom I-VO Art. 11 Rn. 46;… BeckOGK/Gebauer Stand 1. Juli 2024 Rom I-VO Art. 11 Rn. 143), und nicht der Ort, an dem diese geöffnet wird, der vom Erklärenden, dem die einzuhaltenden Formvorschriften bei seiner Erklärung bekannt sein müssen, regelmäßig nicht vorausgesehen werden kann.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 59 ff.;… 29. Mai 2024 - 2 AZR 325/22 - Rn. 9 ff.;… 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 33 ff., BAGE 181, 161).
Umgehungs- und Missbrauchstatbeständen, die hier nicht vorliegen, kann in genügender Weise im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln entgegengetreten werden (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 62).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass sich hilfsweise die Kündigung auch als sozial gerechtfertigt erweisen würde (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 63).
Die Maßstäbe von Art. 30 Abs. 1 und Art. 34 EGBGB aF sind nicht identisch (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 76 ff.;… 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 46 ff.).
Da die Beklagte, die bereits im Verfahren - 2 AZR 251/23 - beteiligt war, im vorliegenden Verfahren der Sache nach denselben Vortrag gehalten und keine weiteren Rügen oder Argumente vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. August 2024 (- 2 AZR 251/23 - Rn. 76 bis 87) Bezug.
- BAG, 19.03.2026 - 2 AZR 53/25
Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
Der für ihre Anwendung erforderliche Auslandsbezug (…vgl. EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Hypoteční banka] Rn. 29 zur EuGVVO) ergibt sich aus dem Wohnsitz des Klägers in den Niederlanden (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 21, BAGE 184, 157;… 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 19, BAGE 181, 161).Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 33, BAGE 184, 157;… 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 32).
Rn. 59 1. Soweit man - wie es der Senat für zutreffend hält - davon ausgeht, dass ausländisches Recht nicht revisibel ist (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 38, BAGE 184, 157;… ausführlich dazu BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 76;… ebenso BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 18 ff., BGHZ 198, 14), könnte eine fehlerhafte Ermittlung des Inhalts des ausländischen Rechts nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (…vgl. BGH 13. September 2016 - VI ZB 21/15 - Rn. 54, BGHZ 212, 1;… 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 25, aaO).
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 91/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
Für diese Beurteilung sind letztlich dieselben Aspekte maßgeblich wie bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 20 ff.;… 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 27 ff.).Eine solche Differenzierung ist nicht ungewöhnlich und wurde vom Senat letztlich auch bei der Einordnung der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB als zwingend iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF trotz der Möglichkeit tarifvertraglicher Abweichung berücksichtigt (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 86 f.;… siehe auch BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 15, BAGE 150, 337: "halbzwingend").
Denn die Arbeitsvertragsparteien können die Vorschrift formularvertraglich nicht entgegen den normativen Vorgaben des AGB-Rechts abbedingen (vgl. zur fehlenden Abdingbarkeit einer Norm, von der nur nach den normativen Vorgaben eines Tarifvertrags abgewichen werden kann: BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 87).
- BAG, 30.07.2026 - 2 AZR 91/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 102/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
Für diese Beurteilung sind letztlich dieselben Aspekte maßgeblich wie bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 20 ff.;… 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 27 ff.).Eine solche Differenzierung ist nicht ungewöhnlich und wurde vom Senat letztlich auch bei der Einordnung der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB als zwingend iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF trotz der Möglichkeit tarifvertraglicher Abweichung berücksichtigt (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 86 f.;… siehe auch BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 15, BAGE 150, 337: "halbzwingend").
Denn die Arbeitsvertragsparteien können die Vorschrift formularvertraglich nicht entgegen den normativen Vorgaben des AGB-Rechts abbedingen (vgl. zur fehlenden Abdingbarkeit einer Norm, von der nur nach den normativen Vorgaben eines Tarifvertrags abgewichen werden kann: BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 87).
- BAG, 27.01.2026 - 1 AZR 147/24
Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
Rn. 43 (2) Der Umfang der im Rahmen von § 293 ZPO bestehenden gerichtlichen Ermittlungspflicht zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wird dabei durch das Vorbringen der Parteien beeinflusst (vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 45;… 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 67 mwN). - LAG Hamm, 13.02.2025 - 15 SLa 176/24 Der dafür erforderliche Auslandsbezug (vgl. BAG vom 22.08.2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 21) ergibt sich aus dem Wohnsitz des Klägers in den A und von dort aus auf Basis der geschlossenen Home-Office Vereinbarung vom 20.02.2019 zumindest auch seine Arbeitsleistung erbrachte.
Zwischen den Parteien stehen weder die niederländischen Rechtsnormen noch die niederländische Rechtspraxis im Streit (vgl. BAG vom 22.08.2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 45).
- BAG, 30.07.2026 - 2 AZR 102/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- BAG, 30.07.2026 - 2 AZR 96/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- BAG, 30.07.2026 - 2 AZR 99/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- LAG Hamm, 31.10.2024 - 15 SLa 176/24
Ordentliche Kündigung; Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel; anwendbare …
- BAG, 27.03.2025 - 8 AZR 139/24
Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung …
- LAG Hamm, 26.02.2025 - 10 SLa 837/24
Internationale Zuständigkeit
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